Deutschland demnächst Frontstaat?

Bush möchte eine neue Kampfeinheit zur Terroristenbekämpfung auch in befreundeten Staaten einsetzen.
Ist der noch normal?

Quelle: http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,330121,…

Stellt Euch mal vor, da landet in Hamburg, Stresemannstraße 5(Namen habe ich mir „aus den Fingern gesaugt“) eine solche Kampfeinheit mit Hubschraubern und stürmt das Haus nach bewährter zartfühlender US-Methode. Ziel, Tötung des vermutlichen Terroristen Ali Abu…Mehmet (oder wie der arme Kerl nun heißen mag) …oder unseren WWW-Omar :smile: ist ja schließlch hochverdächtig: ist Moslem.
Bei denen rast doch der Blocker, oder?
Wäre das der Anfang vom Ende unserer „Freundschaft“ * mit den USA?
Grüße
Raimund
*wenn ich solche Bezeichnungen lese, dann muss ich immer an die DDR denken: unser Brudervolk Sowjetunion (oder so ähnlich).

Hallo!

Stellt Euch mal vor, da :landet in Hamburg, :Stresemannstraße
5(Namen habe ich mir „aus den :Fingern gesaugt“

Ja Raimund, Du hast ein bißchen heftig gesogen …
Leute, die sich in der Hamburger Stresemannstraße nicht anständig benehmen und gegen Gesetze verstoßen, kann jedermann bis zum Eintreffen der Polizei festnehmen. Am Beginn der Stresemannstraße gibts eine große Polizeiwache und auch die Davidwache ist nicht weit entfernt. Die verstehen sich auf den Umgang mit Randalierern beliebiger Nationalität :smile:.

Gruß
Wolfgang

das geht zwar am Thema vorbei…
hallo Wolfgang,
mir ging es nicht um die Stresemannstraße. Ich wollte nur einen straßennamen nennen, um es deutlicher zu machen. Diese Straße in HH kenne ich nicht. War nur aus der Luft gegriffen.
Ich weiß nicht mal, ob es eine Hausnummer 5 gibt.
Doch sollte es deutlich zeigen, was die Pläne Bushs bedeuten.
Grüße
Raimund

Hallo

Das es so weit kommen wird das Amerikanische Soldaten solche Einsätze in Deutschland machen würden ist doch sehr fragwürdig, ich denke nicht.
Sie sprechen solche Ländern wie Pakistan Iran oder Syrien an.

Trotz allem sehe ich das als ein verbrechen. Und selbst Amerika kann und darf nicht einfach in einen andren Land Operieren ohne deren Zustimmung.
Da spielt es keinen Rolle ob sie die bekommen oder nicht.
Die Souveränität eines Landes muss bewahrt werden.

Ich will nicht wissen was Amerika machen würde wenn man in ihren Land geheime Operationen durchführen würde.

Immer hin nimmt sich dann Amerika ein Status eines alleinigen Herrscher auf diesen unserigen Planeten.

Hallo Raimund,

Bush möchte eine neue Kampfeinheit zur Terroristenbekämpfung
auch in befreundeten Staaten einsetzen.

Das ist der zweite Staat, der sich in letzter Zeit dieses Recht offiziell so allgemein herausnimmt.

bewährter zartfühlender US-Methode. Ziel, Tötung des

Für Deutschland ändert sich überhaupt nichts, da solche Aktionen ohnehin durch fortgeltendes Besatzungsrecht gedeckt wären bzw. sind.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Hi,

Für Deutschland ändert sich überhaupt nichts, da solche
Aktionen ohnehin durch fortgeltendes Besatzungsrecht gedeckt
wären bzw. sind.

welches Besatzungsrecht denn?

Interessiert,
Christian

'Folgende Bestimmungen des …
… Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft."

