Die weiße Linie auf der Straße?

Guten Tag,

ich will nicht zu weit ausholen, aber auch nicht wesentliches unterschlagen,
daher bitte Fragen, falls Informationen fehlen.

Es wurde ene schmale Stichstraße der Gemeinde erstellt 5 Meter breit.
Aus Kostengründen hat die Gemeinde nur 3,50 Meter geteert.
Der Rest blieb als festgefahrene Erde Bestandteil der Straße.
Auf der nicht geteerten Seite der Straße wurde gebaut.
Die geplanten Parkplätze wurden jetzt zum Teil (1,50 Meter Tiefe) nicht auf dem Nachbargrundstück gepflastert, sondern auf dem nicht befestigten Weg.
Dort parken jetzt die Autos und behindern die Durchfahrt der Stichstraße.
Das hat die Stadt beim Bauherren moniert.
Als Maßnahme wurde jetzt ein weißer Streifen über die Steine gesprüht.

An der Parksituation hat sich Nichts geändert, es wird nach wie vor geparkt,
als gäbe es den weißen Streifen nicht.
Ich persönlichkann ds gut verstehen, wenn ich mich in die Situation der
Parkplatzsuchenden versetze.
Jeder fragt sich, was soll das hier auf dem gepflasterten Parkplatzeinen Streifen
hinzumachen.

Meine Frage, kann das ene valide Lösung des Bauherren sein, einfach nur einen Streifen
zu malen und den Rest müsen die Nachbarn und das Ordnungsamt machen?
Das ist eine Lebenslange Aufgabe…

Danke für Rat!

hi,

gibt es denn ein Halteverbot?
Die Frage geht doch nicht um die Fahrbahnbegrenzung sondern um die Fahrzeuge, oder?

grüße
lipi

Hallo,
man müsste mal genau in der Baugenehmigung recherchieren, wo dort die Parkplätze nachgewiesen wurden (normalerweise 1 je Wohneinheit). Wenn die Parkplätze nun woanders sind, ist das ein Verstoss gegen die Baugenehmigung.

Dann kann man auch mal die Rechtsform des Eigentums des Neubaus prüfen. Sind es Eigentumswohnungen, müssten deren Nutzer ja irgendwo Sondernutzungsrechte für Parkplätze erhalten haben. Die sollten dann „eigentlich“ identisch sein mit denen des Bauantrags. Natürlich sollten die tatsächlich genutzten dann auch noch identisch mit den Sondernutzungsrechten aus der Teilungsgenehmigung sein :wink: Falls nicht, hat der Bauträger geschlampt oder sich das Leben leicht gemacht.

Sind das vor dem Haus nur „nicht persönlich zugeordnete Besucherparkplätze“ (die aus Faulheit von den Bewohnern oder aus „statistischer Unverfrorenheit bei mehr als einem Auto pro Familie“ vom Zweitwagen der Tochter benutzt werden) kommt man dem im Innenverhältnis nur über eine Eigentümerversammlung und Beschluss der „ordnungsgemäßen“ Nutzung bei.

Zu guter letzt könnte es natürlich ein normales Mietshaus sein. Hat jemand so einen „defekten“ Stellplatz gemietet, kann er natürlich darauf bestehen, dass die Mietsache (die tlw. nicht einmal dem Vermieter zu gehören scheint…) rechtlich einwandfrei ist und für „mehr Auto“ reicht, als einen Smart… (außer er hat sowas im Mietvertrag unterschrieben :wink:).

Die widerrechtliche Inanspruchnahme der Straße kann nur der Eigentümer, also die Stadt beenden.

Gruß vom
Schnabel

Hallo!

hi,

gibt es denn ein Halteverbot?

— es gibt die Straße und die Linie. Keinerlei Schilder!

Die Frage geht doch nicht um die Fahrbahnbegrenzung sondern um
die Fahrzeuge, oder?

— es geht darum, ob mit der Linie der Tatsache genüge getragen ist
— Parkraum und Straße zu trennen, so dass die Straße zum Fahren genutzt wird und der Parkraum zum Parken.

