Guten Abend!
Bereits viel früher habe ich :in unserem Wortwechsel :gesagt, daß ich mir für mein :Volk die volle Souveränität :wünsche, so wie sie USA :hat…
Es dauerte zwar fast 50 Jahre, um die Folgen des kollektiven Wahnsinns unserer Altvorderen zu überwinden, aber inzwischen ist Dein Wunsch in Erfüllung gegangen: Deutschland ist ein souveräner Staat. Es gibt freiwillige Einschränkungen der Souveränität im Rahmen von Nato- und EU-Mitgliedschaft, die aber für alle Mitgliedsländer in gleicher Weise gelten. Dabei geht es für kein Mitgliedsland um Fremdbestimmung oder Besatzungsregime, sondern um die gemeinsame Kompetenz.
In Deutschland gibt es keinerlei Besatzungsregime mehr. Aber natürlich gibt es diplomatische Rücksichtnahmen.
Über die rechtliche Seite der US-Stützpunkte in Deutschland und die Nutzung des Luftraums fand ich folgenden Aufsatz: http://www.iwif.de/wf103-23.htm . Um Dir die Lektüre der recht ausführlichen Darstellung zu ersparen, habe ich die entscheidenden Passagen kopiert:
Nach allgemeinem Völkerrecht, das auch in internationalen
Übereinkommen seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a. Art.1 des
Chicago-Abkommens von 1944), besitzt jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet „volle und ausschließliche Lufthoheit“. Sind allerdings - wie in Deutschland - ausländische Truppen stationiert, so
werden Umfang und Grenzen der Bewegungsfreiheit dieser
Stationierungsstreitkräfte regelmäßig in speziellen völkerrechtlichen Abkommen geregelt. Nach der Aufhebung des Besatzungsregimes erfolgte dies in Deutschland in Gestalt des so genannten Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.
In der bis 1994 geltenden Fassung dieses Zusatzabkommens (ZA-NTS 1959), das in diesem Bereich die Regelungen aus der Besatzungszeit als Vertragsrecht weitgehend fortführte, war den in Deutschland im Rahmen der NATO stationierten US-Truppen eine sehr weitgehende Bewegungsfreiheit im deutschen Luftraum eingeräumt: Eine „Truppe“ war berechtigt, mit Luftfahrzeugen „die Grenzen der Bundesrepublik zu überqueren sowie sich in und über dem Bundesgebiet zu bewegen“ (Art. 57 Abs. 1 ZA-NTS 1959). Im Zuge der Neufassung des Zusatzabkommens ist 1994 (im Folgenden: ZA-NTS 1994) diese Regelung geändert worden. Nunmehr bedürfen auch die in Deutschland stationierten US-Streitkräfte grundsätzlich jeweils einer Genehmigung durch die deutsche
Bundesregierung, wenn sie mit Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen in die
Bundesrepublik „einreisen oder sich in und über dem Bundesgebiet bewegen“ wollen (Art. 57 Abs.1 Satz 1 ZA-NTS 1994). Allerdings ist diese grundsätzliche Genehmigungspflicht im zweiten Halbsatz des Art. 57 Abs. 1 ZA-NTS 1994 teilweise wieder eingeschränkt. Die Vorschrift
lautet: „Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher
Rechtsvorschriften, einschließlich dieses Abkommens und anderer
internationaler Übereinkünfte, denen die Bundesrepublik und einer oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören, sowie damit im Zusammenhang stehender technischer
Vereinbarungen und Verfahren gelten als genehmigt.“
Mit anderen Worten: Soweit dieser zweite Halbsatz eingreift, bedarf es keiner Genehmigung für die „Einreise“ und alle Bewegungen mit
Luftfahrzeugen „in und über dem Bundesgebiet“. Diese Regelung ist als Ausnahme von dem im allgemeinen Völkerrecht geltenden Grundsatz der
vollen Hoheitsgewalt jeden Staates über sein Territorium und seiner „vollen und ausschließlichen Lufthoheit“ über seinem Hoheitsgebiet
ausgestaltet. Als Ausnahmevorschrift ist sie mithin nach allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen. Sie betrifft - wie sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt - zudem nur die Bewegungen von Luftfahrzeugen der „Truppe“ (sowie ihres „zivilen Gefolges“, ihrer „Mitglieder und Angehörigen“), mithin also nicht jede „Einreise“ von
US-Militärflugzeugen aus den USA in die Bundesrepublik Deutschland. Was im Sinne dieser Vorschrift als „Truppe“ zu verstehen ist, ist in Art. 3 des NATO-Truppenstatuts definiert: „Truppe“ ist danach das zu den Land-, See- oder Luftstreitkräften gehörende Personal einer Partei (des
