Durch einen Bekannten habe ich erfahren, dass es auch für GmbHs Aufsichtsräte gibt. Nach ein paar Recherchen habe ich herausgefunden das man ab einer Größe von 2000 Mitarbeitern einen AR gründen muss. Jedoch keine weiteren Infos.
So die Frage ist jetzt:
Was für Kompetenzen hat ein solcher AR in einer GmbH?
Und in welchem Gesetz sind sie geregelt?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Gruß Jeff
Hi !
Die Regelung findet sich im § 52 GmbH-Gesetz und verweist auf eine Vielzahl von Regelungen im Aktiengesetz. Es handelt sich bei einer GmbH unabhängig von der Mitarbeiteranzahl STETS um ein fakultatives Organ. Ein Zwang zur Errichtung besteht daher nicht.
Zu den Aufgaben siehe im Gesetz bzw. in den entsprechenden Kommentaren.
BARUL76
hallo,
nach GmbHG nur fakultativer aufsichtsrat, aber nach arbeitsrechtlichen bestimmtungen ist ein notwendiger aufsichtsrat möglich!
hier anzuwendende vorschriften:
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betriebsverfassungsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/
in verbindung mit:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg_1952/…
—> grenze ist 500 AN
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dann das mitbestimmungsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/mitbestg/
hier § 1 Abs. 1, grenze ist 2000 AN
und
-
für monatwirtschaft das montanmitbestimmungsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/montanmitbestg/
gruss vom
showbee