Im Wortlaut des Lissabon Vertrages wird zunächst die
Menschenrechtskonvention komplett übernommen. Diese schließt
die Todesstrafe vollständig aus.
Das ist falsch!
Das internationale Recht sagt:
Zweites Fakultativprotokoll zum Pakt II zur Abschaffung der Todesstrafe vom 16. Dezember 1966 (Inkrafttreten: 23. März 1976)
Art. 2: "(1) „Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig, ausgenommen ein im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts angebrachter Vorbehalt, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten aufgrund einer Verurteilung wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht. […]“
Das EU-Recht sagt:
Sechstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 28. April 1983
Art. 2: „Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.“
Es wurde also keinesfalls eine Änderung des geltenden Rechts vorgenommen. Das es sogar Juristen gibt, die dieser Meinung sind ist tatsächlich mehr als irritierend.
Gruß Andreas