Dichtigkeitsnachweis

Familie A hat wie viele andere in einem Neubaugebiet gebaut. Das ganze über einen Bauträger. Die Häuser wurden übernommen.

Erst später wurden die Erwerber vom örtlichen Energie-/Wasserlieferanten darüber benachrichtigt, dass nun die gesetzliche Regelung greifen würde, nach der alle Hauseigentümer für die Dichtigkeit ihrer Abwasserleitungen selbst verantwortlich seien und für spätere Prüfungen einen entsprechenden Dichtigkeitsnachweis vorhalten müssen.

Dieser Dichtigkeitsnachweis ist Teil der Bauabnahme durchs Bauamt, liegt bei Neubauten also sowieso vor, wird jedoch weder vom Bauträger, noch von der ausführenden Firma an die Erwerber weitergegeben – jedenfalls nicht kostenlos !

Offenbar gibt es hier keine klare Rechtsprechung, Anfragen an das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NW und das zuständige Tiefbauamt ergaben jedenfalls keine Hilfestellung, die jeweiligen Behörden verweisen lediglich darauf, dass die Bescheinigungen vorzuhalten sind - wie sie an den Hausbesitzer gelangen und wer im konkreten Fall die Kosten zu tragen hat, ist ihnen egal.

Gütliche Gespräche sind wegen verschiedener anderer Streitigkeiten nicht mehr möglich.

Wie ist weiter zu verfahren. ?

§ 45 BauO NRW
Hallo,

die einschlägige Norm dafür ist § 45 der Bauordnung NRW. Daraus ergibt sich die Vorhaltepflicht für die Bescheinigung für den Eigentümer. Also muss der Bauträger diese wohl herausgeben, wenn das eine notwendige öffentliche Voraussetzung ist.

Aber wahrscheinlich ist das sowieso ein Scheinproblem: Wenn die Baubehörde schon bei Errichtung die Bescheinigung kontrolliert hat, dann wird sie sie in den nächsten 20 Jahren wohl nicht mehr kontrollieren.

Grüße
EK

BauO NRW: § 45 Abwasseranlagen
(1) Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
(2) Kleinkläranlagen und Abwassergruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden.
(4) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, ausgenommen Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens
zwanzig Jahren zu wiederholen.
(5) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 4 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet, zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient und vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurde oder zur Fortleitung häuslichen Abwassers dient und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurde, endet die Frist am 31. Dezember 2005
(6) Die Gemeinde kann für ihr Gebiet oder für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 5 festlegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr dient. Die Gemeinde kann ferner durch Satzung bestimmen, dass alle oder bestimmte Dichtheitsprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige durchgeführt werden.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften der Selbstüberwachungspflichten unterliegen.