… sieht man jetzt so häufig bei den Fußballfans.
Früher kaum, nur bei Behörden. Für den Privatmann war sie nicht erlaubt.
Hat sich da die Rechtslage geändert?
Gruß,
Wolfgang Berger
… sieht man jetzt so häufig bei den Fußballfans.
Früher kaum, nur bei Behörden. Für den Privatmann war sie nicht erlaubt.
Hat sich da die Rechtslage geändert?
Gruß,
Wolfgang Berger
Früher kaum, nur bei Behörden. Für den Privatmann war sie
nicht erlaubt.
Hat sich da die Rechtslage geändert?
Nein, die unbefugte Benutzung der Bundesdienstflagge ist gem. §124 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) nachwievor nicht erlaubt:
http://www.gesetze.2me.net/owig/owig0131.htm
Gruß
Christian
Huhu!
Wie sieht denn die aus?
bye, Vanessa
Huhu!
Wie sieht denn die aus?
bye, Vanessa
Wie die Normale, blos mit dem Brathendl in der mitte
http://www.crwflags.com/fotw/flags/de_state.html
Gruß
Mike
Huhu!
Ah, danke! Die mit dem Butteradler!
Bye, Vanessa
Hallo Mike,
wieso nennst Du den Bundesadler ein „Brathendl“. Ist das nicht eine strafwürdige Verunglimpfung eines deutschen Staatssymbols?
Gruß,
Wolfgang Berger
Hallo Vanessa,
erstaunlich, wieviel witzige Witzischkeit zum Vorschein kommt, wenn es um den Bundesadler geht.
Gruß,
Wolfgang Berger
Hi Wolfgang
wieso nennst Du den Bundesadler ein „Brathendl“. Ist das nicht
eine strafwürdige Verunglimpfung eines deutschen
Staatssymbols?
Nö
Es ist ein eher liebevoller Kosename.
(Schwarz und ziemlich gerupft *g*)
Gruß
Mike
Hallo Mike,
wieso nennst Du den Bundesadler ein „Brathendl“. Ist das nicht
eine strafwürdige Verunglimpfung eines deutschen
Staatssymbols?
§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs. 3)
Kommentar zu Abs Nr 2:
2.2.2 Tathandlungen sind das Entfernen, Zerstören, Beschädigen,
Unbrauchbarmachen, das Unkenntlichmachen oder das Verüben
beschimpfenden Unfugs.
2.2.2.1 Entfernen bezeichnet eine räumliche Trennung, wobei z. B.
ein Niederholen der Flagge ausreichend istഊ2.2.2.2 Zerstört ist das Symbol, wenn seine Gebrauchsfähigkeit völlig
aufgehoben wird.
2.2.2.3 Unter Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche
Verletzung der Substanz des Symbols zu verstehen, wobei ein
Beschmutzen schon ausreichend sein kann.
2.2.2.4 Unbrauchbarmachung liegt vor, wenn dem Symbol seine
bestimmungsmäßige Funktionsfähigkeit genommen wird.
2.2.2.5 Für ein Unkenntlichmachen reicht z. B. ein Übermalen oder
Überkleben des Symbols aus.
2.2.2.6 Eine Kundgabe zur Mißachtung des Symbols in roher Form,
die sich räumlich unmittelbar gegen die Sache richtet, ist ein
beschimpfender Unfug (z. B. Anspeien der Flagge oder auch ein
Umsägen eines beflaggten Fahnenmastes).
M.
Vielen Dank für diese erhellende Ausführung.
Die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole ist also nur in physischer, nicht in symbolischer Form möglich.
Eine die Bundesflagge z.B. als „streifiges Klopapier“ bezeichnende Aussage ist demnach keine Verunglimpfung.
Wie ist das dann aber mit der Nationalhymne? Ist die als substanzloses Nursymbol überhaupt nicht vor Verunglimpfung geschützt, wenn Verunglimpfung ausschließlich als Materialhandhabung definiert ist?
Gruß,
Wolfgang Berger
So einfach ist das nicht…
Insagesamt ist dies ein schwieriges Thema, da in allen Fällen, die Grundrechte durch entscheidende Gerichte besonders beachtet werden müssen. Insbesondere bezüglich der Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit muss der Straftatbestand eine Verfassungskonforme Auslegung finden.
Vielen Dank für diese erhellende Ausführung.
Der Kommentar ist leider nicht sehr gut. Hab aber gearde keinen besseren.
Die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole ist also nur
in physischer, nicht in symbolischer Form möglich.Eine die Bundesflagge z.B. als „streifiges Klopapier“
bezeichnende Aussage ist demnach keine Verunglimpfung.
So pauschal würde ich das nicht stehen lassen, siehe unten.
Wie ist das dann aber mit der Nationalhymne? Ist die als
substanzloses Nursymbol überhaupt nicht vor Verunglimpfung
geschützt, wenn Verunglimpfung ausschließlich als
Materialhandhabung definiert ist?
Wie gesagt das ist nicht so einfach zu sehn wie es im Kommentar dargestellt war. Ein z.B. mit der Nationalhymnenmelodie unterlegter „schweinischer“ Text o.ä. is durchaus als Verunglimpfung denkbar.
Letztlich entscheiden jedoch wie gesagt die Gerichte mit Blick auf die Kunst u. Meinungsfreiheit über die tatsächliche Strafbarkeit.
Es ist aber mit Sicherheit recht leicht sich eine Strafanzeige einzuhandeln.
Mal ein paar Bsp die die schwierige Auslegung des §§ darstellen sollen:
http://www.bverfg.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/t…
http://www.hammpartner.de/3S446-01.HTM
http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv081278.html
M.