NATO-Truppenstatuts), „wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet“ einer Vertragspartei, hier also Deutschlands, „befindet“. Es geht also bei der durch Art. 57 Abs. 1 Halbsatz 2 ZA-NTS unter bestimmten Voraussetzungen für
US-Militärflugzeuge generell genehmigten „Einreise“ und
Bewegungsfreiheit „in und über dem (deutschen) Bundesgebiet“ allein um die im NATO-Rahmen stationierten US-Truppenteile. Wollen dagegen anderweitig in den USA stationierte US-Truppenteile mit
Luftfahrzeugen etwa auf ihrem Weg in den Nahen Osten (Irak pp) in Deutschland lediglich den deutschen Luftraum benutzen oder zwischenlanden, um aufzutanken, Material oder Waffen aufzunehmen und
anschließend - ohne „NATO-Auftrag“ - in ein Kriegsgebiet außerhalb des „NATO-Gebiets“ weiterfliegen, bleibt es bei der grundsätzlichen
Genehmigungsbedürftigkeit nach allgemeinem Völkerrecht und Art. 57 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 ZA-NTS 1994. Für die Inanspruchnahme der weiten Bewegungsfreiheit für US-Militärflugzeuge im deutschen Luftraum nach Art. 57 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ZA-NTS 1994 ist es mithin von großer
Bedeutung, ob die betreffenden US-Luftfahrzeuge zu den in Deutschland im Rahmen der NATO stationierten Truppenkontingenten gehören und ob sie Aufgaben im Rahmen und im Auftrag der NATO wahrnehmen oder aber (nationale) US-Aufgaben erfüllen. Das heisst zugleich: Es ist für die
Genehmigungsfreiheit der Benutzung deutschen Luftraums durch US-Militärflugzeuge im Falle eines Krieges gegen den Irak rechtlich betrachtet von großer Bedeutung, welche Rolle die NATO in einem solchen Krieg einnimmt. Bleibt sie mit den Entscheidungen ihrer Organe, mit ihren Kommandostrukturen und Einsatzkräften außerhalb der
Kriegsführung, kommt es also nicht zu einem „NATO-Krieg“ gegen den Irak, dann agieren die US-Streitkräfte (ggf. mit Unterstützung durch einzelne NATO-Staaten) allein auf ihrer „nationalen Schiene“.
Entsprechendes gilt für die in Deutschland gelegenen US-Stützpunkte. In diesen Liegenschaften, die den US-Streitkräften „zur ausschließlichen Benutzung überlassen“ worden sind, dürfen diese nach Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS „die zur Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten
erforderlichen Maßnahmen treffen“. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt dies „entsprechend für Maßnahmen im Luftraum über den Liegenschaften“. Ungeachtet aller sonstigen Auslegungsschwierigkeiten
ergibt sich daraus für die zuständigen deutschen Stellen, d.h. vor allem für die Bundesregierung, im Konfliktfalle jedenfalls rechtlich die Befugnis zu
kontrollieren, ob die Stationierungsstreitkräfte auf den überlassenen Liegenschaften (sowie im Luftraum darüber) im Einzelfall ausschließlich
„Verteidigungspflichten“ im Sinne des Zusatzabkommens und des NATO-Vertrages wahrnehmen oder aber andere Maßnahmen
vorbereiten oder gar durchführen. Art. 53 Abs. 3 ZA-NTS soll dabei sicherstellen, dass die deutschen Behörden „die zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderlichen Maßnahmen“ innerhalb der Liegenschaften durchführen können. Was dabei zur „Wahrnehmung deutscher Belange“ erforderlich ist, ist weder in dieser Bestimmung noch in anderen Abkommen im Einzelnen definiert. Die Konkretisierung der „deutschen Belange“ und die Festlegung der Mittel zu ihrer Durchsetzung (20) ist damit zuvörderst Aufgabe der zuständigen deutschen Behörden und damit insbesondere der Bundesregierung, die dabei nach Art. 20 Abs. 3 GG an „Recht und Gesetz“ und nach Art. 25 GG an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ gebunden ist. Zur „Wahrnehmung deutscher Belange“ im Sinne der genannten Regelungen gehört jedenfalls u.a. auch, dass alle erforderlichen
Maßnahmen eingeleitet und vorgenommen werden, die verhindern, dass etwa vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus
völkerrechtswidrige Handlungen erfolgen oder unterstützt werden. Dies gilt um so mehr, als sich Deutschland im Zuge der Wiedervereinigung in Art. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrages verpflichtet hat, dafür zu sorgen, „dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“.
Gruß
Wolfgang