'Dichthalten sonst blechen' rechtskräftig?

Hallo zusammen,

angenommen, jemand hat eine einmalige Geschäftsidee, braucht zu ihrer Realisierung jedoch Geschäftspartner bzw. Mitgründer.

Er vereinbart einen Termin mit entsprechenden Kandidaten, und da er um seine Idee besorgt ist, lässt er die Leute zuvor eine Vereinbarung unterschreiben, durch welche sie versichern, dass sie

  1. bis zur Realisierung niemandem von der Idee erzählen
  2. die Idee oder auch nur irgendeine Variante davon in alle Zukunft nicht auf eigene Faust umzusetzen versuchen
  3. im Falle, dass einem von ihnen (1) oder (2) irgendwann irgendwie nachgewiesen wird, er dem Ideenurheber eine Vertragsstrafe von XXX.XXX EUR zahlt.

Wäre eine solche Vereinbarung rechtskräftig, d.h. müsste der Vertragsbrüchige den vereinbarten Betrag wirklich in voller Höhe zahlen, falls er nicht „dichthalten“ kann, oder etwas Ähnliches alleine durchführt?

Mit freundlichem Gruß,

Mohamed.

Mir fiele zumindest nichts ein, was gegen die Rechtmäßigkeit der Vertragsstrafe sprechen würde. Allerdings ist hier ggf. § 343 I BGB zu beachten:

„Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.“