Die lieben Nachbarn

Hallo liebe Mietrechtsexperten,

angenommen folgender Fall ergibt sich:

in einem Mehrfamilienhaus wohnen mehrere Parteien ;o).

Familie A hat keinen Balkon, kauft sich daher (teure) Holzmöbel und stellt diese in den Gemeinschaftsgarten. Damit niemand anders diese Möbel benutzt, werden sie, sobald sich Familie A entfernt, angekettet. Familie A hat den schönsten Teil des Gartens damit blockiert. Zusätzlich hat Familie A Blumentöpfe im Kreis um den Tisch aufgestellt und hat sich somit ca. 25 qm „abgeteilt“. Familie A lehnt es ab, dass sich Familie B mit an den Tisch setzt, sofern Familie A da ist.
Familie A lehnt es weiterhin ab, den Tisch und die Stühle wegzuräumen, solange sie diese nicht nutzt. Somit ist der Teil des Gartens für Familie B (und weitere Mieter des Hauses, die sich dort nicht mehr hintrauen) nicht nutzbar.
Darf Familie A dies? Muss Familie A den Tisch und die Stühle wegräumen, sofern sie diese nicht benutzt oder muss sie anderen Mietern erlauben, diese auch zu nutzen? Gibt es ein Gesetz hierfür? Oder hat Familie A Recht?

Weiterhin hat Familie A einen Hund H (kleiner Mischling). Dieser ist überhaupt nicht erzogen.
Familie C hat ein kleines Kind. Hund H springt ab und zu Kind C an. Kind C hat inzwischen panische Angst vor dem Hund.
Familie A weigert sich, Hund H in Anwesenheit von Kind C an die Leine zu nehmen.
Hat Familie A Recht damit?

Hund H wird weiterhin auf die Gemeinschaftswiese zum Sch… geführt. Es wird zwar hinterher aufgeräumt, allerdings hat Hund H öfters Durchfall und das liegt dann im Garten rum.
Darf Familie A den Hund weiterhin das Geschäft im Garten machen lassen? Auch wenn sich weitere Kleinkinder im Haus befinden, die sich noch alles in den Mund stecken, was sie finden? Entscheidet hier der Vermieter?

Vielen Dank für eure Antworten,
Gruß,
Siuan

Hallo,

Du schreibst von einem Gemeinschaftsgarten.
Das sagt doch alles.

Allen Mietern steht dieser Garten zur Verfügung,weil sicherlich auch jeder bezahlt.

Fam.A hat nicht das Recht derartige Möbel zur alleinigen Nutzung aufzustellen.
Da hilft nur eins: Ein Gespräch mit dem Vermieter.

Sollte der Hund zur Belästigung werden,kann der Vermieter auch im nachhinein die Haltung verbieten.

LG lovestory

ganz klipp und klar:smiley:er Garten gehört allen und darf von allen zu gleichen Teilen genutzt werden.
Eine Gefährdung oder Einschränkung der anderen Mieter ist unzulässig,d.h. der Fifi muss angeleint werden und die Gartenmöbel müssen auf Verlangen weggeräumt werden.Du hast das Recht genau an der Stelle deine Decke zum sonnen hinzulegen.Aber des lieben Frieden willens würde ich versuchen das auf nachbarschaftliche Weise zu klären.Wenn jeder eeeeetwas Rücksicht nimmt und nicht nur auf seine Rechte pocht kommt ihr weiter.
Gruß
Wodan

Hallo

ganz klipp und klar:smiley:er Garten gehört allen und darf von allen
zu gleichen Teilen genutzt werden.

Mal nur zur Info:
Der Garten gehört dem Eigentümer!
Der Eigentümer bestimmt, wer den Garten nutzen darf und wie!
Mal so ganz anders klipp und klar…

Eine Gefährdung oder Einschränkung der anderen Mieter ist
unzulässig,

Natürlich sind Einschränkungen möglich, zB wenn eine Mietpartei keinen Vertrag über die Mitbenutzung erhalten hat, oder eine andere Vereinbarung besitzt.
Eine Gefährdung entfällt wohl, wenn man den Garten nicht betreten darf.

d.h. der Fifi muss angeleint werden

Ach, wo kann man denn dies nachlesen? Fiffi muß sich benehnmen können, damit er nicht zur Gefährdung wird. Da haftet der Eigentümer des Hundes.

Kosten von Abfällen, auch von Hunden, trägt der Verursacher bzw. sein Besitzer.

und die
Gartenmöbel müssen auf Verlangen weggeräumt werden.

