Die Auflage im Erbrecht

Liebe Experten,

ich rätsle ein wenig über die Rechtsnatur der Auflage i.S.v. § 2192 BGB.

Offensichtlich ist es bestimmten Personen möglich, die Vollziehung der Auflage zu verlangen (§ 2194), und wenn ich das richtig sehe, kann sie sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Das würde allerdings bedeuten, dass der Erblasser jemanden ungefragt - und einseitig! - zu etwas verpflichten kann (zehn Jahres Grabespflege, fünf Jahre Lateinunterricht für den Neffen des Erblasser pp.)

Da meine Kommentare und mein Skript leider nichts darüber sagen, wie das möglich sein soll, kann ich nur spekulieren. Mir fiele dazu nur ein, dass ich das schon richtig verstanden habe und dass es sich dadurch rechtfertigt, dass ein Erbe ausgeschlagen werden kann und ein Vermächtnis nicht geltend gemacht werden muss und dass eben in beiden Fällen auch die Auflage nicht gilt.

Stimmt das so? Oder habe ich das komplett falsch verstanden?

Levay

Hallo,

mal sehen ob ich Dir auf die Sprünge helfen kann? Eine Auflage macht ja nur im Zusammenhang mit einem Erbteil, einem Vermächtnis oder sonstiger Zuwendung Sinn, und sollte regelmäßig die entsprechende Zuwendung nicht erschöpfen oder sogar überstrapazieren. Sonst droht selbstverständlich die Ausschlagung. Funktionsfähig ist die Sache nur in dem Sinn, dass man die Auflage so bestimmt, dass wirtschaftlich die Sache für den einerseits Begünstigten andererseits Belasteten unter dem Strich immer noch lohnend ist. D.h. er muss immer noch einen Vorteil von der Gesamtsituation haben. Man könnte auch sagen, er erbt eben gleich unter Abzug des Wertes der Auflage. Also statt € 1.000.000,-- und Auflage mit € 500.000,-- eine Stiftung zu gründen, könnte man auch gleich sagen, es wird ein wertmäßiges Erbe von € 500.000,-- angesetzt. Und an die kommt man eben nur dran, wenn man die € 1.000.000,-- nimmt, und die Auflage erfüllt, davon 1/2 in eine Stiftung einzubringen.

Und da auf der anderen Seite der Auflage eben auch ein Begünstigter stehen kann, muss der natürlich eine Rechtschutzmöglichkeit haben. D.h. z.B. der Enkel, dem die Ausbildung über eine Auflage finanziert werden soll, muss diese natürlich auch notfalls gerichtlich einfordern können. Der andere Erbe, der sich plötzlich mit Grabpflegekosten konfrontiert sieht, die eigentlich im Wege einer Auflage von einem anderen Erben aufgebracht werden sollten, ebenso. Bei Auflagen die gemeinnützigen Zwecken dienen sollen, kann auch die öffentliche Hand die Durchsetzung einklagen. D.h. das ist keine abstrakte Geschichte, dass jeder, dem es gerade auffällt, dass da eine Auflage nicht eingehalten wird, klagen kann, sondern betrifft immer denjenigen, der hierdurch einen Nachteil erleidet.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz!

Zunächst mal danke für deine Antwort.

mal sehen ob ich Dir auf die Sprünge helfen kann?

Bis jetzt nicht, aber ich bin guter Hoffnung. Ich habe mich wahrscheinlich unglücklich ausgedrückt und möchte meine Frage darum jetzt anders formulieren:

Bsp: X, der Y nur flüchtig kennt, bestimmt ohne Wissen und Wollen des Y in seinem Testament, dass Y sein Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, dass er aber als Auflage 20 Jahre lang das Grab des X zu pflegen hat. Wie kann X - sei es auch unter Verzicht auf die Zuwendung - verhindern, dass er nun 20 Jahre das Grab pflegen muss?

Natürlich habe ich eine eigene Idee: Wenn Y das Erbe ausschlägt, ist er nicht Erbe; man könnte also sagen: Dann gilt auch die Auflage nicht. Bei dem Vermächtnis finde ich das schon schwieriger. Ist man nur dann Vermächtsnehmer i.S.v. § 1940 BGB, wenn man das Vermächtnis geltend machen? In diesem Fall wäre Y nur dann mit der Auflage belastet, wenn er das Vermächtnis vom Erben einfordert.

Ich finde meine eigene Lösung durchaus plausibel, lasse mich aber doch ziemlich davon irritieren, dass ich das nirgendwo bestätigt finde. Palandt, Handkommentar, Alpmann-Skript - niemand verliert auch nur ein Wort dazu. Ich habe auch schon zwei Kollegen gefragt, einer davon mit Wahlfach Erbrecht, und keiner weiß es.

Sooooo, und außerdem habe ich jetzt noch eine Ergänzungsfrage. Du schreibst nämlich:

Und da auf der anderen Seite der Auflage eben auch ein
Begünstigter stehen kann, muss der natürlich eine
Rechtschutzmöglichkeit haben. D.h. z.B. der Enkel, dem die
Ausbildung über eine Auflage finanziert werden soll, muss
diese natürlich auch notfalls gerichtlich einfordern können.

