ein Hans Schlaumeier möchte unter einer Adresse wie ‚www.deutschland-sucht-den-quizexperten‘ ein Quiz veranstalten und jeweils am Monatsende einen Preis unter den besten verlosen. ER gibt auch alles genau an: Wer mitspielen darf, die Bedingungen, wie lange eine Spielrunde läuft, seine Anschrift usw.
Fragen:
Darf er das einfach so?
Darf er das Wort „Deutschland“ in der Adresse verwenden?
Und darf er von einem Überraschungspreis reden oder muss er den exakten Preis, den man gewinnen kann, angeben?
Sein Hintergedanke ist der, dass er mit eingeblendeten Werbeanzeigen auf der Webseite Geld verdienen will, wenn er viele Besucher hat
das Wort „Deutschland“ unterliegt m.W. keinem Marken- oder Schutzrecht.
Gibt man in einer Suchmaschine: Deutschland sucht… ein, wird nicht nur der Superstar, sonder auch der Bäcker, der Impfass, der Weltenbummler etc. gesucht und gefunden.
Für Quiz-Veranstaltungen gibt es m.W. keine gesetzlichen Regelungen, wohl sollte aber bedacht werden, dass man sich tatsächlich auf ein Quiz beschränkt und nicht in die Nähe von Preisausschreiben oder Gewinnspielen abrutscht, denn diese sind gesetzliche geregelt und auch im UWG einschlägig zu finden.
Den Quiz-Gewinn findet man beim der Nutzung von einschlägigen Suchmaschinen auch oftmals als Überraschungsgewinn, wobei diese Veranstalter auch große Unternehmen sind; man könnte davon ausgehen, dass diese die Rechtslage überprüft haben.
Für Quiz-Veranstaltungen gibt es m.W. keine gesetzlichen
Regelungen, wohl sollte aber bedacht werden, dass man sich
tatsächlich auf ein Quiz beschränkt und nicht in die Nähe von
Preisausschreiben oder Gewinnspielen abrutscht, denn diese
sind gesetzliche geregelt und auch im UWG einschlägig zu
finden.
Das ist nicht ganz korrekt, Quiz, Preisausschreiben und Glücksspiel sind nicht unbedingt entgegengesetzt.
Um als Glücksspiel zu gelten sind im wesentlichen zwei Dinge wichtig, der nicht unerhebliche Einsatz und der Zufallscharakter. Die 50 Pfennig Briefmarke zur Teilnahme per Postkarte (oder ein paar Cent Internetübertragungsgebühren) ist schon lange als unerheblich anerkannt.
Beim Zufallscharakter geht es um die Ausgestaltung des Quizes, sind die Fragen von jedem ohne große Mühe zu beantworten und der Gewinner wird quasi nur durch zufälliges Auswählen ermittelt, ist der Zufallscharakter erfüllt. Erst wenn ungewöhnliches Wissen (zum Beispiel c’t Sommerrätsel) nötig ist, überwiegt der Zufall nicht mehr.
Zur Teilnahmegebühr wurde noch nichts gesagt und zur Schwierigkeit auch nicht - ein typisches Quiz gilt aber in der Regel nicht als Glücksspiel.
Die oft ignorierten Klippen sind dann noch Gewerbetätigkeit und Wettbewerbsrecht.