Hmm, verlangen kann da nur der VM oder Eigentümer(-versammlung).
Ein M kann sich an seinen VM wenden.

Du hast das
Recht genau an der Stelle deine Decke zum sonnen
hinzulegen.

Nur, wenn gerade nicht schon einer vorher da wäre…
und der MV dies auch so erlaubt.

Aber des lieben Frieden willens würde ich versuchen
das auf nachbarschaftliche Weise zu klären.

„ich“ gilt auch für Antworten, mal den Text vom MOD ganz unten im Fragekeller durchlesen…

Wenn jeder
eeeeetwas Rücksicht nimmt

jajaja

und nicht nur auf seine Rechte pocht

jajajaja

kommt ihr weiter.

Da würde jeder weiterkommen, leider ist die Welt nicht so einfach.

Gruß
Wodan

Hallo Kriegsgott :wink:

Deine Antworten wären nur mit sovielen wenn, falls und aber einigermaßen richtig, das man sie eigentlich hätte sparen können…

Wie wäre es ersteinmal zu lernen bevor man hier so eine Vorstellung gibt?

vlg MC

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Warum denn gleich…
… so aggressiv?

LG Flaschenpost

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Hallo Mc Leo,warum fauchst du mich so an?
Mir ist schon klar das der Gemeinschaftsgarten dem Vermieter gehört und er entscheiden darf was damit passiert.Aber im Sinne der Vermietung übergibt er den GG den Mietern die nun alle die gleichen Rechte im Garten haben.
Und wenn ein Hund aggressiv ist kann ein Mieter sehr wohl verlangen das der Fifi im GG angeleint wird.

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…und Wodan ist nicht der Kriegsgott… :wink:

Hi

Hallo Mc Leo,warum fauchst du mich so an?

Weil Leo Löwe heißt und dies für mich noch lange kein fauchen wäre…

Mir ist schon klar das der Gemeinschaftsgarten dem Vermieter
gehört und er entscheiden darf was damit passiert.

gut, dann sind wir uns hier einig

Aber im
Sinne der Vermietung übergibt er den GG den Mietern die nun
alle die gleichen Rechte im Garten haben.

Dies wird von mir nicht zugestimmt.
Es gibt M die ein kleines Stück vom Gemeinschaftsgarten für sich zum Bepflanzen nutzen, andere nicht. Die Nuter dieser Stücke mögen es nicht, wenn der andere M dort sich sonnt oder grillt.
Es sind also Unterschiede da, auch aus persönlicher Erfahrung.

Und wenn ein Hund aggressiv ist kann ein Mieter sehr wohl
verlangen das der Fifi im GG angeleint wird.

Aggressiv wäre noch kein Angriff…
…und auch keine Verletztung.
Gebelle gehört zu einer artgerechten Haltung.

Verlangen kann man viel, nur ob dies auch zu Recht geschied wäre dann zu prüfen.

Ein M, der keinen Zutritt zu einem eigengenutzen Stück Garten hat, bzw. keinen Vertrag über die Nutzung des Gemeinschaftsgarten besitzt, hat kein Recht etwas zu fordern, was dort an angeleint werden sollte, solang dieser M nicht einer Gefahr ausgesetzt wäre.
Einen evt. Leinenzwang geht einem VM nichts an.

Im Übrigen gibt es das allgemeine Lebensrisiko…

vlg MC

…und Wodan ist nicht der Kriegsgott… :wink:

http://www.vollmer-mythologie.de/wodan/

  1. Zeile von unten

Und wenn ein Hund aggressiv ist kann ein Mieter sehr wohl
verlangen das der Fifi im GG angeleint wird.

Aggressiv wäre noch kein Angriff…
…und auch keine Verletztung.
Verlangen kann man viel, nur ob dies auch zu Recht geschied
wäre dann zu prüfen.

das ist nicht richtig. du gehst davon aus, dass das gesetz erst greift, wenn eine verletzung vorliegt. denk einmal darüber nach und du erkennst, dass das nicht billig sein kann. „das kind muss geschützt werden, bevor es in den brunne fällt.“

daher gibt es auch den § 1004 I 2 bgb. die vorschrift ist analog als sog. quasinegatorischer anspruch auch auf andere rechtsgüter (wie die in § 823 I bgb genannten) anwendbar.
überdies ist der wortlaut missverständlich. für „weitere Beeinträchtigungen zu besorgen“ genügt es, wenn eine gefährdung erstmalig bevorsteht. dass eine beeinträchtigung einmal stattgefunden hat, kann also nur indiz sein…

daher gibt es sehr wohl einen anspruch gegen den hundehalter, drohende angriffe eines aggr. hundes zu unterbinden.

