Die menschliche Bombe droht zu explodieren

Nach dem Tod seines Vaters wurde der eheliche Sohn einer Klientin (Frau O. 80j.) vom Erbe ausgeschlossen. Nachlaßnehmerin ist Frau O. als Alleinerbin nach Berliner-Testament. Der Sohn (55) lebt schon immer im 2.Obergeschoß des Zweifamilienhaus seiner Eltern in eigener Wohnung, zahlte noch nie Mieten/Nebenkosten. Nun möchte Frau O. nach ihrem Auszug in eine altersgerechte Mietwohnung,das Haus verkaufen (Wert ca.350.000€). Der Sohn will dort wohnen bleiben und boykottiert sämtliche Bemühungen die Immobilie zu verwerten.
Jetzt steht die Räumungsklage an und da der Sohn dies unbedingt verhindern will, hat er sich entsprechend vorbereitet für den Ernstfall. Da er den Justitzbehörden hinlänglich bekannt ist (u.a. 2,5 Jahre Haft wg.Brandstiftung)
könne diese ihn jedoch in keinster Weise belangen (derzeit baut er das Haus zur Festung aus. Alle Bäume und Sträucher ums Haus entfernt/Fenster im Keller- b.z.w Erdgeschoß zugemauert/ Brennstoffe und Waffen mit Munition eingelagert.
Der Polizei ist die brisannte Lage bekannt, kann aber nichts tun und verweist auf zivilrechtliche Maßnahmen.

Für Frau O. ist die rechtliche Situation mit Fristen und dem eingeschlagenen Rechtsweg völlig undurchsichtig.
Den Experten für Ihre Einschätzung vielen Dank.

wen interessiert das?

Guten Morgen Gunter W.
bei einer Räumungsklage u. durchführender Räumung, kann der Gerichtsvollzieher die Polizei hinzuziehen, die dann die entsprechende Maßnahmen durchführen.
Liebe Grüße
Heike Tapken

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Udo

Hallo,

da es sich hierbei um Ihre Klientin handelt, nehme ich an, dass Sie Rechtsanwalt sind und bin daher über die Frage sehr verwundert.

Rein rechtlich, ist es meiner Meinung nach recht einfach: Kein Mietvertrag, keine Miete, also wird die Räumungsklage Erfolg haben. Weitere Vorgehensweise nach dem Urteil dürfte auch bekannt sein (Gerichtsvollzieher, Polizei etc.).

Rein menschlich stellt sich mir aber die Frage, warum möchte die Mutter ihrem Sohn nicht in der Wohnung lassen? Es gäbe ja z.B. die Möglichkeit des lebenslanges Wohnrecht und trotzdem des gleichzeitigen Verkauf. Wovor hat der Sohn Angst? Vermutlich um seine Wohnsituation. Kann die Mutter ihn denn nach Verkauf evtl. finanziell unterstützen? Sehr viel Fragen regen sich in mir und ich rate hier zu einer gütlichen Einigung, um den Sohn vor Schaden (Suizid?) zu bewahren bzw um die Immobilie verkaufen zu können.

Liebe, aber traurige Grüße

mitredenwill

Wen interessiert das?

  • die „Bild“ z.B., die in einer ähnlichen Situation vor ca.10 Jahren mehrfach über diesen „Menschen“ auf der Titelseite berichtet hat…
  • die Nachbarn, die in permanenter Angst leben, da dieser „Mensch“ alle terrorisiert, welche seinen Ansichten widersprechen…
  • seine Mutter, die immernoch an das Gute in diesem „Menschen“ glaubt…

zum Beispiel!!!

Hallo und vielen Dank für Ihre Nachricht.

  • Ich berate und unterstütze die Klientin in Sozial- und Wohnungsangelegenheiten sowie Rentenangelegenheiten.

  • der Sohn läßt niemanden in „seine“ Wohnung, sadass die Immobilie derzeit unverkäuflich ist.

  • der Sohn wird auch weiterhin keine Zahlungen leisten, da er sich ca. 2 Mil. € Regressforderungen aufgrund Straftaten gegenübersieht und durch entsprechende Pfändungen um seinen verdienten Lohn betrogen fühlt.

  • der Sohn hat die letzten 10 Jahre nachweislich ca.100.000,-€ an finanzieller Unterstützung von seinen Eltern erhalten.

  • die noch vorhandenen finanziellen Mittel sind ausschließlich zur Alterssicherung der Klientin bestimmt.

Vielen Dank

Hallo,

da es sich hierbei um Ihre Klientin handelt, nehme ich an,
dass Sie Rechtsanwalt sind und bin daher über die Frage sehr
verwundert.

Rein rechtlich, ist es meiner Meinung nach recht einfach:

Rein menschlich stellt sich mir aber die Frage,

Liebe, aber traurige Grüße

mitredenwill

Hallo,
hier handelt es sich ohnehin um ein laufendes Verfahren, so dass ich nichts beisteuern kann.
Gruß suver

Hallo,

dann, denke ich, müssen Sie auf das Räumungsurteil warten um dann gegen den Sohn mit Polizei, GV etc vorzugehen.

