Umgekehrt wird ein Schuh draus. Die Länder haben durch
Genehmigung des Grundgesetzes auf Ebene der Länder einen Teil
ihrer Kompetenzen auf den Bund übertragen.
Das ist falsch. Dann hätten die Länder, wenn Sie nur Teile
ihrer Kompetenzen übertragen hätten (und Ihre bisher nicht
durch Quellen belegte Theorie zu dieser Art der
Verfassungsgebung überhaupt stimmen würde), noch Komptenzen
behalten und würden diese auch jetzt noch haben, die nicht
durch das GG gewährt werden. Dieses ist nicht der Fall.
Das GG konnte nur in Kraft treten und Kompetenzen auf den Bund übertragen, weil und insoweit das von den Ländern genehmigt wurde. Steht im ersten Bundesgesetzblatt ganz oben über dem GG: "Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist. Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Wenn Sie anderer Ansicht sind, bitte ich um Quellnachweise
dahingehend, dass die Länder Kompetenzen außerhalb des GG
haben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Subsidiarit%C3%A4t
man streitet sich
ja oft, ob das Huhn zuerst da war oder das Ei - im Fall der
Länder, die den Bund gründeten, ist das völig geklärt.
Können Sie das bitte mal mit entsprechenden Quellen belegen?
Was? Dass die Länder als Rechtssubjekte zuerst da waren und folglich nicht vom Bund mit ein paar Rechten gesegnet wurden, sondern umgekehrt den neu gegründeten Bund mit ein paar klar umrissenen (und beschränkten) Rechten segneten? Steht in der Präambel des GG.
Am Demokratieprinzip will auch keiner vorbei.
Es geht hier auch nicht um wollen, sondern um können, und
letzteres ist nicht möglich.
Am Demokratieprinzip kann und will keiner vorbei, auch nicht mit einem Monarchen als Staatsoberhaupt.
Wie anderenort
erwähn gibt es eine ganze Reihe von lupenrein demokratischen
europäischen Staaten mit Monarchen als Staatsoberhäuptern.
Das hat aber mit der Behauptung, die Ländern könnten
Monarchien einführen nichts zu tun, da das GG dieses nun
einmal nicht zulässt.
Und genau das steht nirgends.
Der
Abschnitt V des GG über den Bundespräsidenten gehört darum
auch nicht zu jenen 20 Artikeln, die nicht in ihrem
Wesensgehalt angetastet werden dürfen.
Ja, und? Die Tatsache, dass eine Norm nicht der
Ewigkeitsgarantie unterliegt, bedeutet nicht, dass Sie keine
Gültigkeit hat oder für die Länder nicht relevant wäre.
Ja und? Wer hindert den Bundestag daran, in ein paar Wochen mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, dass das Verfassungsorgan „Bundespräsident“ ab der nächsten Wahlperiode „Deutscher Kaiser“ heißt? Niemand.
Und auf Bundesebene wie
auf Ländereben kann man darum so gut einen Kini haben wie
einen Staatspräsidenten.
Ob sie einen funktionslosen Präsidenten einsetzen könnten,
kann sein, kann nicht sein, dass sie eine andere Art der
Regierung einsetzen könnten, ist jedoch nicht möglich, da die
Staatsvorgaben des Art. 20 GG auch konkrete Bedeutung für
Inhalt und Aufbau der jeweiligen Regierungen haben.
Ich weiß nicht, wieso so viele Leute glauben, eine Monarchie müsste stets eine Erbmonarchie sein oder mit einem Monarchen, ob erblich oder für fünf Jahre gewählt, stünde das demokratische Prinzip zur Disposition.
Ich denke aber auch, das führt hier zu nichts. Sie mögen sich
da nette eigene Gedanken machen. Wie die
verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 GG jedoch
tatsächlich sind, welche Bedeutung Sie für die Ländern und die
Landesregierungen haben, das steht in den einschlägigen
Kommentierungen und Lehrbüchern dazu, so dass wir uns
vielleicht doch besser daran orientieren sollten.
Das eine Problem scheint mir dabei zu sein, dass man sich in den einschlägigen Kommentierungen zu dem Thema halt noch keine vertieften Gedanken gemacht hat. Und das zweite Problem sind jene Juristen, die ihr Rechtsverständnis nicht aus eigener Überlegung fortentwickeln können, sondern ohne geeignete Präzedenzfälle, einschlägige Urteile und passende Gesetzeskommentare hilflos sind.
smalbop