Die stellung des Erben im Adoptionsverfahren

Hallo Leute,

dunkel kann ich mich daran erinnern, während meiner Ausbildung mal etwas davon gehört zu haben, dass in den 50er oder 60er Jahren als Minderjährige adoptierte Kinder keinen Erbanspruch an die Adoptionseltern hatten/haben. Bzw. in der Adoptionsurkunde hinsichtlich der Erbberechtigung extra was geregelt werden musste.

Was war das genau? Wo kann ich da was entsprechendes nachlesen?

Danke schon mal
Gisela

Liebe Gisela,
Der Ausschluß des Erbrechts konnte im alten Adoptionsgesetz (Art 12 § 2 Abs.2) bis 31.12 1976 fuer Adoptierte unter 18 Jahren ausgeschlossen werden. Sog. schwache Adoptionswirkung. Siehe Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung Rn.96.
Ich hoffe, Du kommst so weiter
Alexander Böker.
____________________________________________________-

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]