DGB-Rechtsschutz und NULL Ahnung ?

Hallo Leute,

Ich weiß selber nicht mehr weiter, was ich davon halten soll.
Vielleicht jemand von euch ?

Ich habe wegen Leukämie Rente beantragt und auch alles
per DGB-Rechtsschutz und Sozialgericht gemacht :smile:

Nun habe ich ein Vergleichsangebot angenommen in dem steht:

Ab 28.03.2003 ( Diagnosestellung der CML ) wird vorübergehende volle
Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI angenommen; dement-
sprechend werden Leistungen auf Zeit bis zum 31.07.2004 nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen ( §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 SGB VI ) und
ggf. unter Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen von
Renten und Einkommen ( § 89 ff. SGB VI ) zuerkannt.

Jetzt soll ich aber die Rente ab 01.10.2003 bekommen.
Was habe ich hier übersehen.
Eine Wartezeit für Rente ? von 7 Monaten die nicht bezahlt werden ?

Ich habe leider den RENTENBESCHEID von der DGB-Rechtsschutz
noch nicht bekommen und kann deswegen nichts erkenne was da los ist :frowning:
Typische Bürokratie - Rückruf gibt es dort auch nicht.
Haben dort 500 Fälle und keine Zeit für solche Fragen.

Ich habe jetzt das hier gefunden:

SGB 6 § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des
siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geleistet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem
Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den
Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine
unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um
einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des
Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird. Bei einer unmittelbar
anschließenden höheren Rente wird der Abschlag schon vor diesem Zeitpunkt
vorgenommen, soweit dies nicht zu einer Unterschreitung der vorangegangenen Rente
führt. Entsprechendes gilt, wenn sich aufgrund einer Abänderung der Entscheidung über
den Versorgungsausgleich der Zuschlag des Ausgleichsberechtigten mindert.

Echt Klasse, das ein Otto-Normal-Bürger das SGB nicht im Handgepäck hat
und es ja von EXPERTEN wie dem DGB-Rechtsschutz hätte in DEUTSCH übersetzt werden müssen oder?
Diesen Vergleich hätte ich dann nie angenommen.
Naja - nie mehr etwas über so einen Sch…Verein.

Gruß
Frank

Ab 28.03.2003 ( Diagnosestellung der CML ) wird vorübergehende
volle
Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI angenommen; dement-
sprechend werden Leistungen auf Zeit bis zum 31.07.2004 nach
Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen ( §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 SGB
VI ) und
ggf. unter Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen
von
Renten und Einkommen ( § 89 ff. SGB VI ) zuerkannt.

Jetzt soll ich aber die Rente ab 01.10.2003 bekommen.
Was habe ich hier übersehen.
Eine Wartezeit für Rente ? von 7 Monaten die nicht bezahlt
werden ?

Das ist richtig!

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
werden nicht vor Beginn des
siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der
Erwerbsfähigkeit
geleistet.

Du hast auch die richtige Vorschrift erwischt. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur befristet geleistet (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Diese Renten beginnen nun mal erst mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Ich habe immer wieder Fälle, bei denen die Versicherten hierüber nicht informiert wurden. Das kommt übrigens nicht nur beim DGB, sondern auch bei den besten Anwälten vor.

Dagegen machen kannst du gar nichts. Der Vergleich ist angenommen und die RV-Träger haben hier auch keinerlei Ermessensspielraum.

Viele Grüße
Flo