Guten Morgen und Hallo,
Istzustand:
Jemand hat 2003 eine Eigentumswohnung gekauft und bezieht seitdem die Eigenheimzulage. Diese kommt regelmäßig 15./17. März jeden Jahres auf dessen Bankkonto an. Nun soll die ETW in den kommenden Wochen Wohnung verkauft werden. (Notartermin zum Vertragsentwurf in 1 Woche, also weit vor dem 15./17.März 2010)
Nun meine Frage:
Bekommt der Noch-Eigentümer und Verkäufer die EHZ trotzdem?
Muss Er diese für dieses Jahr (2010) zurückzahlen (wenn auch nur evtl. anteilmäßig)?
Danke im Voraus, für Eure Infos
Daniel
Hallo,
Klärung bringt - wie so oft - ein Blick ins Gesetz, hier das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG).
Nach § 11 EigZulG erfolgt die Festsetzung der Zulage auf ein Jahr bezogen.
„Der Anspruch [auf Eigenheimzulage] besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.“ (§ 4 EigZulG)
Diese Voraussetzung liegt somit nicht vor, wenn die Wohnung für nur einige Tage oder Monate eines Jahres zu eigenen Wohnzwecken genuzt wird. M. E. besteht für 2010 aufgrund des Verkaufs der ETW kein Anspruch mehr auf die Zulage, auch kein zeitanteiliger.
Notare sind nach dem Grunderwerbsteuergesetz verpflichtet, Kopien von Grundstücksverträgen an die zuständige Finanzbehörde weiter zu leiten. Das FA wird dann die Festsetzung für die Zeit nach dem 31.12.2009 per Bescheid aufheben. Ergeht der Bescheid vor dem Zahlungstermin, wird es wohl nicht mehr zur Auszahlung der Zulage für 2010 kommen. Ergeht der Bescheid nach Auszahlung Zulage gilt § 14 EigZulG.
„Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.“
Gruß
Zemionow
Hallo,
die Eigenheimzulage bleibt für 2010 bestehen, da sie im Jahr 2010 eigengenutzt ist.
Wie lange im Jahr ist völlig unerheblich.
Hat zum Beispiel jemand eine Wohnung am 31.12. bezogen, so erhielt er ja trotzdem die volle Eigenheimzulage für dieses Jahr.
„(62) Die Eigenheimzulage steht dem Anspruchsberechtigten auch dann
in vollem Umfang zu, wenn er die Wohnung nur waehrend eines Teils
des Jahres zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (z. B. wegen
zeitweiser Vermietung; vgl. aber Rz. 25 Satz 3). Hieraus folgt u.
a., dass im Jahr der Anschaffung sowohl der Veraeusserer als auch
der Erwerber die Moeglichkeit haben, die Zulage jeweils im
hoechstzulaessigen Umfang in Anspruch zu nehmen.“
Textziffer 62 des Erlasses zum Eigenheimzulagen gesetzes.
Gruß
Lawrence
sogesehen gefällt mir natürlcih die Aussage von Lawrence besser ;o)
Aber jetzt bin ich immernoch hin-und hergerissen.
Hallo,
die Eigenheimzulage bleibt für 2010 bestehen, da sie im Jahr
2010 eigengenutzt ist. Wie lange im Jahr ist völlig unerheblich.
Ich würde mich für den Verkäufer freuen, aber der Begründung kann ich mich nicht anschließen.
(Tz 62)"…dass im Jahr der Anschaffung sowohl der Veraeusserer … Moeglichkeit haben, die Zulage jeweils im hoechstzulaessigen Umfang in Anspruch zu nehmen."
Textziffer 62 stellt auf das Jahr des Erwerbs ab, und das war für den jetzigen Veräußerer 2003. Da sollte dem unterjährigen Erwerb Rechnung getragen werden, bei dem es ja unmöglich ist, im Erwerbsjahr die Wohnung das ganze Jahr selbst zu nutzen.
Möglicherweise hilft aber die folgende Bestimmung des Erlasses:
(96) Entfallen die Voraussetzungen fuer die Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage nach den PP l, 2, 4 und 6 EigZulG waehrend eines
Jahres des Foerderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte
deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die
Festsetzung aufzuheben. Die Aufhebung ist mit Wirkung ab dem
folgenden Kalenderjahr durchzufuehren (vgl. P 11 Abs. 3 EigZulG).
Ein FA könnte dazu allerdings auch so argumentieren: Der Anspruchsberechtigte kann die Zulage ab dem folgenden Kalenderjahr deshalb nicht mehr in Anspruch nehmen, weil die Förderung nach 8 Jahren mit dem Jahr 2010 endet. Es ist daher keine Aufhebung ab 2011 erforderlich bzw. möglich, weil eine Festsetzung für dieses Jahr nicht erfolgt ist.
Mir ist es nicht klar,ob diese Tz 96 hier Anwendung findet. Allerdings spricht m. E. einiges dafür, dass durch analoge Anwendung des § 175 AO die Zulage für 2010 doch noch gewährt werden kann.
Jetzt kann ein Philosoph natürlich fragen „Warum der Aufwand, wenn es auf dasselbe Ergebnis hinausläuft?“
Gruß
Zemionow