Die Inzestklage vor dem Verfassungsgericht

Hallo,

unappetitliches Thema, aber interessant.

2 Geschwister, die 4 Kinder haben, wollen vor dem Verfassungsgericht klagen. So heute die Nachrichten.

Aus diesem Anlass: Wie wird der § 173 STGB ausgelegt? Dort ist nur von dem Beischlaf die Rede, der strafbar ist.

Nun kann man ja auch schwanger werden, OHNE den beischlaf zu vollziehen. Macht man sich dann strafbar? Extrem hypothischer Fall: Bruder und Schwester, beide Gynäkologen, verlieben sich und wollen entgegen jeder Vernunft ein Kind. Sie befruchten sich mit Absicht gegenseitig künstlich. Ist ihr Verhalten strafbar?

Wo wird das im Netz diskutiert?

Vielen Dank

Sandra

Wo wird das im Netz diskutiert?

Wozu ? Wen interessiert das ? wer braucht das und warum ?

Wozu ? Wen interessiert das ? wer braucht das und warum ?

Soll das BVerfG die Klage mit dieser Begründung nicht zur Entscheidung annehmen?

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Wozu ? Wen interessiert das ? wer braucht das und warum ?

Das Thema interessiert mich auch nicht. Ich bin aber froh, dass weder du noch ich hier die Auswahl nach persönlichem Interesse treffen.
auch ohne Gruß

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Wo wird das im Netz diskutiert?

Wozu ? Wen interessiert das ? wer braucht das und warum ?

Die Frage ist sehr interessant!
Hier hatten nicht Triebe die Oberhand,
Sondern eindeutig der kluge Verstand!

Mir raucht der Kopf, dass es mich fast betäubt!
Was wollten die beiden da kreieren,
Ohne ihre Unschuld zu verlieren?
Einen Gynäkologen, der sich selber bestäubt!!!

Kleines Zugabe-Tätä! Jetzt ist aber wirklich Schluß damit.
Isch verspresch et euch!!!

Horst

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Bruder und Schwester, beide Gynäkologen, verlieben sich
und wollen entgegen jeder Vernunft ein Kind. Sie befruchten
sich mit Absicht gegenseitig künstlich. Ist ihr Verhalten
strafbar?

Wie jetzt? Der Bruder wird auch befruchtet? Sachen gibt’s…

Grüße,

Anwar

Soll das BVerfG die Klage mit dieser Begründung nicht zur
Entscheidung annehmen?

Das habe ich nicht zu bewerten, aber eine Diskussion über die Strafbarkeit des sich gegenseitig befruchtenden Gynäkologen-Geschwisterpaares halte ich IMHO für mehr als überflüssig.

Wobei sich mir natürlich die Frage stellt, wie die Schwester ihren Bruder befruchten will.

Hallo!

Das habe ich nicht zu bewerten, aber eine Diskussion über die
Strafbarkeit des sich gegenseitig befruchtenden
Gynäkologen-Geschwisterpaares halte ich IMHO für mehr als
überflüssig.

Eine Diskussion abwürgen, nur weil man sie nicht führen will? Außerdem scheint der Fall schon wieder einer jener typischer Fälle zu sein, in dem Rechtspolitik und Recht vermischt werden, am besten noch völlig unsachlich vermengt mit moralischen Fragen (wobei das wieder mit der Rechtspolitik zusammenhängt) - und über diese nicht zusammenpassende Mischkulanz wird dann in den Medien auf möglichst niedrigem Niveau diskutiert…

Die Frage, um die es geht, ist nicht, ob das strafbar ist oder nicht (das ist ja eh klar, dass das strafbar ist), sondern ob die Strafbarkeit verfassungswidrig ist oder nicht und das ist keine moralische Frage, sondern eine Rechtsfrage und zwar eine solche, die genau hierher passt.

Gruß
Tom

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Hallo Tom,

achte bitte darauf, worauf ich geantwortet habe.

Eine Diskussion abwürgen, nur weil man sie nicht führen will?

Ich würfe sie nicht ab, ich stelle die Relevanz in Frage.

Die Frage, um die es geht, ist nicht, ob das strafbar ist oder

Ich habe mich nicht zu der beim Verfassungsgericht anhängigen Frage geäußert, sondern zu dem von Sandra hypothetisch konstruierten Gynäkologen-Geschwisterpaar-Fall.

solche, die genau hierher passt.

Wenn Geschwister sich künstlich befruchten wollen ?

Gruß

Nordlicht

Ich würfe sie nicht ab, ich stelle die Relevanz in Frage.

Für den Fragesteller ist die Frage offenbar relevant. Dies ist das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“. Wieso soll nicht jemand mal eine allgemeine Rechtsfrage stellen dürfen - z. B. aus purem Interesse und reiner Freude an nicht ganz alltäglichen Fragestellungen? Ich sehe da überhaupt kein Problem.

