Hallo,
Die Ehe von M und F ist zerrüttet und die Scheidung vollzogen.
Im Jahr 09 wollen beide richtigerweise eine Einzelveranlagung beantragen.
Hier will M den geleisteten nachehelichen Unterhalt mittels einer Anlage U als Sonderausgabe geltend machen.
M ist auch bereit, die steuerlichen Nachteile, die F dadurch entstehen auszugleichen.
F möchte die Anlage U nur unterschreiben, wenn ihr auch die Hälfe des Steuervorteils des M zugänglich gemacht wird.
F bezieht sich hierauf auf neueste Rechtsprechung, kann diese aber nicht benennen.
Gibt es mittlerweile tatsächlich Urteile, woraus hervorgeht, dass M der F nicht nur die steuerlichen Nachteile ausgleichen muss, sondern das F auch die hälftige Steuerersparnis des M gehört?
Würde dies nicht bedeuten, dass der Unterhalt des M an die F faktisch ansteigen würde?
Gruß
Lawrence