Die Inzestklage vor dem Verfassungsgericht

Hallo!

  • Gefahr eugenischer und genetischer Schäden
  1. Eine solche Gefahr nicht biologisch nachweisbar ist

Wie bitte?

[…]
Wegen der großen Anzahl der Gene ist das Risiko für die
Ausbildung erblicher Defekte dieser Art bei Nachkommen von
genetisch nahen Verwandten sehr hoch. So ist jedes zweite bis
dritte Kind aus einer Beziehung zwischen Bruder und Schwester
auffällig. Etwa jedes vierte ist geistig behindert, jedes
siebte hat einen Geburtsdefekt, und jedes achte leidet unter
einer bekannten rezessiven Krankheit.
[Aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Inzest#Biologische_Aspekte]

Allein wegen des letzten Absatzes käme übrigens bei
künstlicher Befruchtung IMHO schon fahrlässige
Körperverletzung in Frage.

Und wie siehst Du das bei Menschen, die wissen, dass sie eine Erbkrankheit haben? Für die müsste eine Zeugung dann auch unter Strafe stehen…

Gruß
Christian

Nachtrag:
Hallo,

im übrigen sollte auf der Ebene der Angemessenheitsprüfung des
Eingriffs natürlich die sonstige Grundrechtsgewährleistung beachtet
werden.

Wenn also Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG beieinträchtigt wird (Aufgrund eines
legitimen Zweckes, sofern man ihn annimmt), muss diese
Beeinträchtigung auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG abgewogen
werden. Immerhin bedingt ja ein „Beischlaf“ (so er denn ohne
Verhütungsmittel wie im konkreten Falle durchgeführt wird) zur
Familienbildung. Die Familie wird allerdings schlechthin unter den
Schutz des Grundgesetzes gestellt. Nach herrschender Meinung ist zwar
die Ehe der Idealtypus der Familie (Wört UND im Grundrecht), wohl
aber gibt es auch andere anerkannte Familientypen. Wenn man (mit der
hM) das Zusammenleben von Bruder & Schwester nicht schon als Familie
ansehen will, dann zumindest dann, wenn Kinder = Familie geplant
sind.

Btw: da fällt mir gerade auf, soweit der „Beischlaf“ mit
Verhütungsmitteln unter Volljährigen vollzogen wird, sehe ich nun
wirklich keinen objektiven relevanten Strafzweck!

Mfg nochmals vom

showbee

Und wie siehst Du das bei Menschen, die wissen, dass sie eine
Erbkrankheit haben? Für die müsste eine Zeugung dann auch
unter Strafe stehen…

Hallo,

genau diese Konstellationen zeigen ja, dass die abstrakte
Strafbarkeit des Inzest-Beischlafes alleiniges Mittel ist, sowas zu
verhindern. Absurd! Würde man eine konkrete Gefährdung verlangen,
würde dies zu einer Strafbarkeit gerade der von dir genannten
Menschen führen. Oft sind Behinderte (trotz aller staatlicher
Bemühungen) eben nicht so gleichberechtigt und anerkannt. Oft finden
von Geburt an Behinderte (ob geistig oder körperlich) nur einen
Partner der genauso ist wie sie. Eine Strafbarkeit des Beischlafes
müsste genaugenommen dann auch hier konsequent eingeführt werden. Das
dies pervers an Ideen des 3. Reiches erinnert, zeigt genau, dass nur
überkommene Moralvorstellungen eines Inzesttabus dieses rechtfertigen
können. Beruft man sich auf genetische „Gefährdungen“, kommt man
schnell in Argumentationsbeklemmungen.

Ergo: § 173 StGB wohl nicht verfassungsgemäß.

Mfg vom

showbee

Sprachliche Ungenauigkeit
Es muss natürlich Verbot täterungünstiger Analogie heißen; die andere Formulierung hat keinen Sinn ergeben.

Levay

Und wie siehst Du das bei Menschen, die wissen, dass sie eine
Erbkrankheit haben? Für die müsste eine Zeugung dann auch
unter Strafe stehen…

Wieso? Die meisten (alle?) Erbkrankheiten sind wohl rezessiv, ein Erbkranker hat damit eine höhere, aber nicht drastisch höhere Wahrscheinlichkeit kranke Kinder zu haben. Die Zahlen im verlinkten Artikel bei wikipedia sind hingegen drastisch höher als der Normalfall (der nebenbei gesagt ja auch Kinder von Erbkranken umfasst).

Im übrigen bestraft der Gesetzgeber durchaus und IMHO auch zurecht abstrakte Gefährdungen, z.B. zu schnelles fahren. Das ist strafbar, egal ob die Straße frei ist oder nicht.

Grüße,

Anwar

Im übrigen bestraft der Gesetzgeber durchaus und IMHO auch
zurecht abstrakte Gefährdungen, z.B. zu schnelles fahren. Das
ist strafbar, egal ob die Straße frei ist oder nicht.