Levay

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Hier
http://portal.gmx.net/de/themen/nachrichten/panorama…
noch mal was zum Hintergrund.
Ich dachte immer, Hintergrund des Verbots wären vor allem auch die gesundheitlichen Gefahren für die Kinder.
Beim Beischlaf an sich wüßte ich auch nicht, warum der Staat dies für erwachsene Menschen unter Strafe stellen sollte. Da es aber natürlich kaum eine 100% sichere Verhütungsmethode gibt, gibt es vielleicht doch eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Strafandrohung.

Hallo,

Ich dachte immer, Hintergrund des Verbots wären vor allem auch
die gesundheitlichen Gefahren für die Kinder.
Beim Beischlaf an sich wüßte ich auch nicht, warum der Staat
dies für erwachsene Menschen unter Strafe stellen sollte. Da
es aber natürlich kaum eine 100% sichere Verhütungsmethode
gibt, gibt es vielleicht doch eine verfassungsrechtliche
Rechtfertigung für die Strafandrohung.

den 173 gibt es nicht nur wegen der gesundheitlichen Gefahren, sondern auch aus moralischen Gründen. Letzten Ende sind weite Teile unserer Gesetze - insbesondere der Strafvorschriften - Auswuchs unseres Wertesystems.

Gruß,
Christian

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Hallo!

OK, die Ausgangsfrage ging aus Anlass des aktuellen Falles um die Auslegung des StGB, da hat bei mir ein Absatz im Posting gefehlt.

Wenn Geschwister sich künstlich befruchten wollen ?

Ja sicher, genau um solche allgemeinen Rechtsfragen geht es in diesem Forum und nicht um Rechtsberatung. Im Übrigen schließe ich mich Levay an und ich persönlich finde diese Frage durchaus interessant.

Gruß
Tom

Hallo!

den 173 gibt es nicht nur wegen der gesundheitlichen Gefahren,
sondern auch aus moralischen Gründen. Letzten Ende sind weite
Teile unserer Gesetze - insbesondere der Strafvorschriften -
Auswuchs unseres Wertesystems.

Ich würde da noch weiter gehen: jedes Gesetz im materiellen Sinne ist Ausdruck des Wertesystems, denn ein Gesetz ist die Normierung politisch gewünschten Verhaltens durch eine hoheitliche Verhaltensanordnung. Ein Gesetz ist das Ergebnis einer politischen Entscheidung und damit einer moralischen und ideologischen Entscheidung (daher finde ich ja die populistische Forderung nach ideologiefreier Politik eine grobe Dummheit und Politiker, die keine Ideologie vertreten, sind schlechte Politiker).

Die liberalen Grundrechte begrenzen das Recht des Gesetzgebers, politisch gewünschtes Verhalten zu normieren und verfassungsrechtlich geht es daher bei dieser Frage nur darum, ob dieses Recht überschritten wurde oder nicht und ich bin mir ganz sicher, dass dieser Punkt in der öffentlichen Diskussion wieder untergehen wird.

Gruß
Tom

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Na ja, letztlich ist jedes Strafgesetz aus „moralischen“ Gründen erschaffen worden. Insofern ist deine Aussage - verzeih! - eine Leerformel (die Gerichte bedienen sich auch oft solcher Leerformeln, du bist also durchaus in guter Gesellschaft). Es ist eben unmoralisch zu töten, zu rauben, zu vergewaltigen usw.

Wenn du aber meinst, ein Strafgesetz soll eine abstrakte Art von Moral schützen, liegst du m. E. falsch. Schönes Beispiel: Sodomie mit Tieren. Der Gesetzgeber darf sie nicht einfach deswegen unter Strafe stellen, weil das irgendwie moralisch so anstößig ist oder von vielen so empfunden wird. Erforderlich ist vielmehr immer, dass ein schützendwertes Rechtsgut betroffen ist. Ein allgemeines Anstandsgefühl reicht dafür definitiv nicht aus.

Levay

Nun kann man ja auch schwanger werden, OHNE den beischlaf zu
vollziehen. Macht man sich dann strafbar? Extrem hypothischer
Fall: Bruder und Schwester, beide Gynäkologen, verlieben sich
und wollen entgegen jeder Vernunft ein Kind. Sie befruchten
sich mit Absicht gegenseitig künstlich. Ist ihr Verhalten
strafbar?

Jedenfalls nicht nach § 173 StGB. Da muss man m. E. auch nicht viel drüber diskutieren, denn im Strafrecht gilt gem. Art. 103 II GG, § 1 StGB ein täternachteiliges Analogieverbot. Der Wortlaut von § 173 StGB ist eindeutig und dort ist eben nur von Beischlaf die Rede.

Das von dir genannte Verhalten würde also zwar den Schutzzweck von § 173 StGB umfassen; es würde sich aber um eine Gesetzeslücke handeln, die allein der Gesetzgeber schließen kann.

Levay

Sachliche Auseinandersetzung zum Thema
Hallo,

eine Recht interessante Frage und auch in 2006 lebhaft diskutierte
Frage. Levay hat ja schon geschrieben, dass nur der „Beischlaf“
strafbar ist. Alles andere wegen verbotener Analogie ist nicht
strafbar.

Zur Verfassungsmäßigkeit folgendes:

Da § 173 StGB Freiheitsstrafe androht, ist dieser an Art. 2 Abs. 2 S.
2 GG zu messen.

