Sachliche Auseinandersetzung zum Thema
Hallo,
eine Recht interessante Frage und auch in 2006 lebhaft diskutierte
Frage. Levay hat ja schon geschrieben, dass nur der „Beischlaf“
strafbar ist. Alles andere wegen verbotener Analogie ist nicht
strafbar.
Zur Verfassungsmäßigkeit folgendes:
Da § 173 StGB Freiheitsstrafe androht, ist dieser an Art. 2 Abs. 2 S.
2 GG zu messen.
In diese Freiheit darf nur auf Grund eines Gesetzes (hier StGB)
eingegriffen werden. Dazu muss das Gesetz allerdings auch selbst
geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Hier setzt dann die verfassungsrechtliche Diskussion ein.
Ausgang ist der Strafzweck der Norm, denn nur mittels diesem kann man
erschließen, ob die Strafandrohung nach dem Straftatbestand auch
geeignet ist eben diesen Zweck zu erfüllen. Wenn der Tatbestand
geeignet ist, geht die Prüfung weiter.
Nach StGB Kommentar (Schöncke / Schröder) zu § 173 StGB ist
Strafzweck
- Freisein der engsten Familie von damit für unvereinbar gehaltenen
sexuellen Beziehungen
- Gefahren für die psychische Entwicklung des Partners
- Gefahr eugenischer und genetischer Schäden
Neben diesem Kommentar bezweifelt auch Tröndle / Fischer die
Legitimation der Norm.
- Führt zur Strafbarkeit von Moralvorstellungen
- Gefahren bestehen wohl nur bei Minderjährigen Partnern, insoweit
wird die Norm wohl verfassungsgemäß sein (obwohl hier §§ 174 StGB ff.
wohl geeigneter scheinen)
- Eine solche Gefahr nicht biologisch nachweisbar ist
Insoweit kommen beide von mir genannte Kommentare zu dem Ergebnis:
S/S „… ist zu bezweifeln, ob sich eine rationale … Begründung
für die Strafbarkeit … wirklich finden lässt …“
T/F „Eine überzeugende Begründung fehlt aber … die Legitimation
der Strafandrohung ist fraglich … Die Vorschrift sollte gestrichen
werden …“
Zum weiteren nachlesen aus jüngster Literatur: ZRP 2006, S. 190ff
sowie KritV 2006, S. 67ff.
Insoweit also kein wirklicher Strafzweck besteht, kann eine
Strafbarkeit auch schon gar nicht geeignet sein, etwas zu erreichen.
Nimmt man dennoch den Zweck nebst Einigung (und dann auch
Erforderlichkeit an), dann dürfte es auf der Ebene der Angemessenheit
scheitern, weil Strafandrohung unangemessen gegenüber
freiverantwortlichen Erwachsenen ist. Hier würde ich max. zu einer
Ordnungswidrigkeit tendieren ggf. nicht einmal zu einer solchen.
Im Ergebnis sollte also § 173 StGB nicht taugliche
Rechtfertigungsnorm für Eingriffe in die grundrechtliche Freiheit
Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sein, wonach die Norm verfassungswidrig wäre.
Mfg vom
showbee