Die Frage lautet: wirklich? Damit würdest du mich auch ziemlich irritieren, weil ich § 1940 a. E. BGB eben so verstehe, dass der Begünstigte keinen eigenen Anspruch hat. So sagt es auch Palandt § 2194 Rn. 1: „… dem Auflagenbegünstigten kein Forderungsrecht, also auch kein Klagerecht zusteht.“ Habe ich da jetzt was falsch verstanden?

Für deine Hilfe besten Dank!

Levay

PS. Aber keine Pankik, diese Fragen stellen sich mir nur im Rahmen der allgemeinen Examensvorbereitung, ich habe keinen Fall im Referendariat zu bearbeiten oder so. Notfalls würde ich hier halt auf Lücke setzen, falls du keine Lust hast, noch mal zu antworten :wink:

Hallo nochmal,

Zunächst mal danke für deine Antwort.

mal sehen ob ich Dir auf die Sprünge helfen kann?

Bis jetzt nicht, aber ich bin guter Hoffnung. Ich habe mich
wahrscheinlich unglücklich ausgedrückt und möchte meine Frage
darum jetzt anders formulieren:

Bsp: X, der Y nur flüchtig kennt, bestimmt ohne Wissen und
Wollen des Y in seinem Testament, dass Y sein Erbe oder
Vermächtnisnehmer wird, dass er aber als Auflage 20 Jahre lang
das Grab des X zu pflegen hat. Wie kann X - sei es auch unter
Verzicht auf die Zuwendung - verhindern, dass er nun 20 Jahre
das Grab pflegen muss?

Auflage und Erbteil/Vermächtnis kann man nur zusammenhängend sehen. D.h. die Auflage „liegt“ auf dem erbrechtlichen Anspruch. Kein Anspruch (durch Ausschlagung des Erbes, Verzicht auf die Geltendmachung des Vermächtnisses) keine Auflage. D.h. solange ich das Geld nicht haben will, muss ich auch keine Auflage erfüllen. Die Auflage ist also eine Art Bedingung im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs.

Sooooo, und außerdem habe ich jetzt noch eine Ergänzungsfrage.
Du schreibst nämlich:

Und da auf der anderen Seite der Auflage eben auch ein
Begünstigter stehen kann, muss der natürlich eine
Rechtschutzmöglichkeit haben. D.h. z.B. der Enkel, dem die
Ausbildung über eine Auflage finanziert werden soll, muss
diese natürlich auch notfalls gerichtlich einfordern können.

Die Frage lautet: wirklich? Damit würdest du mich auch
ziemlich irritieren, weil ich § 1940 a. E. BGB eben so
verstehe, dass der Begünstigte keinen eigenen Anspruch hat. So
sagt es auch Palandt § 2194 Rn. 1: „… dem
Auflagenbegünstigten kein Forderungsrecht, also auch kein
Klagerecht zusteht.“ Habe ich da jetzt was falsch verstanden?

Ich friste momentan meine Wochen fernab der Kanzlei in München, weil ich gerade mal wieder meiner anderen Leidenschaft/Profession nachgehe, und ein sehr großes Internetprojekt leite. D.h. ich habe zur Zeit keine Literatur vor Ort. Wenn ich am Wochenende Zeit finde (sieht allerdings schlecht aus), dann recherchiere ich gerne noch mal für dich. Bislang war das eher eine Bauchaussage. Einen solchen Fall habe ich auch noch nicht gehabt. Wenn ich mir aber nur mal so den Text des 2194 noch mal genauer durchlese, dann würde ich den eher so verstehen, dass es dabei darum geht, dass ein Forderungsrecht nach dieser Vorschrift auch gar nicht in Richtung des Begünstigten thematisiert wird, sondern es eher darum geht, dass sich die Auflage „weitervererben“ könnte, und derjenige, der dann an 2. Stelle an die Reihe käme das Recht hat, von demjenigen der an sich zuerst dran wäre, die Erfüllung zu verlangen, damit sie nicht später man ihn selbst trifft. Nur dummerweise kann dies natürlich genau damit zusammenfallen, dass gerade dieser nachgelagerte auch der Berechtigte sein könnte. Also wie gesagt, wenn ich Zeit finde steige ich da noch mal tiefer ein. Aber wenn es dieses Wochenende nicht klappt dauert es länger, da dann erst einmal Urlaub angesetzt ist.

Gruß vom Wiz

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Sehr schön!

Auflage und Erbteil/Vermächtnis kann man nur zusammenhängend
sehen. D.h. die Auflage „liegt“ auf dem erbrechtlichen
Anspruch. Kein Anspruch (durch Ausschlagung des Erbes,
Verzicht auf die Geltendmachung des Vermächtnisses) keine
Auflage. D.h. solange ich das Geld nicht haben will, muss ich
auch keine Auflage erfüllen. Die Auflage ist also eine Art
Bedingung im Rahmen der Geltendmachung des Anspruchs.

Wunderbar! Genau das wollte ich wissen! Es entspricht ja dem, was ich mir gedacht habe, umso schlüssiger erscheint es mir. :wink:

dann recherchiere ich gerne noch mal für dich.

Nein, das ist wirklich nicht nötig. Das hier:

Bislang war das eher eine Bauchaussage.

reicht mir schon. Die Literatur ist ja doch recht eindeutig, und ich gebe mich damit zufrieden.

Noch mal vielen Dank und natürlich ein *

Viele Grüße nach München!

Levay