'Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber' ?

Hallo zusammen,

es geht weniger um die Privilegierung selbst, als einfach nur um eine kurze „Übersetzung“.

§43 I Satz.2 EEG lautet: „Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber.“

Ich verstehe den Satz so, dass wenn eine Entscheidung getroffen ist, diese wirksam gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber ist.

Da ich eine solche Formulierung aber noch nie gelesen habe, freue ich mich über eine kurze Rückmeldung!

MFG
dennis

Hallo,

ich hab den Kommentar grad nicht zur Hand.
Aus der Erinnerung heraus ist das:

Ich verstehe den Satz so, dass wenn eine Entscheidung
getroffen ist, diese wirksam gegenüber der antragstellenden
Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber ist.

nicht ganz richtig. Wirksam ist die Entscheidung prinzipiell gegenüber jedermann. Aber sie entfaltet rechtliche Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem ÜNB.
Das bedeutet grob, dass die Entscheidung allen genannten zuzustellen ist, dass sie evtl. in einem Verfahren beizuladen sind, dass sie evtl. im Verwaltungsverfahren angehört werden müssen und ähnliches.
Ich bin ziemlich sicher, dass keine Klagebefugnis daraus abgeleitet wird, kann mich da aber auch täuschen.

Falls dir das schon reicht als Antwort, gerne.
Ich kann aber auch noch mal genau nachschauen.

Viele Grüße,

larymin