gesetzt der Fall, Herr W. aus G. wird am So. 5. Jun.'11 notfallmäßig mit sehr hohem Fieber in das Klinikum in DA eingeliefert.
Bis zur endgültigen Diagnose vergehen 10 Tage; die Klinikärzte erhielten den entscheidenden Hinweis jedoch von einem 555 km entfernten Arzt (Dr. E. aus B) fernmündlich.
Vermutlich auf Grund der langen Suchzeit entwickelte sich eine schwere Sepsis mit multiplen Organversagen und sechswöchiger Dialysepflichtigkeit sowie dreiwöchigem (künstlichem) Coma und später folgender Panuveitis auf dem rechten Auge, was auf diesem Auge zur Blindheit führte. Nach Entfernung des Dickdarms verbesserten sich die Werte stetig, nachdem sie in den zehn Tagen davor fast zum Exitus führten. Vor dem Hinweis des Dr. E. aus B. gaben die Ärzte Herrn W. aus G. nur noch zwei Tage.
RA Dr. N. aus G. vermutet in einem privaten Gespräch einen Diagnosefehler und geht von möglichem Schadenersatz / Rente aus.
Kernfrage: Ist in einem solchen Fall in der Tat von einem Diagnosefehler auszugehen?
ist das nicht eine tolle Frage für einen Fachanwalt für Medizinrecht?
Da Dr. House auch lange im Dunkeln tappt, bis er dann doch die richtige Diagnose stellt, mag es sein, dass man die Anforderungen an den durchschnittlichen Mediziner nicht überspannen darf. Ob der im KHS das also hätte erkennen können und müssen, wird am Ende ein gerichtlich bestellter Gutachter beurteilen.
Ohne Kenntnis der Patientenakten, die man von der behandelnden Klinik gemäß § 810 BGB anfordern kann, lässt sich der Fall nicht wirklich beurteilen. Es sollte geklärt werden, ob ein Befunderhebungsfehler oder ein Diagnosefehler vorliegt (zur Abgrenzung: BGH, Urt. v. 21.12.2010 - VI ZR 284/09 -).