Aggressiv wäre noch kein Angriff…
…und auch keine Verletztung.
Verlangen kann man viel, nur ob dies auch zu Recht geschied
wäre dann zu prüfen.
das ist nicht richtig. du gehst davon aus, dass das gesetz
erst greift, wenn eine verletzung vorliegt. denk einmal
darüber nach und du erkennst, dass das nicht billig sein kann.
Billig wäre eine Entschädigung zu leisten zu müssen…
ist es gerade nicht. das gesetz hat auch die aufgabe rechtsgutsverletzungen zu verhindern. was bringt es dem kind des mieters, wenn der hund dessen gesicht zerfetzt und es nun einen schadensersatzanspruch erhält…
„das kind muss geschützt werden, bevor es in den brunne
fällt.“
Mit dieser Vorneverteidigung ließe sich jeder Fortschritt, wie
zB die Eisenbahn, Auto oder Flugzeug verhindern…die stören
auch…es gab sogar Tote.
ebenfalls abzulehnen. du sprichst die auslegung des merkmals „drohend“ an. dabei werden natürlich nicht das allgemeine lebensrisiko oder unzureichend vorhersehbare rechtsgutsverletzungen erfasst (begründnung wäre gerade dein argument)
daher gibt es auch den § 1004 I 2 bgb. die vorschrift ist
analog als sog. quasinegatorischer anspruch auch auf andere
rechtsgüter (wie die in § 823 I bgb genannten) anwendbar.
Hier mal der TExt:
danke für den text…
Es geht hier um Eigentum nicht um Gesundheit oder
Angstgefühle.
noch einmal. 1004 I 2 analog iVm den in 823 I genannten rechtsgütern ist ein quasinegatorischer anspruch, der sich auch auf drohende angriffe auf z.b. gesundheit, leib, leben, ehre etc. bezieht… und unmittelbar natürlich das eigentumsrecht erfasst.
Ein Hund soll also durch aggressives Verhalten eine Gefährung
dessen auslösen…zumal immer noch klar wäre was dies genau
denn sein soll (psychisch oder physisch).
es ging doch um die gefahr, dass der mieter beim berechtigten aufenthalt im garten durch einen aggressiven hund angegriffen werden könnte, soweit doch der fingierte fall („anleinen fiffi“) ?
bei einer psychischen beeinträchtigung durch den aufenthalt des hundes braucht man 1004 I 2 analog nicht anwenden, da -wenn eine gesundheitsverletzung vorliegt (etwa angstzustände etc.)- bereits § 823 I direkt anwendbar ist.
Bislang war mur nur bekannt diesen Passus im
Nachbarschaftsrecht, als eine Störung auf ein anderes
Grundstück (nichts anderes) zu ahnden, Anwendung findet.
überdies ist der wortlaut missverständlich.
Wir von mir ebenso gesehen.
richtig, der wortlaut des § 1004 I bgb ist zu eng. daher ist es einhellige ansicht von rspr. und literatur (ich betone, nicht allein meine ansicht), dass der anwendungsbereich des § 1004 über den wortlaut hinaus gilt. § 1004 beschränkt sich natürlich nicht auf das „nachbarschaftsrecht“.
für „weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen“ genügt es, wenn eine
gefährdung erstmalig bevorsteht.
Schön wer denn dies schon vorher weiss, daß das Bellen gerade
noch Spaß wäre oder doch schon leicht aggressiv und zugleich
kein Fachmann auf diesem Gebiet wäre. Zudem die
Nachvollziebarkeit dieser Situation oft kaum belegt werden
kann.
deshalb behilft man sich auch in der praxis eines einstweiligen rechtsschutzes (eilrechtsschutz), den man gerichtlich beantragt. hierbei genügt eine überzeugung des gerichts für einen vorläufigen beschluss (z.b. anleinen, maulkorb etc.). erst im hauptsacheverfahren wird dann von einem tierpsychologen die wirkliche gefahr beurteilt.
wie gesagt, wenn das gesetz präventiv tätig werden soll, muss dem bürger auch die realisitische möglichkeit gegeben werden, diese in anspruch zu nehmen (grds. geringere voraussetzungen als in der hauptsache)
dass eine beeinträchtigung
einmal stattgefunden hat, kann also nur indiz sein…
Es wird von „wird“ ausgegangen und nicht von „kann sein“.
k.a. was du damit meinst (in 1004 I Satz 2 sehe ich kein „wird“). noch einmal: auch in diesem punkt ist der wortlaut (nach einhelliger ansicht, ich betone, nicht allein nach meiner ansicht) missverständlich.
daher gibt es sehr wohl einen anspruch gegen den hundehalter,
drohende angriffe eines aggr. hundes zu unterbinden.
Genau, nicht vom VM.
naja, ich spreche hier nur von 1004 I 2. denkbare ansprüche gegen den vermieter wären einfach solche aus vertrag selbst (§ 535 I), da die bereitstellung eines gartens mit einem aggressiven unangeleinten hund wohl nicht ordnungsgemäß ist… aber das ist ein anderes thema…
Nur wäre agressives Verhalten eben ungleich „immer“ drohender
Angriff. Hier könnte mehr hineingelegt werden als oft
vorhanden wäre.
s.o. eilrechtsschutz
=> Also Knallkörper nicht mit Geschossen verwechseln…
ein mE nach schlechter verlgeich, da ein hund eine dauergefahr darstellen kann, knallkörper aber grds. nicht (ausnahme z.b. lagerung)
Gebelle um eine Person vom Grudstück fern zu halten, wäre
schon mal agressiv, aber (noch) kein drohender Angriff auf die
Person auf externen Gelände. Gerade darauf werden Wachhunde
(zB hier Fiffi) dressiert. Der Hund kann ja nicht entscheiden
ob dies ein potenieller Landfriedensbrecher (oder Einbrecher)
oder nur ein verirrter M ohne Gartenmitbenutzung wäre.
erstens ist der hund wie eine sache zu behandeln und daher völlig irrelevant, was er denkt/meint/weiß oder nicht. entscheidend ist das verhalten des tierhalters. aus dem rechtsgedanken des § 833bgb ist abzuleiten, dass er grds. alles nötige unternehmen muss, dass keine dritten zu schaden kommen, egal ob er eine verletzung zu vertreten hat oder nicht (gefährdungshaftung).
[sämtliche obigen angaben spiegeln nicht meine eigene ansichten theorien wider -ich habe sie mir nicht ausgedacht-, sondern entstammen der einhelligen h.L., die natürlich bei bedarf zitiert werden kann - solltest du mit einer der obigen aussagen nicht übereinstimmen, vertritts du eine mM, die du natürlich vertreten kannst, aber die dich in der realität (gericht) nicht weiterbringt; bei kritikpunkten wende dich bitte an die vertreter der h.L. - namen auf anfrage…]