Wachhund anleinen, weil Mieter Angst hat?
Hallo

Und wenn ein Hund aggressiv ist kann ein Mieter sehr wohl
verlangen das der Fifi im GG angeleint wird.

Aggressiv wäre noch kein Angriff…
…und auch keine Verletztung.
Verlangen kann man viel, nur ob dies auch zu Recht geschied
wäre dann zu prüfen.

das ist nicht richtig. du gehst davon aus, dass das gesetz
erst greift, wenn eine verletzung vorliegt. denk einmal
darüber nach und du erkennst, dass das nicht billig sein kann.

Billig wäre eine Entschädigung zu leisten zu müssen…

„das kind muss geschützt werden, bevor es in den brunne
fällt.“

Mit dieser Vorneverteidigung ließe sich jeder Fortschritt, wie zB die Eisenbahn, Auto oder Flugzeug verhindern…die stören auch…es gab sogar Tote.

daher gibt es auch den § 1004 I 2 bgb. die vorschrift ist
analog als sog. quasinegatorischer anspruch auch auf andere
rechtsgüter (wie die in § 823 I bgb genannten) anwendbar.

Hier mal der TExt: http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html
§ 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Es geht hier um Eigentum nicht um Gesundheit oder Angstgefühle.

Ein Hund soll also durch aggressives Verhalten eine Gefährung dessen auslösen…zumal immer noch klar wäre was dies genau denn sein soll (psychisch oder physisch).

Bislang war mur nur bekannt diesen Passus im Nachbarschaftsrecht, als eine Störung auf ein anderes Grundstück (nichts anderes) zu ahnden, Anwendung findet.

überdies ist der wortlaut missverständlich.

Wir von mir ebenso gesehen.

für „weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen“ genügt es, wenn eine
gefährdung erstmalig bevorsteht.

Schön wer denn dies schon vorher weiss, daß das Bellen gerade noch Spaß wäre oder doch schon leicht aggressiv und zugleich kein Fachmann auf diesem Gebiet wäre. Zudem die Nachvollziebarkeit dieser Situation oft kaum belegt werden kann.

dass eine beeinträchtigung
einmal stattgefunden hat, kann also nur indiz sein…

Es wird von „wird“ ausgegangen und nicht von „kann sein“.

daher gibt es sehr wohl einen anspruch gegen den hundehalter,
drohende angriffe eines aggr. hundes zu unterbinden.

Genau, nicht vom VM.
Nur wäre agressives Verhalten eben ungleich „immer“ drohender Angriff. Hier könnte mehr hineingelegt werden als oft vorhanden wäre.

=> Also Knallkörper nicht mit Geschossen verwechseln…

Gebelle um eine Person vom Grudstück fern zu halten, wäre schon mal agressiv, aber (noch) kein drohender Angriff auf die Person auf externen Gelände. Gerade darauf werden Wachhunde (zB hier Fiffi) dressiert. Der Hund kann ja nicht entscheiden ob dies ein potenieller Landfriedensbrecher (oder Einbrecher) oder nur ein verirrter M ohne Gartenmitbenutzung wäre.

vlg MC

Aggressiv wäre noch kein Angriff…
…und auch keine Verletztung.
Verlangen kann man viel, nur ob dies auch zu Recht geschied
wäre dann zu prüfen.

das ist nicht richtig. du gehst davon aus, dass das gesetz
erst greift, wenn eine verletzung vorliegt. denk einmal
darüber nach und du erkennst, dass das nicht billig sein kann.

Billig wäre eine Entschädigung zu leisten zu müssen…

ist es gerade nicht. das gesetz hat auch die aufgabe rechtsgutsverletzungen zu verhindern. was bringt es dem kind des mieters, wenn der hund dessen gesicht zerfetzt und es nun einen schadensersatzanspruch erhält…

„das kind muss geschützt werden, bevor es in den brunne
fällt.“

Mit dieser Vorneverteidigung ließe sich jeder Fortschritt, wie
zB die Eisenbahn, Auto oder Flugzeug verhindern…die stören
auch…es gab sogar Tote.

ebenfalls abzulehnen. du sprichst die auslegung des merkmals „drohend“ an. dabei werden natürlich nicht das allgemeine lebensrisiko oder unzureichend vorhersehbare rechtsgutsverletzungen erfasst (begründnung wäre gerade dein argument)

daher gibt es auch den § 1004 I 2 bgb. die vorschrift ist
analog als sog. quasinegatorischer anspruch auch auf andere
rechtsgüter (wie die in § 823 I bgb genannten) anwendbar.