Lieben Gruß

mitredenwill

Guten Tag,

das ist ein sehr ausführlicher Fall.
Liegt dem Sohn ein Einsitzrecht gewährt? Es könnte auf Gewohnheitsrecht argumentiert werden…
Ansonsten haben wir da noch 566BGB.

Wenn der Herr sich weigert, diplomatisch zu verhandeln, läuft es nach der Räumungsklage auf eine Zwangsräumung hinaus (langwierig - Kosten legt Eigentümer vor, schnell über 5.000/6.000 €…) - Dann ist es aus mit Zivilrecht. Da sind wir bei 113 StGB und evtl mehr.

Vielliecht kann man auch vorher schon das ein oder andere Vergehen gegen WaffG oder SprengG indizieren.
Dann wäre die Executive zur Handlung verpflichtet.

Sehr umfangreich diese ganze Geschichte. Dafür leider nicht genügend Infos. Bedarf einer dezidierten Erfassung der kompletten Sachlage und genauer Soniderung aller möglichen rechtsmittel. Das zivilrechtliche Verfahren ist hier wahrscheinlich erste Wahl. Wobei anzumerken ist - wenn 242 BGB oder gar 1093 BGB greifen, bekommt man ihn so einfach nicht raus. Dann jedoch muss er zumindest den Rest des Hauses freigeben. Ansonsten müssen Sie wieder ins StGB ->§123.

Leider wahrscheinlich nicht sehr ergiebig - aber hier sind viele Wege unklar.

Beste Grüße

„Geduld bringt Rosen“
Hallo und vielen Dank für Ihre Nachricht.

  • 566BGB - kein Interessent kauft eine solche Immobilie ohne Besichtigung der betr.Wohnung…
  • 113 StGB - damit hat Herr O. schon mehrfach Erfahrung…
  • 242 BGB - T&G ist biografisch schwierig zu untermauern, und derzeit läuft ein Verfahren wg.Dokumentenfälschung…*
  • 1093 BGB entbehrt jeder Grundlage (keine bes.soz. Schutzbedürftigkeit e.t.c.
  • StGB §123 - Klage ist in Vorbereitung…

Die Ergiebigkeit ergibt sich aus der Summe der Antworten.

Vielen Dank!!
* Vorgelegt wurde ein vom Mieter/Vermieter (Hr.O. s.r.) unterschriebener Mietvertrag von 12/2006. Das Formular war zu diesem Zeitpunkt definitiv noch nicht im Handel erhältlich (erst seit 07/2009)
Beste Grüße
G.Weber

Guten Tag,

Ansonsten haben wir da noch 566BGB.
Da sind :wir bei 113 StGB und evtl mehr.

Wobei anzumerken ist - wenn 242 BGB

oder gar 1093 BGB greifen, bekommt man ihn so einfach nicht raus. Ansonsten müssen Sie wieder ins StGB ->§123.

axo

Guten Tag,

hier ein aktueller Nachtrag v.15.08.`11

Der Staatsanwalt hat die Strafanzeige wg. Urkundenfälschung* abgelehnt und keinen Einspruch zugelassen :

  • der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Haftzeit
    05.2003 - 12.2005)
  • Vorgang im familiären Umfeld
  • kein öffentliches Interesse
    soviel zur staatsanwaltschaft!!!

* Vorgelegt wurde ein vom Mieter/Vermieter (Hr.O. s.r.) unterschriebener Mietvertrag von 12/2006. Das Formular war zu diesem Zeitpunkt definitiv noch nicht im Handel erhältlich (erst seit 07/2009)

Beste Grüße

Hallo!

Das kann ich nachvollziehen. Innerfamiliär einen Formular-Mietvertrag zu fälschen ist keine 267 StGB. Meiner Meinung nach wäre da 263 (Betrug) die bessere Wahl gewesen. Auch die optimale Basis, um den Mietvertrag und vor allem daraus resultierende Ansprüche zu negieren…

Beste Grüße

Mit meiner Antwort bin ich durchaus zu spät:

Polizei informieren, den Knaben einweisen lassen (36 Std. sind zuläsig)

*winke - philine

Abschlussbericht zur"menschlichen Bombe"

  1. Die Hauseigentümerin ist vor exakt einem Jahr verstorben.

  2. Im Testament der Hauseigentümerin wurden nur die beiden anderen Kinder berücksichtigt.

  3. Der Entzug des Pflichtanteil des enterbten Sohnes wurde amtsgerichtlich voll bestätigt. Ein Bereicherungsanspruch wurde von Amts wegen verneint.

  4. Ein Erpressungsversuch durch Raub der Urne des verstorbenen Vaters aus dem Grab zur Durchsetzung seiner Forderungen blieb für ihn folgenlos.

  5. Inzwischen ist dieser Mensch schwer erkrankt und da nicht krankenversichert auch zu stolz staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

-ENDE