In diese Freiheit darf nur auf Grund eines Gesetzes (hier StGB)
eingegriffen werden. Dazu muss das Gesetz allerdings auch selbst
geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Hier setzt dann die verfassungsrechtliche Diskussion ein.

Ausgang ist der Strafzweck der Norm, denn nur mittels diesem kann man
erschließen, ob die Strafandrohung nach dem Straftatbestand auch
geeignet ist eben diesen Zweck zu erfüllen. Wenn der Tatbestand
geeignet ist, geht die Prüfung weiter.

Nach StGB Kommentar (Schöncke / Schröder) zu § 173 StGB ist
Strafzweck

  • Freisein der engsten Familie von damit für unvereinbar gehaltenen
    sexuellen Beziehungen
  • Gefahren für die psychische Entwicklung des Partners
  • Gefahr eugenischer und genetischer Schäden

Neben diesem Kommentar bezweifelt auch Tröndle / Fischer die
Legitimation der Norm.

  1. Führt zur Strafbarkeit von Moralvorstellungen
  2. Gefahren bestehen wohl nur bei Minderjährigen Partnern, insoweit
    wird die Norm wohl verfassungsgemäß sein (obwohl hier §§ 174 StGB ff.
    wohl geeigneter scheinen)
  3. Eine solche Gefahr nicht biologisch nachweisbar ist

Insoweit kommen beide von mir genannte Kommentare zu dem Ergebnis:

S/S „… ist zu bezweifeln, ob sich eine rationale … Begründung
für die Strafbarkeit … wirklich finden lässt …“

T/F „Eine überzeugende Begründung fehlt aber … die Legitimation
der Strafandrohung ist fraglich … Die Vorschrift sollte gestrichen
werden …“

Zum weiteren nachlesen aus jüngster Literatur: ZRP 2006, S. 190ff
sowie KritV 2006, S. 67ff.

Insoweit also kein wirklicher Strafzweck besteht, kann eine
Strafbarkeit auch schon gar nicht geeignet sein, etwas zu erreichen.
Nimmt man dennoch den Zweck nebst Einigung (und dann auch
Erforderlichkeit an), dann dürfte es auf der Ebene der Angemessenheit
scheitern, weil Strafandrohung unangemessen gegenüber
freiverantwortlichen Erwachsenen ist. Hier würde ich max. zu einer
Ordnungswidrigkeit tendieren ggf. nicht einmal zu einer solchen.

Im Ergebnis sollte also § 173 StGB nicht taugliche
Rechtfertigungsnorm für Eingriffe in die grundrechtliche Freiheit
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sein, wonach die Norm verfassungswidrig wäre.

Mfg vom

showbee

Hallo,

  • Gefahr eugenischer und genetischer Schäden
  1. Eine solche Gefahr nicht biologisch nachweisbar ist

Wie bitte?

Kommt es beim Inzest zur Fortpflanzung, nimmt die Variabilität der Gene bei den Nachkommen und der Heterosis-Effekt ab, während die Homozygotie steigt. Dadurch wird das Risiko des Ausbruchs von heterozygoten Erbkrankheiten bei den Kindern erhöht, gleichzeitig werden aber positive Erbmerkmale propagiert.
[…]
Wegen der großen Anzahl der Gene ist das Risiko für die Ausbildung erblicher Defekte dieser Art bei Nachkommen von genetisch nahen Verwandten sehr hoch. So ist jedes zweite bis dritte Kind aus einer Beziehung zwischen Bruder und Schwester auffällig. Etwa jedes vierte ist geistig behindert, jedes siebte hat einen Geburtsdefekt, und jedes achte leidet unter einer bekannten rezessiven Krankheit.

[Aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Inzest#Biologische_Aspekte]

Allein wegen des letzten Absatzes käme übrigens bei künstlicher Befruchtung IMHO schon fahrlässige Körperverletzung in Frage.

Grüße,

Anwar

Hallo!

Allein wegen des letzten Absatzes käme übrigens bei
künstlicher Befruchtung IMHO schon fahrlässige
Körperverletzung in Frage.

Welche Körperverletzung? Das ist ja bitte absurd.

Gruß
Tom

Hallo,

ok, ich korrigiere. Der Gesetzgeber bestraft hier eine abstrakte
Gefahr, da nicht JEDES Inzestkind ZWINGEND solche Erbgutschäden hat.
Insoweit ist es dann unangemessen (um im juristischen Sprachgebrauch
zu bleiben), ein abstraktes Gefährdungsdelikt zu schaffen. Man könnte
hier wohl eher an ein konkretes Gefährdungsdelikt denken.

Problem, dies wäre dann ein anderer Strafzweck und zwar die
„Körperverletzung“ eines nicht gezeugten Kindes würde in Strafe
gestellt. Hier könnte man auch wieder zur Unangemessenheit gelangen,
weil durchaus die §§ 218ff. StGB ausreichen sollten.

Im Ergebnis bleibe ich dabei, § 173 ist verfassungswidrig, wenn er
zumindest einen geeigneten Zweck verfolgt ist er doch unangemessen.

Mfg vom

showbee