Liebe/-r Experte/-in,
das Problem ist wie folgt:
Angenommen dass ein AN befristet ueber Jahre durchschnittlich 80 Stunden im Monat arbeitet, Urlaubs- und Krankengeld stets nach diesem Durchschnitt berechnet wurden und sich der AG nach Klage & Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung durch das Arbeitsgericht wegen der Berechnung des Annahmeverzugslohnes ploetzlich auf eine vertragliche Regelung beruft:
„An sind zur Erbringung von 10 S T U N D E N im Monat, also durchschnittlich 2,26 Arbeitsstunden je Woche, verpflichtet. […] Ein Einsatz ueber das Arbeitsvolumen kommt nur in Betracht, sofern darueber zwischen den Parteien jeweils Einigkeit besteht. Sie koennen einen Arbeitseinsatz daher ohne weitere Erklaerung und nachteilige Folgen ablehnen.“
stellt das meiner Meinung nach doch wohl eine Bestrafung wegen der Klage dar, so dass ein Verstoss gegen das Massregelverbot vorliegt. Der Verzugslohn muss doch nach dem Durchschitt der tatsaechlich geleisteten Arbeit berechnet werden, oder?
Vielen Dank!