Guten Abend!
Eine Auskunftsstelle des deutschen Zolls gab jetzt mit Hinweis auf ug. Internetpassus folgende, nicht nachvollziehbare Info:
Wenn z. B. ein Deutscher vor vielen Jahren in D ein neues Auto kauft, dann einige Jahre damit in der CH lebt inkl. CH-Führerschein und CH-Fahrzeugschein, dann nach D zurückzieht (Wert des Autos z.B. nur noch 2 Tsd.!) -
dann dürfe er innerhalb des 1. Jahres wieder in D dieses Auto z. B. nicht an einen Verwandten kostenlos verleihen ohne nachträglich Zoll zu entrichten!
Gemäß dem betreffenden Zoll-Formblatt 0350 gilt die nur scheinbare Einschränkung „zur besonderen Verwendung“ sogar für den gesamten Umzugs-„Hausrat“!
Hoffentlich ein Missverständnis?!
Gibt es da ggf. nicht Bagatellgrenzen oder müsste dann tatsächlich z.B. für jedes gebrauchte T-Shirt mit 1 Euro Wert, das man sogleich in D einem Verwandten schenkt, noch nachträglich Zoll entrichtet werden?
Wichtig hier ist das Beispiel Auto und ggf. dessen Bagatellgrenze!
Danke! k.
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Umzug-Heirat-Erbschaft-Studium/Umzug/Voraussetzungen/voraussetzungen_node.html;jsessionid=F99FCAE905E0F1F2295B5204FBEA6715.live4652 :
"Waren, die als Übersiedlungsgut zum zollrechtlich freien Verkehr zur
besonderen Verwendung abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der
zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate
lang - gerechnet ab der Annahme des Antrags auf Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr - keiner anderen Person überlassen werden.
Das heißt, sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet,
vermietet, verkauft oder verschenkt werden. "