Im übrigen bestraft der Gesetzgeber durchaus und IMHO auch
zurecht abstrakte Gefährdungen, z.B. zu schnelles fahren. Das
ist strafbar, egal ob die Straße frei ist oder nicht.
Hallo Anwar,
deine „HMO“ solltest du mal auch prüfen. Abstrakte Gefährdungsdelikte am Straßenverkehr? Schnell fahren? Ich glaub du „würfelst“ hier Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durcheinander! Abstraktes Gefährdungsdelikt ist lediglich „Trunkenheit“ im Straßenverkehr. Alles andere sind konkrete Gefährdungsdelikte. Selbst bei den „7 Todsünden im Straßenverkehr“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) - g) StGB
Zum nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__315c.html
bedarf es noch der Gefährdung (sog. „beinahe Unfall“) von Leib & Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert. Ledigliches Rasen ist zwar gefährlich, aber wohl nicht so gefährlich, dass es strafbar ist (in den Augen des Gesetzgebers).
Abstrakte Gefährdungsdelikte gibt es auch, mal zum Vergleich, was dort bestraft wird, Klassiker: § 306a Abs. 1, Brandstiftung von Wohnungen etc., weil Menschen idR zu Schaden kommen
Da ist schon etwas deutlicher, warum bestraft wird. Bei Gefährdungen kommt es idR zu konkreten Gefährdungsdelikten (sehr häufig im StGB). Abstrakte muss man eher suchen.
Insoweit ja auch mein Nachtrag:
Inzest als abstraktes Gefährdungsdelikt = inkonsequent, weil Beischlaf zwischen extrem Behinderten auch eine abstrakte Gefahr für ein Kind ist
Inzest als konkretes Gefährdungsdelikt = inkonsequent, weil es eine Bestrafung noch zu schaffender „Rechtsgüter“ wäre
i.Ü. insgesamt inkonsequent, weil der ledigliche Beischlaf (wie gesagt abstrakt) bestraft wird und dieser (abstrakt) eben nur höchst selten zu Nachkommen führt, wenn die Frau die Pille nimmt und/oder der Mann einen Gummi nutzt.
Gruß
der showbee