Die alte Leier: Kaputtes Gerät von Privat gekauft. Rechte?

Hallo,

leider habe ich ihm Archiv nichts gefunden, was ich auf „meinen“ fiktiven Fall 1:1 anwenden könnte; deswegen meine Frage hier im Forum.

I) Die Fakten:
– (Privat-)Person A hat via Amazon(!) für ca. 20€ einen externen DVD-Brenner gekauft.
– Verkäufer war Amazonhändler Privatperson B.
– Als Warenzustand war „Gebraucht – Wie neu“ angegeben (also nur eine Stufe unter „Neu“).
– Im Angebot stand ausdrücklich „Privatverkauf. Keine Garantie, keine Widerrufsrecht.“

Angesichts des

  1. sehr guten Preis-Leistungs-Verhältnisses,
  2. der doch recht überschaubaren Ausgabe i.H.v. nur 20€ und
  3. der bislang sehr guten Erfahrungen von A auch mit solchen Amazon-Privatverkäufern (wenn auch noch nicht mit B)
    störte A das mangelnde Rückgaberecht zumindest nicht übermäßig.
    Auch nicht, dass B noch so neu als Verkäufer bei Amazon war (1. Verkauf), dass er noch keine Bewertung(ssterne)en von anderen Usern sammeln konnte… :S (Schließlich fängt ja jeder mal neu an.)

II) Das Problem:
Statt ein „wie neues“ Gerät zu bekommen, hat A nun eines, dass selbst zwar läuft, aber ums Verrecken einfach von keinem der heimischen Computer erkannt wird. A – nicht ganz fachfremd – schätzt, dass es sich um einen (bestimmen) Hardware-Defekt handelt, der sich ohne Reparatur nicht beheben ließe, die sich bei dem Kaufpreis allerdings niemals lohnen würde.
Sprich: A hat ein Gerät gekauft, dessen berühmter „bestimmungsgemäßer Gebrauch“ definitiv nicht ohne Weiteres möglich ist. (Ohne Hardware-Erkennung kein Betrieb dieser Hardware.)

Auf den Defekt angesprochen beteuert B, bei ihm habe das Gerät stets einwandfrei funktioniert, und dass, falls es diesen Defekt tatsächlich gebe, dieser entweder von A selbst verursacht wurde („Vllt. haben Sie es ja mal fallen lassen!?“) oder eben von der DHL beim Transport.Im Übrigen zieht er sich zurück auf das „Privatverkauf. Keine Garantie, keine Widerruf.“

III) Die FRAGEN:

1.  Hat B denn auch bei einem Defekt (!) das Recht, sich darauf zurückzuziehen, und A hat deswegen Pech gehabt?

2.  Selbst wenn es nicht stimmen sollte, dass das Gerät bei B immer völlig in Ordnung war – der Defekt also nicht z.B. erst auf dem Transportweg entstanden ist –, würde dies A vermutlich nichts nützen, weil er B nicht nachweisen kann, dass der ihm vorsätzlich ein kaputtes Gerät angedreht, sprich: A betrogen hat, oder? :frowning:(Von dem theoretischen Fall, dass B die Wahrheit spricht, mal ganz abgesehen.)

Natürlich klagt A wegen 20€ nicht. :S Nichtsdestotrotz wäre es für ihn sehr interessant zu erfahren, wie hier die (reine) Rechtslage ist!

Vielen Dank im Voraus für alle kompetenten Antworten!

E.T.

Hallo :smile:

  1. Sich auf den Ausschluss von Garantie und Widerruf zurückzuziehen, hilft B nicht. Dies beides besteht beim Privatkauf ohnehin nicht, wenn nicht aktiv eingeräumt; hätte sich B also sparen können. Er haftet weiterhin für Sachmängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren; allgemein bekannt als „Gewährleistung“ - diese scheint nicht ausgeschlossen worden zu sein. Im Übrigen wäre auch denkbar, dass ein Gewährleisungsausschluss verdrängt wird, soweit die Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
    Einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stünde die natürlich noch weniger im Wege, gleichzeitig wären dann aber auch wieder Gewährleistungsrechte einschlägig.

  2. A müsste grundsätzlich beweisen, dass die Sache schon vor dem Transport mangelhaft war, wenn er die Gewährleistung nutzen möchte.
    Er kann auch vertreten, dass der Transporteur schuld ist und hat dann gegen B einen Anspruch aus Treu und Glauben darauf, dass dieser gegen den Transporteur einen möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruch durchsetzt und dem A überlässt.
    Er kann ebenfalls vertreten, dass B die Ware schlecht verpackt hat und deswegen der Transportschaden zu dessen Lasten geht.

Darüber hinaus lässt sich noch streiten, ab wann genau A die gelieferte Sache als „Erfüllung“ gelten lassen will. Kommt man zu dem Schluss, dass dies noch zu keinem Zeitpunkt der Fall war, wäre weiterhin B beweispflichtig, dass er einwandfreie Ware verschickt hat.

Schöne Grüße
Droitteur

Hallo!

Muss A wirklich „beweisen“ die Sache hatte von Anfang an einen Sachmangel ?

Entweder es greift die Gewährleistung und sei es die verkürzte für Gebrauchtwaren oder nicht.
In den ersten 6 Monaten wird doch zu Gunsten des Käufers angenommen, es bestand der Fehler eben bereits bei Übergabe. Nur der Verkäufer kann das durch eigenes Gutachten abwehren und so seine Haftung ausschließen.

Na, dann mal los, lieber Verkäufer. Wehre ab. Aber nicht durch Ansage " Hat immer gut funktioniert" oder "hat die Post runtergeschmissen " oder „hat der Kunde falsch behandelt“.
Beweisen oder zahlen.

MfG
duck313

Hallo Donald^^

Die Beweislastumkehr bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate gilt nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, § 476, 474 I, II BGB.

FG

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Hallo

bei Amazon gelten völlig andere Regeln/AGB als bei eBay.

I) Die Fakten:
– (Privat-)Person A hat via Amazon(!)

www.amazon.de -> mein Konto -> meine Bestellungen -> Artikel zurücksenden oder ersetzen

So einfach.

MfG Frank

PS: Die Amazon A-Z Garantie gilt uneingeschränkt für jeden Einkauf bei Amazon.