Die Kosten Sondereigentum meiner Nachbarn zahlen

die Kosten Sondereigentum meiner Nachbarn muß ich auch mittragen oder zahlen?

Vor 5 Jahre bin ich nach Friedberg umgezogen und ein kleine Wohnung gekauft. Diese Wohnung ist mit 2 andere Wohnungen zusammen als ein Haus befindet. Also ein Dach mit Garten und Hof.

Wohnung nr.1 (meine Wohnung) hat keine Sondernutzung, nur ein Balkon und ein Nische.

Wohnung nr.2 (1.Nachbarin/Einzelgängerin) hat Balkon, Garten, 2 Garagen, Autostellplatz mit Mauer, und Wege richtung Außen Keller.

Wohnung nr.3 (2.Nachbarn/Ehepaar) hat große Garten mit Mauer rum herum und Terasse.

Wohnung nr.3 und nr.2 haben beschwerden dass die Mauer kapputt und soll erneut werden.

Die Verwaltung hat gesagt ich soll auch die Sanierkosten mittragen weil die Sache ist gehört zu Gemeinschaft, obwohl in Teilungserklärung steht nicht dass Mauer (nicht tragende Mauer/Wände)gehört zu Gemeinschafteigentum sondern zu Sondereigentum.

Ich habe gesagt, ich habe im Momment kein Geld und ubrigen wir sollen in unserem Topf warten bis genugen Geld gibt um die Sache zu machen.

Ich bin so verwirrt mit die ganze WEG Recht hier - wenn ich keine Sondereigentum hat wie die andere Eigentumer haben - warum muß ich auch die Sanier/Reparaturkosten mittragen, wobei ich benutze gar nicht von diese Mauer, Garten, Steinplatte (ich trette nie), und so weiter und sofort.

Was sagt denn eigentlich WEG Recht über mein Problem?

Wenn jemand mir ein Rat geben oder Weg zeigen würde ich sehr dankbar und eine große Hilfe für diese Ungerechtigkeit (…ist nur meine Ausdruck).

Danke schön…eure Rat ist für mich sehr bedeuten.

Gruß Magnolia

obwohl in
Teilungserklärung steht nicht dass Mauer (nicht tragende
Mauer/Wände)gehört zu Gemeinschafteigentum sondern zu
Sondereigentum.

Diese Formulierung ist für mich unverständlich…

Normalerweise gehören Wände erst ab Putz/Tapete zum Sondereigentum, die Steine/Mauer inkl. Leitungen darunter gehören zum Gemeinschaftseigentum. Für innenliegende Wände kann das in der Gemeinschaftsordnung auch anders geregelt sein, anhand der Formulierung oben lässt sich dies allerdings hier nicht beurteilen. Je nachdem ob die betroffenen Wände zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum gehören, müssen Sie dafür zahlen oder nicht…

Die Verwaltung hat gesagt ich soll auch die Sanierkosten

in
Teilungserklärung steht nicht dass Mauer (nicht tragende
Mauer/Wände)gehört zu Gemeinschafteigentum sondern zu
Sondereigentum.
Was sagt denn eigentlich WEG Recht über mein Problem?

Hallo Magnolia,
das hört sich wirklich seltsam an - soweit ich weiß, wird nur das Gemeinschaftseigentum von allen Eigentümern gemeinsam bezahlt, nicht aber das Sondereigentum. Und die Teilungserklärung ist normalerweise entscheidend. Das WEG-Recht ist schon kompliziert, ganz sichere Auskunft kann wohl nur ein Rechtsanwalt geben.
Was mich auch noch wundert ist, dass die Verwaltung diese Dinge alleine entscheidet - bei uns gibt es dazu die WEG-Versammlung, in der die Dinge diskutiert und abgestimmt werden.
(Dazu noch die Frage, ob man bei drei Einheiten überhaupt eine externe Verwaltung braucht, das ist zwar bequemer, kostet jedes Jahr aber auch eine Menge Geld.)
Tut mir leid, dass ich nichts Definitives sagen kann. Ich würde auf jeden Fall nicht aufgeben, sondern mich irgendwo beraten lassen (evtl. Verbraucher-Zentrale?)

Hallo Magnolia,
um diese Frage korrekt beantworten zu können, muss man die Teilungserklärung und den Teilungsplan lesen. So ist die Frage nicht zu beantworten. Sorry.
H.Eger

Danke H. Eger,

nun füge ich die Teilungserklärung bei… seite 1

§ 5

Gegenstand des wohnungseigentums und
des Teileigentums Begriffsbestimmungen

a) Wohnungseigentum
Wohnungsiegentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung
cines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil
an dem gemeinscbeftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

b) Teileigentum
Teilelgentum isb das Sondereigentum an nicht Wohnzwecken
dienenden Raumeinheiten eines Gebdudes in Verbindung
mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschsfhlichen
Eigentum, zu dem es gehört

c) Gemeinschftliches Eigentum
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstiek sowie
die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebéudes, die
nicht im Sondereigentum stehen.

(fortsetzung seite 2…näcshte)

Hallo Magnolia,
um diese Frage korrekt beantworten zu können, muss man die
Teilungserklärung und den Teilungsplan lesen. So ist die Frage
nicht zu beantworten. Sorry.
H.Eger

Danke H. Eger,

nun füge ich die Teilungserklärung bei… seite 1

§ 5

Gegenstand des wohnungseigentums und
des Teileigentums Begriffsbestimmungen

a) Wohnungseigentum
Wohnungsiegentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung
cines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil
an dem gemeinscbeftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

b) Teileigentum
Teilelgentum isb das Sondereigentum an nicht Wohnzwecken
dienenden Raumeinheiten eines Gebdudes in Verbindung
mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschsfhlichen
Eigentum, zu dem es gehört

c) Gemeinschftliches Eigentum
Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstiek sowie
die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebéudes, die
nicht im Sondereigentum stehen.

Hallo Magnolia,
um diese Frage korrekt beantworten zu können, muss man die
Teilungserklärung und den Teilungsplan lesen. So ist die Frage
nicht zu beantworten. Sorry.
H.Eger

Sorry, das sind nur allgemeine Texte, die schon im Gesetz stehen. Ich brauche, wenn ich helfen soll, die komplette TE, am besten eingescannt. Gerne an meine direkte E-Mail-Adresse: [email protected]
Dann können wir gerne zusammen auch telefonieren. Lies mal meine homepage, wenn Interesse besteht.
MfG Hartmut Eger