So heißt es im sogenannten „2+4-Vertrag“. Und diese folgenden Bestimmungen sind ganz schön happig, wenn ich mich nicht irre.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

oder unseren WWW-Omar :smile: ist ja schließlch hochverdächtig: ist Moslem.

… so komme ich mir vor…

Gruss, Omar Abo-Namous

Besatzungsrecht vs. Luftblase

… Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft."

So heißt es im sogenannten „2+4-Vertrag“. Und diese folgenden
Bestimmungen sind ganz schön happig, wenn ich mich nicht irre.

Es ist an sich schon eine Unverschämtheit, derartige Behauptungen undifferenziert und ohne Zitat in den Raum zu stellen. Eigentlich hättest Du aber wissen sollen, dass Du damit bei mir an den falschen gerätst. Weil ich diese Taktik des „ich behaupte einfach mal, widerlegen kann es eh keiner“ leid bin, habe ich einfach mal die Arbeit erledigt, die eigentlich Deine gewesen wäre. Nachfolgend zunächst die Liste der weiterhin gültigen Abschnitte des Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“) und dann anschließend die Zitate:

ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3
SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2
NEUNTER TEIL: Artikel 1
ZEHNTER TEIL: Artikel 4

Und nun die Zitate aus dem Vertrag:

Erster Teil, Artikel 1
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern,(…)
(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck „Rechtsvorschriften“ umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
(5) Der Ausdruck „Besatzungsbehörden“, wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.

Erster Teil, Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Erster Teil, Artikel 3
(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:
(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:
(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;
(ii) gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;
(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.
Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.

Erster Teil, Artikel 5
(1)Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken.
(3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht geltend gemacht werden.

Erster Teil, Artikel 7
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.
Erster Teil, Artikel 8
Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:
(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;
(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht tritt;
© von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses;
(d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12 dieses Teils bezeichneten Prüfungsausschusses;
Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner die gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewährt werden.

Anhang des Dritten Teil, Artikel 3
(5) (a) Die Richter haben während ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genießen während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf Immunität gegenüber gerichtlicher Verfolgung für Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.
Anhang Dritter Teil, Artikel 6
3) Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2 und Absatz (4) und (5) des Artikels 3 dieser Satzung finden auf die Geschäftsstellenleiter des Gerichtes entsprechende Anwendung.

Sechster Teil, Artikel 3
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.
(2) Die Bundesrepublik wird die Bestimmungen über die Behandlung des deutschen Auslandsvermögens in Österreich hinnehmen, die in einem Abkommen enthalten sind, bei dem die gegenwärtigen Besatzungsmächte Osterreichs Parteien sind, oder die in dem zukünftigen Staatsvertrag mit Osterreich getroffen werden.
(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.

Siebenter Teil, Artikel 1
Die Bundesrepublik verpflichtet sich:
(a) (gestrichen) (b) (gestrichen) © (gestrichen)
(d) die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom Internationalen Suchdienst durchgeführt werden;
(e) die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig vorgesehen), verschleppter Personen und nichtdeutscher Flüchtlinge im Bundesgebiet zu übernehmen und Pilgerfahrten von Angehörigen zu diesen Gräbern zu erleichtern;
(f) den Behörden der Drei Mächte und anderer beteiligter alliierter Staaten bei der Exhumierung und überführung der Leichen von Kriegsopfern die gleichen Möglichkeiten wie bisher zu gewähren.

Siebenter Teil, Artikel 2
Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten Staaten oder den diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten nicht anderweitig vorgesehen) Sorge tragen und die Tätigkeit dieser Organisationen erleichtern. Jede der Drei Mächte wird in ihrem Mutterland für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber deutscher Soldaten Sorge tragen und die Tätigkeit von Organisationen erleichtern, die diesen Zwecken dienen.

Neunter Teil, Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.

Zehnter Teil, Artikel 4
Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.

