Hallo zusammen,
gehen wir mal spasseshalber davon aus, daß in einem gemieteten Haus neben dem Ölbrenner eine Trinkwasserpumpe stehen möge, deren Aufgabe es sei, das warme Wasser permanent umzuwälzen. Dies soll (und tut) bewirken, daß beim Aufdrehen der Warmwasserhähne relativ schnell auch warmes Wasser kommt. Nun sei durch eine kaputte Dichtung an einer Rohrverbindung Wasser in selbige Pumpe getropft, wobei diese kurzschlussigerweise über den Jordan ging. Als Resultat würden nun geschätzte 6-8 l Vorlauf benötigt, bevor das Wasser warm aus der Leitung kommt.
Gehen wir weiterhin davon aus, daß das Wort Kleinreparaturen im Mietvertrag überhaupt nicht vorkomme.
In diesem Fall würden sich 2 Fragen ergeben, nämlichst:
a) Muß der Vermieter besagte Pumpe ersetzen lassen?
b) Wer trägt die Kosten (ca. € 200-300), falls die Pumpe ersetzt wird, der Mieter oder der Vermieter?
fragende und dankende Grüße,
Ralph
bei einer fäkalienpumpe war eine kleine reparatur notwendig–haben die mieter bezahlt.
die umwälzpumpe der heizung war defekt und nicht zu reparieren–hat der vermieter bezahlt.
Gehen wir weiterhin davon aus, daß das Wort Kleinreparaturen
im Mietvertrag überhaupt nicht vorkomme.
In diesem Fall würden sich 2 Fragen ergeben, nämlichst:
a) Muß der Vermieter besagte Pumpe ersetzen lassen?
ja
b) Wer trägt die Kosten (ca. € 200-300), falls die Pumpe
ersetzt wird, der Mieter oder der Vermieter?
der Vermieter
Kleinreparaturen bedeuten auch betragsmässig „klein“ - lt. BGH-Urteil aus 1992 bis 150 DM (76,69 Euro) - lt. neueren Urteilen z.B. 100 Euro + Mwst.
Da die Kostentragung von Kleinreparaturen aber nicht dem Mieter übertragen ist, gilt das „nackte“ BGB > hier § 535:
„Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
Vertragsgemäßer Gebrauch ist hier: mit funktionierender Warmwasser-Umwälzpumpe.
Da das Ding defekt ist, liegt ein Mangel vor, den der Vermieter zu beseitigen hat.
> ggfs. weiterlesen § 536 BGB