Diagnosen anfordern von verstorbenen Eltern

Hallo,

ist es möglich, Diagnosen vom ehemaligen Hausarzt oder von der Krankenkasse anzufordern, wenn die Eltern schon vor 8 und 4 Jahren verstorben sind.
Ich weiß grob, was meine Eltern hatten, würde aber gern wissen, ab welchen Alter…
Praxen müssten die Unterlagen noch haben, aber eine Einverständniserklärung kann ich ja nun schlecht von meinen Eltern einholen.
Wer weiß, wie da die (Rechts)-Lage ist?

Danke und Grüße

Hallo,
ich kann dir zwar nicht genau die Grundlage im Datenschutzgesetz benennen, aber seitens der Krankenkasse wird es da mit Sicherheit keine Auskünfte geben ohne Vollmacht - auch über den Tod hinaus gilt der Datenschutz.
Gleichermassen dürfte es sich bei den Ärzten verhalten.
Gruss
Czauderna

Ok, ich hatte eine Vollmacht um gesundheitliche Belange zu Lebzeiten zu bestimmen, handschriftlich zwar, aber dann leg ich die mal dazu. Danke soweit

Solche (Vorsorge) Vollmachten erlöschen mit dem Tode.
Und an die Kasse brauchst Du Dich gar nicht erst zu wenden. Die haben keine Krankenunterlagen !

Hallo,

wenn du den Hausarzt nicht auch selber hast, wird das nichts werden.

Ärzte sind an die Schweigepflicht gebunden und das gilt sogar gegenüber amtlichen Stellen.Nur der Patient kann sie davon entbinden (oder eine richterliche Anordnung).

Die Krankenunterlagen sind NUR bei den behandelden Ärtzten zu finden und werden dort 10 Jahre lang aufbewahrt.

Hallo,
das würde ich so nicht unterschreiben.
Gruss
Czauderna

hallo,

nun ja, nicht immer sind Ärzte an ihre Schweigepflicht gebunden.
Beispiel: wenn es um eine Erbkrankheit geht, die ein oder beide Elternteile betrifft, kann d. Arzt/Ärztin wohl doch einem nachfragenden Kind Auskunft geben. Er/sie muss dann für sich selbst abwägen, welches Rechtsgut schwerer wiegt, Schweigepflicht oder Schutz der Nachkommen.

Die Rechtslage hierzu ist eigentlich recht eindeutig. Nach §630g BGB geht das Recht auf Akteneinsicht auf die Erben über, so sie vermögensrechtliche Interessen wahrnehmen wollen. Außerdem steht das Recht den nächsten Angehörigen zu, so sie immaterielle Interessen haben, wozu bspw. evt. Erbkrankheiten zählen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html


Die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt natürlich unabhängig davon.

Danke für die hilfreiche Antwort! Damit werde ich es probieren. Ja, es geht um die Erbkrankheiten bzw um epigenetische Auswertung und Dokumentation, die ich gern wiederum für meine Behandlung und für die Behandlung meines Sohnes nutzen möchte.
Vielen Dank für den Link zum BGB.