Das ist eine wahrscheinlich eher seltenere Fragestellung:
A) Welche rechtlichen Möglichkeiten/Wege (im Sinne einer Aufzählung), existieren allgemein, wenn man gegen die Staatsanwaltschaft vorgehen möchte, wenn der (fundierte!) Verdacht besteht. dass, nennen wir es mal rustikal, schlampig oder sogar überhaupt nicht ermittelt wurde.
(nehmen wir an, die Akten liegen einem mittlerweile vor)
Mich würden also sämtliche, dem Juristen bekannte, Möglichkeiten interessieren.
(es scheint übrigens im Internet relativ wenig darüber an Information zu geben)
B) Fragevariante zusätzlich konkretisiert:
Frage wie oben, allerdings mit Bezug auf: … wenn die Sta
einen Sachvortrag einer Strafanzeige bspw. unvollständig, nur zum Teil (die ersten beiden Seiten von 20) bearbeitet hat, sich dadurch vorschnell ein falsches Bild verschafft und die Ermittlungen eingestellt hat.
I
C) Eine eigene, selbst formulierte Beschwerde an den Behördenleiter (Oberstaatsanwalt)
dürfte doch - vor Einschaltung eines RA - auch einen (Vorab-)Effekt haben, oder?
nteressant für den Bundesbürger sind also auch Fragen des eigenen Schadensersatzes
durch das mangelhafte Handeln von Behördenmitarbeitern.
Ich vermute, bin natürlich kein Jurist, dass nicht der StaAnwalt haftet, sondern es dann
gegen die Bundesrepublik geht.
Falls jemand juristisch kundig sein sollte in diesen Punkten, meinen ausdrücklichen Dank im Voraus.
B) Fragevariante zusätzlich konkretisiert:
Frage wie oben, allerdings mit Bezug auf: … wenn die Sta
einen Sachvortrag einer Strafanzeige bspw. unvollständig, nur
zum Teil (die ersten beiden Seiten von 20) bearbeitet hat,
sich dadurch vorschnell ein falsches Bild verschafft und die
Ermittlungen eingestellt hat.
zunächst einmal hat die StA einen gewissen einschätzungsspielraum, ob ein hinreichender tatverdacht vorliegt oder nicht. aus eigener erfahrung weiß ich, dass man sich bereits auf den ersten seiten ein bild vom sachverhalt machen kann. und dass eine akte in den seltensten fällen 20 seiten bei einfacheren sachverhalten enthält.
gegen die einstellung ist lediglich (ausnahme klageerzwingung nach §§ 172ff. stpo, es sei denn einstellung nach § 153f. stpo) eine formlose gegenvorstellung oder dienstaufischtsbeschwerde möglich. die vorgesetzte dienstbehörde kann dann anweisen, die ermittlungen wideraufzunehmen.
C) Eine eigene, selbst formulierte Beschwerde an den
Behördenleiter (Oberstaatsanwalt)
dürfte doch - vor Einschaltung eines RA - auch einen
(Vorab-)Effekt haben, oder?
es heißt nicht umsonst: formlos, fristlos, folgenlos
interessant für den Bundesbürger sind also auch Fragen des
eigenen Schadensersatzes
durch das mangelhafte Handeln von Behördenmitarbeitern.
Ich vermute, bin natürlich kein Jurist, dass nicht der
StaAnwalt haftet, sondern es dann
gegen die Bundesrepublik geht.
erst einmal vielen Dank @hendrik4u für die Hinweise
eine andere Frage:
bei einer ausführlichen Strafanzeige wird vermutlich ein Anwalt die Seiten des an die Sta übermittelten Schriftsatzes i.d.R: (ggf. via Textprogramm automatisch) numerieren:
Nehmen wir an, ein Nicht-Jurist hat dies beim entsprechenden Strafanzeigentext nicht getan.
Ist es dann üblich, dass Behördenmitarbeiter die Blätter
(a) ggf. bei der Bearbeitung
oder b) auch vorher (bspw. eine Amtshilfsperson)) nachträglich numerieren?