Hier mal der TExt:

danke für den text…

Es geht hier um Eigentum nicht um Gesundheit oder
Angstgefühle.

noch einmal. 1004 I 2 analog iVm den in 823 I genannten rechtsgütern ist ein quasinegatorischer anspruch, der sich auch auf drohende angriffe auf z.b. gesundheit, leib, leben, ehre etc. bezieht… und unmittelbar natürlich das eigentumsrecht erfasst.

Ein Hund soll also durch aggressives Verhalten eine Gefährung
dessen auslösen…zumal immer noch klar wäre was dies genau
denn sein soll (psychisch oder physisch).

es ging doch um die gefahr, dass der mieter beim berechtigten aufenthalt im garten durch einen aggressiven hund angegriffen werden könnte, soweit doch der fingierte fall („anleinen fiffi“) ?

bei einer psychischen beeinträchtigung durch den aufenthalt des hundes braucht man 1004 I 2 analog nicht anwenden, da -wenn eine gesundheitsverletzung vorliegt (etwa angstzustände etc.)- bereits § 823 I direkt anwendbar ist.

Bislang war mur nur bekannt diesen Passus im
Nachbarschaftsrecht, als eine Störung auf ein anderes
Grundstück (nichts anderes) zu ahnden, Anwendung findet.

überdies ist der wortlaut missverständlich.

Wir von mir ebenso gesehen.

richtig, der wortlaut des § 1004 I bgb ist zu eng. daher ist es einhellige ansicht von rspr. und literatur (ich betone, nicht allein meine ansicht), dass der anwendungsbereich des § 1004 über den wortlaut hinaus gilt. § 1004 beschränkt sich natürlich nicht auf das „nachbarschaftsrecht“.

für „weitere
Beeinträchtigungen zu besorgen“ genügt es, wenn eine
gefährdung erstmalig bevorsteht.

Schön wer denn dies schon vorher weiss, daß das Bellen gerade
noch Spaß wäre oder doch schon leicht aggressiv und zugleich
kein Fachmann auf diesem Gebiet wäre. Zudem die
Nachvollziebarkeit dieser Situation oft kaum belegt werden
kann.

deshalb behilft man sich auch in der praxis eines einstweiligen rechtsschutzes (eilrechtsschutz), den man gerichtlich beantragt. hierbei genügt eine überzeugung des gerichts für einen vorläufigen beschluss (z.b. anleinen, maulkorb etc.). erst im hauptsacheverfahren wird dann von einem tierpsychologen die wirkliche gefahr beurteilt.

wie gesagt, wenn das gesetz präventiv tätig werden soll, muss dem bürger auch die realisitische möglichkeit gegeben werden, diese in anspruch zu nehmen (grds. geringere voraussetzungen als in der hauptsache)

dass eine beeinträchtigung
einmal stattgefunden hat, kann also nur indiz sein…

Es wird von „wird“ ausgegangen und nicht von „kann sein“.

k.a. was du damit meinst (in 1004 I Satz 2 sehe ich kein „wird“). noch einmal: auch in diesem punkt ist der wortlaut (nach einhelliger ansicht, ich betone, nicht allein nach meiner ansicht) missverständlich.

daher gibt es sehr wohl einen anspruch gegen den hundehalter,
drohende angriffe eines aggr. hundes zu unterbinden.

Genau, nicht vom VM.

naja, ich spreche hier nur von 1004 I 2. denkbare ansprüche gegen den vermieter wären einfach solche aus vertrag selbst (§ 535 I), da die bereitstellung eines gartens mit einem aggressiven unangeleinten hund wohl nicht ordnungsgemäß ist… aber das ist ein anderes thema…

Nur wäre agressives Verhalten eben ungleich „immer“ drohender
Angriff. Hier könnte mehr hineingelegt werden als oft
vorhanden wäre.

s.o. eilrechtsschutz

=> Also Knallkörper nicht mit Geschossen verwechseln…

ein mE nach schlechter verlgeich, da ein hund eine dauergefahr darstellen kann, knallkörper aber grds. nicht (ausnahme z.b. lagerung)

Gebelle um eine Person vom Grudstück fern zu halten, wäre
schon mal agressiv, aber (noch) kein drohender Angriff auf die
Person auf externen Gelände. Gerade darauf werden Wachhunde
(zB hier Fiffi) dressiert. Der Hund kann ja nicht entscheiden
ob dies ein potenieller Landfriedensbrecher (oder Einbrecher)
oder nur ein verirrter M ohne Gartenmitbenutzung wäre.

erstens ist der hund wie eine sache zu behandeln und daher völlig irrelevant, was er denkt/meint/weiß oder nicht. entscheidend ist das verhalten des tierhalters. aus dem rechtsgedanken des § 833bgb ist abzuleiten, dass er grds. alles nötige unternehmen muss, dass keine dritten zu schaden kommen, egal ob er eine verletzung zu vertreten hat oder nicht (gefährdungshaftung).

