Deutscher zieht in die Schweiz, nach Jahren zurück: Was von seiner Habe (Art, Wert) darf er im 1. Jahr nicht abgeben, um es nicht verzollen zu müssen?!

Guten Abend!

Eine Auskunftsstelle des deutschen Zolls gab jetzt mit Hinweis auf ug. Internetpassus folgende, nicht nachvollziehbare Info:
Wenn z. B. ein Deutscher vor vielen Jahren in D ein neues Auto kauft, dann einige Jahre damit in der CH lebt inkl. CH-Führerschein und CH-Fahrzeugschein, dann nach D zurückzieht (Wert des Autos z.B. nur noch 2 Tsd.!) -
dann dürfe er innerhalb des 1. Jahres wieder in D dieses Auto z. B. nicht an einen Verwandten kostenlos verleihen ohne nachträglich Zoll zu entrichten!
Gemäß dem betreffenden Zoll-Formblatt 0350 gilt die nur scheinbare Einschränkung „zur besonderen Verwendung“ sogar für den gesamten Umzugs-„Hausrat“!
Hoffentlich ein Missverständnis?!
Gibt es da ggf. nicht Bagatellgrenzen oder müsste dann tatsächlich z.B. für jedes gebrauchte T-Shirt mit 1 Euro Wert, das man sogleich in D einem Verwandten schenkt, noch nachträglich Zoll entrichtet werden?
Wichtig hier ist das Beispiel Auto und ggf. dessen Bagatellgrenze!
Danke! k.

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Umzug-Heirat-Erbschaft-Studium/Umzug/Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html;jsessionid=F99FCAE905E0F1F2295B5204FBEA6715.live4652 :
"Waren, die als Übersiedlungsgut zum zollrechtlich freien Verkehr zur
besonderen Verwendung
abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der
zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate
lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags auf Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr - keiner anderen Person überlassen werden.
Das heißt, sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet,
vermietet, verkauft oder verschenkt werden. "

Hallo!

ich finde die Formulierung eindeutig.

und niemand würde je bemerken, wenn Du ein T-Shirt, Stuhl oder Küchenschrank verschenkst oder auf dem Flohmarkt verkaufst.
Beim Auto kann das anders sein, schließlich wird das umgemeldet und könnte so auffallen.

Frage halt beim Zoll nach. Wenn es eine „Bagatellgrenze“ gäbe, dann müsste man das Umzugsgut ja irgendwie bewerten( wer und wie ?) und könnte sich das ganze Formular sparen.

mfG
duck313