Was genau ist jetzt der Teil, der „ganz schön happig“ ist? Wo genau finden sich in den zitierten Abschnitten die Stellen, die Dich und Leute Deines Schlages auf den Gedanken bringen, Deutschland wäre ein Land unter Besatzungsrecht? Und ganz besonders: Wo steht, dass die USA ungefragt auf deutschem Boden paramilitärische Aktionen durchführen dürfen?

Überaus interessiert,
Christian

… Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft."

So heißt es im sogenannten „2+4-Vertrag“. Und diese folgenden
Bestimmungen sind ganz schön happig, wenn ich mich nicht irre.

Steht wo im 2+4 Vertrag?

Ich finde es nicht

Zitat
Artikel 7

Die Französische Republik, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
Das vereinte Deutschland hat demgemäss volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

(Hervorhebung von mir)

http://www.ddr-im-www.de/Gesetze/Vertraege/2Plus4-Ve…
Der von dir zitierte Satz ist im Vertrag nicht auffindbar.

-mkl-

… Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft."

So heißt es im sogenannten „2+4-Vertrag“. Und diese folgenden
Bestimmungen sind ganz schön happig, wenn ich mich nicht irre.

Steht wo im 2+4 Vertrag?

http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL2/1990/19901386.2…

Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle
entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
Das vereinte Deutschland hat demgemäss volle Souveränität
über seine inneren und äußeren Angelegenheiten
.

Die weiterhin gültigen Bestimmungen des Überleitungsvertrages stehen dieser vollen Souveränität auch nicht entgegen, auch wenn das von den Rechtsexperten der rechten Szene immer wieder gern behauptet wird. Ähnliches gilt ja auch für die angebliche Existenz des Deutschen Reiches.

Gruß,
Christian

Nitpick…
Servus Exc
Ich bin ja jetzt mal gemein und sage, dass das eine eigene Vereinbarung darstellt :smile:

Immerhin handelt es sich hier um eine Vereinbarung zwischen der BRD, GB, USA und ohne die DDR und die UdSSR.

Im eigentlichen 2+4 Vertragswerk findet sich auf diese Vereinbarung kein direkter Bezug.

Fazit: Es steht nicht da, wo W.B. es behauptet hat und es steht nicht das drinnen, was er behauptet.

Die weiterhin gültigen Bestimmungen des Überleitungsvertrages
stehen dieser vollen Souveränität auch nicht entgegen, auch
wenn das von den Rechtsexperten der rechten Szene immer wieder
gern behauptet wird. Ähnliches gilt ja auch für die angebliche
Existenz des Deutschen Reiches.

Oder die Reichsflugscheibenmacht :smile:

Im Endeffekt geht es bei den entscheidenden Sätzen dieser Vereinbarung darum, dass Anordnungen der Alliierten nicht hintenrum rückgängig gemacht werden können, bzw diese dafür verklagt werden können.
Der Rest wie Gräberpflege u.s.w. ist eigentlich selbstverständlich

Grüssle
Mike

P.S.
Willkommen im Club der
„Schergen der Alliierten“

Hallo Wolfgang,
ich glaube ja nicht, dass sich die USA so etwas leisten würden. Die Bush-Regierung ist zwar bescheuert bis dorthinaus. doch so blöd sind die wohl nicht. Doch ausschließen will ich das nicht.
Doch was würde der Staat EU dazusagen?
England würde sich vermutlich schadenfroh die Hände reiben, Doch Frankreich?
Und die Benelux?
Grüße
Raimund

Hallo Christian,
wenn ich mit meinem nicht juristisch geschulten Verstand da ran gehe, gibt es zwar noch den Begriff der Besatzungsmächte, doch scheint deren Befugnis mit diesen Bestimmungen ausser Kraft gesetzt zu sein.
Kurz: die BRD ist ein selbstverantwortlicher Staat, der Gesetze und Verordnungen nach eigenem Belieben erlassen oder löschen kann.
Grüße
Raimund

Du zitierst richtig, vielen Dank.