[sämtliche obigen angaben spiegeln nicht meine eigene ansichten theorien wider -ich habe sie mir nicht ausgedacht-, sondern entstammen der einhelligen h.L., die natürlich bei bedarf zitiert werden kann - solltest du mit einer der obigen aussagen nicht übereinstimmen, vertritts du eine mM, die du natürlich vertreten kannst, aber die dich in der realität (gericht) nicht weiterbringt; bei kritikpunkten wende dich bitte an die vertreter der h.L. - namen auf anfrage…]

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Richtig.

So auch ausdrücklich KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2002, Aktenzeichen: 24 W 65/02:

"Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch zusteht, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, im Kellergeschoss ihres Hauses ihren Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier frei herumlaufen zu lassen.

Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Hund der Antragsgegnerin sich zumindest gelegentlich unangeleint im Kellergeschoss aufhält. Dies betrifft auch die im Gemeinschaftseigentum befindlichen und gemeinschaftlich genutzten Kellerräume. Hierdurch wird die Antragstellerin faktisch am Betreten des Kellergeschosses gehindert, da sie stets damit rechnen muss, dem Hund der Antragsgegnerin zu begegnen. Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, dass eine solche Situation für die Antragstellerin stets gefährlich ist, da es sich bei dem Hund um einen sog. Kampfhund der Rasse American Staffordshire-Terrier handelt, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Hundeverordnung Berlin als gefährlich gilt. Ob der Hund nach der Behauptung der Antragsgegnerin gutmütig ist, es in der Vergangenheit bereits zu Zwischenfällen gekommen ist oder generell Bedenken gegen die Einstufung dieser Hunderasse als gefährlich bestehen, kann dahingestellt bleiben, da Tiere stets unberechenbar reagieren können. Hier ist in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass der Hund die Kellerräume als sein Territorium betrachtet und jede Person als Eindringling betrachten wird, der diese Kellerräume betritt. Im Falle eines Angriffs durch den unbeaufsichtigten Hund ist zudem aufgrund seiner Kampfkraft mit erheblichen Verletzungen des Opfers zu rechnen. Eine nicht zu duldende Störung des sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergebenden Unterlassungsanspruchs liegt daher vor."

Nur als Anmerkung (bevor der Einwand kommt): Die Ausführungen zu der Rasse und der Größe/Stärke des Hundes erfolgten ausdrücklich nur hilfsweise, der Anspruch aus § 1004 BGB besteht wegen der allgemein unabwägbaren Gefahr eines Hundes grundsätzlich. Das Ganze ist natürlich auf einen Garten 1 zu 1 übertragbar, den ein Hund noch deutlich stärker als sein Territorium betrachtet.

Ebenso auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008, Aktenzeichen: 14 Wx 22/08; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18.11.1997, Aktenzeichen: 2 Wx 61/97.

Gruß
Dea

Hallo

Nur als Anmerkung (bevor der Einwand kommt): Die Ausführungen
zu der Rasse und der Größe/Stärke des Hundes erfolgten
ausdrücklich nur hilfsweise, der Anspruch aus § 1004 BGB
besteht wegen der allgemein unabwägbaren Gefahr eines Hundes
grundsätzlich. Das Ganze ist natürlich auf einen Garten 1 zu 1
übertragbar, den ein Hund noch deutlich stärker als sein
Territorium betrachtet.

Hmm, wie war das nochmal mit der Artgerechten Haltung und das ein Tier keine Sache wäre?

Ebenso auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008,
Aktenzeichen: 14 Wx 22/08; Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, Beschluss vom 18.11.1997, Aktenzeichen: 2 Wx 61/97.

Schön, da mir kein Hund gehört und auch von mir keine M mit Hund ein Wohnung bekommen, wird dieses Problem wohl nicht nur von mir sondern von anderen VM gut umgangen.

Wie würde es sich mit Besuchtshunden ergeben, die würde wohl kaum diese Territorium als ihr Zuhause geleichsetzen?

Gruß
Dea

Schön, das dies mal in aller Klarheit allen Hundehaltern vor Augen geführt wird. Daneben gibt es natürlich auch noch andere Gründe einen Hund abzulehen.

vlg MC