Die Sachen vom Flüchtigen Mieter

nehmen wir mal an ein mieter verlässt hals über kopf seine wohnung.

der vermieter würde versuchen den mieter irgendwie zu erreichen. klappt aber nicht.

wenn jetzt aber noch einrichtungsgegenstände und andere sachen vom mieter in der wohnung wären, was dann?

was müsste ein vermieter dann tun?

dürfte der vermieter die sachen veräussern?

wenn nicht,wie lange müsste ein vermieter diese sachen einlagern?

Hallo

Nehmen wir mal an, es ist hier üblich eine vernünftige Anrede und einen vernünftigen Gruss zu formulieren. Nehmen wir weiterhin an, dass es in dem Land gewisse grammatikalische Regeln gibt, die auch jeder mal gelernt hat.
Was müsste der Schreiber hier als 1. tun???

nehmen wir mal an ein mieter verlässt hals über kopf seine
wohnung.

der vermieter würde versuchen den mieter irgendwie zu
erreichen. klappt aber nicht.

wenn jetzt aber noch einrichtungsgegenstände und andere sachen
vom mieter in der wohnung wären, was dann?

was müsste ein vermieter dann tun?

dürfte der vermieter die sachen veräussern?

Nein

wenn nicht,wie lange müsste ein vermieter diese sachen
einlagern?

werden die Experten sicher beantworten können

LG
Mikesch

Hallo windowsben,

Hi

Sachen müssen aufgehoben werden, eventuell helfen div. Staatliche Stellen die ehem. Mieter aufzufinden.

Bevor alles geräumt wird - Bilder machen und alles (!) Dokumentieren. Es könnte nämlich sein, dass der Inhaber der Sachen zurückkommt und sagt „Hey da fehlt was“. Auf den Bildern aber darauf achten, dass ne Datumsangabe drauf ist… kann man zwar fälschen aber es dient einfach zur Sicherheit.

Viel Glück

Blue

Hallo!

Solange kein rechtskräftiger Räumungstitel vorliegt, hat der Vermieter auch in der Wohnung nichts zu suchen. Also nicht den zweiten Schritt vor dem ersten machen.

Hallo

Hallo windowsben,

danke für die antworten.

den gruss an alle hole ich hiermit nach.

mich auf grammatikalische fehler aufmerksam zu machen ist aber wohl nicht eine antwort wert,oder?
es sei denn man hat langeweile!
nicht jeder ist so perfekt und gebildet. ich bitte um entschuldigung wenn mir in der eile fehler unterlaufen sind.

solltest du die kleinschreibung meinen - bin nicht blöd, nur faul !!

herzlichsten gruss,
windowsben

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Solange kein rechtskräftiger Räumungstitel vorliegt, hat der Vermieter auch in der Wohnung nichts zu suchen. Also nicht den zweiten Schritt vor dem ersten machen.

Sollte man da nicht etwas differenzieren?

Wenn der Mieter tatsächlich „flüchtig“ ist (sucht ihn denn die Polizei?), wird es kaum einen Kläger geben - und auch keinen, der dem Vermieter die von ihm verursachten Gerichts-/Anwaltskosten und weiteren Schaden ersetzen wird.

Wenn der Mieter den Besitz an er Wohnung und an seinen Sachen endgültig aufgegeben hat oder bei „Gefahr in Verzug“ wäre ein Zutritt aber sogar rechtlich gedeckt …

Aber vielleicht liegt der Mieter ja „einfach nur“ verletzt/hilflos (oder gar tot) in der Wohnung > dann könnte es angebracht und sogar geboten sein, mit Polizeihilfe mal nachzuschauen (vielleicht ergeben sich dann aber auch handfeste Indizien für die endgültige Besitzaufgabe)

z.B. -------------------------------------------
… Der Vermieter darf lediglich in Ausnahmefällen erwägen, eine Wohnung in Besitz zu nehmen und zwar ohne die Gerichte bemüht zu haben. Hierzu muß es offensichtlich und eindeutig erkennbar sein, daß der Mieter die Wohnung verlassen und den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hat. Der Zustand der Wohnung bei ihrer Inbesitznahme muß detailliert aufgenommen und festgehalten werden. Auch hier bietet es sich an, einen entsprechenden Hinweis mietvertraglich zu verankern. Auf diese Weise kann der Vermieter die Kosten der Räumungsklage sowie der Räumung sparen und die Wohnung, eventuell nach einer Renovierung, kurzfristig wieder vermieten. …
http://immobilientutor.de/verwaltung/mietnomanden-ve…

Hallo,

ich hatte einmal einen ähnlichen Fall: die Untermieterin hat alles aber auch wirklich alles bis zu ihrer Unterwäsche zurückgelassen und ward nicht mehr gesehen.

Juristisch korrekt wäre die Räumungsklage gewesen, der Vermieterin war das aber zu dumm: sie hat das Zimmer leergeräumt und alles in ihrem Keller eingelagert (wo der Krempel wahrscheinlich heute nochn liegt). Das Risiko einer Ermittlungsverfahrens wegen Hausfriedensbruchs (das m.E bei der Sachlage ohnehin eingestellt worden wäre) war mit Sicherheit geringer als die Risiken, die der Rechtsweg barg (öffentliche Zustellung erforderlich, Durchsetzung des Kosteerstattungsanspruchs, Kosten der Zwangsräumung). Sie hat von der Mieterin nie mehr gehört.

Chrissie

Hallo

Hallo,

ich hatte einmal einen ähnlichen Fall: die Untermieterin hat
alles aber auch wirklich alles bis zu ihrer Unterwäsche
zurückgelassen und ward nicht mehr gesehen.

Juristisch korrekt wäre die Räumungsklage gewesen, der
Vermieterin war das aber zu dumm: sie hat das Zimmer
leergeräumt und alles in ihrem Keller eingelagert (wo der
Krempel wahrscheinlich heute nochn liegt). Das Risiko einer
Ermittlungsverfahrens wegen Hausfriedensbruchs (das m.E bei
der Sachlage ohnehin eingestellt worden wäre) war mit
Sicherheit geringer als die Risiken, die der Rechtsweg barg
(öffentliche Zustellung erforderlich, Durchsetzung des
Kosteerstattungsanspruchs, Kosten der Zwangsräumung). Sie hat
von der Mieterin nie mehr gehört.

dann war das eine ganz doofe Mieterin:smile: die hätte nämlich der VM ganz schön Geld kosten können

Chrissie

LG
Mikesch