Hallo Anwar,

deine „HMO“ solltest du mal auch prüfen. Abstrakte Gefährdungsdelikte am Straßenverkehr? Schnell fahren? Ich glaub du „würfelst“ hier Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durcheinander! Abstraktes Gefährdungsdelikt ist lediglich „Trunkenheit“ im Straßenverkehr. Alles andere sind konkrete Gefährdungsdelikte. Selbst bei den „7 Todsünden im Straßenverkehr“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) - g) StGB

Zum nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__315c.html

bedarf es noch der Gefährdung (sog. „beinahe Unfall“) von Leib & Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert. Ledigliches Rasen ist zwar gefährlich, aber wohl nicht so gefährlich, dass es strafbar ist (in den Augen des Gesetzgebers).

Abstrakte Gefährdungsdelikte gibt es auch, mal zum Vergleich, was dort bestraft wird, Klassiker: § 306a Abs. 1, Brandstiftung von Wohnungen etc., weil Menschen idR zu Schaden kommen

Da ist schon etwas deutlicher, warum bestraft wird. Bei Gefährdungen kommt es idR zu konkreten Gefährdungsdelikten (sehr häufig im StGB). Abstrakte muss man eher suchen.

Insoweit ja auch mein Nachtrag:

Inzest als abstraktes Gefährdungsdelikt = inkonsequent, weil Beischlaf zwischen extrem Behinderten auch eine abstrakte Gefahr für ein Kind ist

Inzest als konkretes Gefährdungsdelikt = inkonsequent, weil es eine Bestrafung noch zu schaffender „Rechtsgüter“ wäre

i.Ü. insgesamt inkonsequent, weil der ledigliche Beischlaf (wie gesagt abstrakt) bestraft wird und dieser (abstrakt) eben nur höchst selten zu Nachkommen führt, wenn die Frau die Pille nimmt und/oder der Mann einen Gummi nutzt.

Gruß

der showbee

1 „Gefällt mir“

Das habe ich nicht zu bewerten, aber eine Diskussion über die
Strafbarkeit des sich gegenseitig befruchtenden
Gynäkologen-Geschwisterpaares halte ich IMHO für mehr als
überflüssig.

ich halte so manche Fragen, zum Beispiel aus dem Forum Musiktheorie, auch für überflüssig. Soll ich das konsequenterweise dort in jedem Artikel posten?

Hi,

Na ja, letztlich ist jedes Strafgesetz aus „moralischen“
Gründen erschaffen worden. Insofern ist deine Aussage -
verzeih! - eine Leerformel (die Gerichte bedienen sich auch
oft solcher Leerformeln, du bist also durchaus in guter
Gesellschaft). Es ist eben unmoralisch zu töten, zu rauben, zu
vergewaltigen usw.

klar, aber mir ging es auch darum, daß auch bspw. die verschiedenen Strafbeimessungen für die verschiedenen Straftaten moralisch-historische Hintergründe haben.

Wenn du aber meinst, ein Strafgesetz soll eine abstrakte Art
von Moral schützen, liegst du m. E. falsch. Schönes Beispiel:
Sodomie mit Tieren. Der Gesetzgeber darf sie nicht einfach
deswegen unter Strafe stellen, weil das irgendwie moralisch so
anstößig ist oder von vielen so empfunden wird. Erforderlich
ist vielmehr immer, dass ein schützendwertes Rechtsgut
betroffen ist. Ein allgemeines Anstandsgefühl reicht dafür
definitiv nicht aus.

Inzest ist aber ein typischer Fall von „das macht man nicht“ kombiniert mit „muß für das Kind nicht gut sein“. Ein anderes Beispiel ist die Doppeleher. Dabei muß nicht zwangsläufig jemand geschädigt werden (außer u.U. der Staat durch fehlende Steuereinnahmen). Das ist ein moralisch-christlich bedingter Straftatbestand.

Gruß,
Christian

Hallo,

  1. Führt zur Strafbarkeit von Moralvorstellungen

was sagt denn der Kommentar zur Doppelehe (§172 StGB)?

Interessiert,

Christian

was sagt denn der Kommentar zur Doppelehe (§172 StGB)?

Hallo,

soll wohl die „staatliche Eheordnung“ schützen (so Studienkomm. von Joecks, andere hab ich nicht parat). Also Strafvorschrift zu den Konkretisierungen des BGB und zur Schutzvorschrift des Art. 6 GG. Imho auch recht fraglich, ob Strafbarkeit das nötige Maß erkennen lässt. Aber: nur vorsätzlich strafbar, insoweit m.E. kein großer Anwendungskreis. In Vorsatzfällen wird der wohl oft in Tateinheit mit Betrug stehen (Doppelehe um Pseudo-Ehegatten um Euro zu erleichtern).

Gruß vom

showbee