Die Besatzer stellen das Binnenverhältnis Deutscher zu Deutscher zur Disposition. Das ist sicherlich ein Gewinn an Souveränität.
Das Außenverhältnis Besatzer zu Deutschen wird festgeschrieben, durch was obiges ganz schön relativiert wird.
Jegliches Besatz-Unrecht bleibt rechtens.

Wer das die „volle Souveränität“ nennen mag, der möge dann aber bitte dazusagen, wie der Typ Souveränität heißt, den so Länder wie USA, Israel, China genießen, vielleicht „hochoktanige Super-Souveränität extra large“, dann ist das halt das, was ich mir für mein Volk wünsche.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Das Außenverhältnis Besatzer zu Deutschen wird
festgeschrieben, durch was obiges ganz schön relativiert wird.
Jegliches Besatz-Unrecht bleibt rechtens.

Du hast meinen Artikel bzw. die zitierten Passagen offensichtlich nicht gelesen oder willst ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen.

Wer das die „volle Souveränität“ nennen mag, der möge dann
aber bitte dazusagen, wie der Typ Souveränität heißt, den so
Länder wie USA, Israel, China genießen, vielleicht
„hochoktanige Super-Souveränität extra large“, dann ist das
halt das, was ich mir für mein Volk wünsche.

Wo siehst Du denn genau die Souveränität Deutschlands eingeschränkt? Und wenn ich genau schreibe, meine ich genau.

C.

Beispiel: Lufthoheit
Weißt Du noch, wie so heftig in Deutschland darüber diskutiert wurde, ob man dem amerikanischen Militär erlauben sollte, über deutsches Gebiet zu fliegen, um im Irak Zerstörungen anzurichten? Manche Leute konnten darüber nur lachen, denn es gibt ja keine Besatzer mehr, und Deutschland liegt auch nicht in der Luftlinie Amerika-Irak, also was soll der Tanz!

Leider ist es halt anders. USA hält deutschen Boden besetzt und führt von da aus Krieg, ohne daß D da was zu schnabeln hätte.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Leider ist es halt anders. USA hält deutschen Boden besetzt
und führt von da aus Krieg, ohne daß D da was zu schnabeln
hätte.

Nicht schwafeln, Butter bei die Fische: Welche Gesetze (oer, wenn es Dir lieber ist: Welches Besatzungsrecht) liegen Deiner Aussage zugrunde?

C.

Wieso schwafeln?
Hinsichtlich der Lufthoheit endet die Souveränität der BRD genau da, wo es die USA für richtig halten. In anderen europäischen Ländern war die Frage, ob man den USA Überflugrechte für den Irak-Feldzug gewähren solle, Gegenstand der öffentlichen Diskussion. In der BRD nicht, weil deren Lufthoheit der amerikanischen Lufthoheit untergeordnet ist. Wenn es mal hart auf hart geht, dann ist eben neese mit der „vollen Souveränität“ der BRD.
Das gilt auch dann, wenn ich nicht in der Lage sein sollte, mit internen Dossiers aus irgendwelchen US-Headquarters die banale Tatsache zu belegen, daß die Lufthoheit dem Besatzer gehört und nicht dem Unterlegenen.

Mit herzilchem Gruß,

Wolfgang Berger

Wolfgang, Wolfgang,

Du stellst hier nichts als Behauptungen in den Raum. Wenn Du nichts konkreteres zu liefern hast, dann schweige lieber.

Das gilt auch dann, wenn ich nicht in der Lage sein sollte,
mit internen Dossiers aus irgendwelchen US-Headquarters die
banale Tatsache zu belegen, daß die Lufthoheit dem Besatzer
gehört und nicht dem Unterlegenen.

Achso. Labern und behaupten ist OK, wenn man sich darauf beruft, daß man es nicht beweisen kann.

Dann gibt es für weiter Diskussionen keine Basis. Das Publikum kann sich sein eigenes Bild machen.

Gruß,
Christian