Die Grenzen der §§ 74a , 85a ZVG sind entfallen ?

hallo www er,
einen schönen Guten … ,

ich bitte um eine genaue Erklärung,
wenn dies Möglich ist natürlich .

Die Grenzen der §§ 74a , 85a ZVG sind entfallen ?

so steht das bei einem Zwangsversteigerungsangebot
für eine ETW .

stimmt das, das wenn der Verkehrswert bei 100 T € ist,
das man bei der Versteigerung auch 30 T € und auch weniger Anbieten kann ?

Wenn ja, wer kann das Angebot ablehnen,
das Gericht, der Eigentümer oder die Bank ?

Wenn das mit mein Beispiel nicht stimmt,
wieviel darf man mind. Anbieten ?

Ich danke euch im voraus für eure Mühe .

netten Gruss aus berlin

Samir

hallo , im zwangsversteigerungsverfahren gilt im ersten termin die 7/10tel grenze ( 70% müssen mindestens geboten weden ), im zweiten termin die 5/10tel grenze. wird in beiden terminen nichts ersteigert gelten die grenzen nicht mehr. die möglichkeit besteht, dadurch ein schnäppchen zu machen - wenn denn der gläubiger auch zustimmt. aber vorsicht - holen sie genaue auskunft über das objekt ein , zb. ob ein mietverhältnis existiert. sie haben sonst probleme, dieses in evtl. eigennutzung zu überführen.

mit freundlichen grüßen

p. espig

hallo Peter ,

danke für die antwort,
aber eins habe ich noch, vielleicht auch zwei .

was meinst Du, ist das Fresch, wenn der Verkehrswert bei 100 T€ liegt und der Interessent Bietet dann 20 T€ an ?

Wie ist Deine Meinung, wie Bietet man bei solch einer Gelegenheit ?

Ich kenne das Objekt, die Wohnung ist Sanierungsbedürftig, die Wohnung steht Leer .

ich danke Dir für Deine Meinungen
und antworten im voraus .

netten Gruss

Samir

Hallo Samir,

wenn du das Objekt wirklich haben willst, dann setze dich mit der betreibenden Bank vorab in Verbindung. Man kann eine sogenannte Ausbietungsvereinbarung machen(notariell beglaubigt), wodurch du auf jeden Fall den Zuschlag in der Versteigerung erhalten würdest.
Ob die Bank es macht ist eine andere Frage.

Viele Grüße
Ralf

danke für die antwort,
aber eins habe ich noch, vielleicht auch zwei .

was meinst Du, ist das Fresch, wenn der Verkehrswert bei 100
T€ liegt und der Interessent Bietet dann 20 T€ an ?

Wie ist Deine Meinung, wie Bietet man bei solch einer
Gelegenheit ?

Ich kenne das Objekt, die Wohnung ist Sanierungsbedürftig, die
Wohnung steht Leer .

ich danke Dir für Deine Meinungen
und antworten im voraus .

netten Gruss

Samir

So ist es nicht!

hallo , im zwangsversteigerungsverfahren gilt im ersten termin
die 7/10tel grenze ( 70% müssen mindestens geboten weden ), im
zweiten termin die 5/10tel grenze. wird in beiden terminen
nichts ersteigert gelten die grenzen nicht mehr.

Woher hast du deine Weisheiten?
Die 50% Grenze gilt im 1.Termin - und wird durch das Gericht berücksichtigt (Schuldnerschutz).
Die 70% Grenze gilt unter besonderen Umständen im 1.Termin, wenn sich im Grundbuch hinter(!) dem betreibenden ein weiterer Gläubiger befindet. (Gläubigerschutz)

Ein zweiter Termin ist nicht immer der zweite Termin!
Ein zweiter Termin in dem o.g. Sinne passiert erst dann, wenn im ersten Termin ein Gebot abgegeben wurde, das an 7 bzw. 5/10 gescheitert ist.

Gruß n.

hallo www er,
einen schönen Guten … ,

ich bitte um eine genaue Erklärung,
wenn dies Möglich ist natürlich .

Die Grenzen der §§ 74a , 85a ZVG sind entfallen ?

so steht das bei einem Zwangsversteigerungsangebot
für eine ETW .

stimmt das, das wenn der Verkehrswert bei 100 T € ist,
das man bei der Versteigerung auch 30 T € und auch weniger
Anbieten kann ?

ja

Wenn ja, wer kann das Angebot ablehnen,
das Gericht, der Eigentümer oder die Bank ?

Der Betreiber (meist Bank) kann immer jedes Gebot ablehnen! Er ist an gar nichts gebunden!!! Auch ein Gebot über 100%.

Das Gericht lehnt im 1.Termin alles unter 50% ab.

Wenn das mit mein Beispiel nicht stimmt,
wieviel darf man mind. Anbieten ?

Man muss mindestens das geringste Gebot bieten. Das wird am Anfang vom Rechtspfleger bestimmt und beinhaltet u.a. Verfahrenskosten und vorrangige Forderungen

Ich danke euch im voraus für eure Mühe .

netten Gruss aus berlin

Samir