Grüße

grüße
lipi

Hallo!

Die Parkplätze wurden auf dem Grundstück geplant und wurden dann zum Teil auf die Straße verschoben. Das heißt, 3,50 Meter sind auf dem Grundstück und der Rest von 1,50 Meter sind auf die Straße gerutscht.
Der eingesparte Bereich wurde als Garten angelegt.

Unten gibt es eine Praxis und oben eine Wohnung.
Die Anzahl der Parkplätze entspricht nicht der Verordnung der Gemeinde.
Aber das ist für mich erstmal zweitrangig.

Kann die Stadt diesen Zustand akzeptieren?
Die Nachbarn tun das nicht, da es für Parkplatzsuchende nicht ersichtlich ist,
nur auf Grund einer weißen Linie…

Ach ja, an anderer Stelle auf dem Grundstück sollte der Bauherr ja noch Parkplätze zur Verfügung stellen.
Aber das hat er alles eingezäunt und trotz Fristsetzung ist dort nichts geschehen…

Danke und Grüße

Hallo,

Die Parkplätze wurden auf dem Grundstück geplant und wurden
dann zum Teil auf die Straße verschoben. Das heißt, 3,50 Meter
sind auf dem Grundstück und der Rest von 1,50 Meter sind auf
die Straße gerutscht.

Parkplätze können nicht auf eine Straße rutschen :wink: Ob die Länge von 3,5 m ausreicht, kann man in der Verwaltungsvorschrift zur jeweiligen Landesbauordnung oder in der Garagenverordnung o.ä. des jeweiligen Bundeslands nachlesen. Man kann den Rest der fehlenden Länge durch Baulast sichern, die müsste sich dann aus dem Bauantrag ergeben.

Der eingesparte Bereich wurde als Garten angelegt.

Unten gibt es eine Praxis und oben eine Wohnung.
Die Anzahl der Parkplätze entspricht nicht der Verordnung der
Gemeinde.
Aber das ist für mich erstmal zweitrangig.

Für dich vielleicht :wink: Für andere ist das entweder ein Schwarzbau oder eine nicht vollständig eingehaltene Baugenehmigung, die der Gebrauchsabnahme des jeweiligen Landesbaurechts entgegenstehen könnte… ich kann auch nicht einfach ein Einkaufscenter errichten und mitteilen, dass ich die nötigen 1000 Stellplätze dann mal irgendwann später errichte :wink:

Kann die Stadt diesen Zustand akzeptieren?

Tja, offenbar tut sie das :wink: Wäre was für einen (Bau-)Verwaltungsrechtler :wink: Gegen sowas kann man mit einer Nachbarbeschwerde an seine Baubehörde vorgehen oder die örtliche Lokalpolitik drauf ansetzen.

Ach ja, an anderer Stelle auf dem Grundstück sollte der
Bauherr ja noch Parkplätze zur Verfügung stellen.
Aber das hat er alles eingezäunt und trotz Fristsetzung ist
dort nichts geschehen…

Tja, was so eine Ordnungsverfügung an Bußgeldbewährung hinter sich hat, dürfte sich aus der Landesbauordnung entnehmen lassen :wink:

Gruß vom
Schnabel

Hallo und Danke für dein Engagement hier!

Hallo,

Die Parkplätze wurden auf dem Grundstück geplant und wurden
dann zum Teil auf die Straße verschoben. Das heißt, 3,50 Meter
sind auf dem Grundstück und der Rest von 1,50 Meter sind auf
die Straße gerutscht.

Parkplätze können nicht auf eine Straße rutschen :wink: Ob die
Länge von 3,5 m ausreicht, kann man in der
Verwaltungsvorschrift zur jeweiligen Landesbauordnung oder in
der Garagenverordnung o.ä. des jeweiligen Bundeslands
nachlesen. Man kann den Rest der fehlenden Länge durch Baulast
sichern, die müsste sich dann aus dem Bauantrag ergeben.

— das ist meine Art das ironisch zu umschreiben, das kannst du nicht wissen.
— Parkplätze müssen bei uns 5 Meter lang sein!
— Nachdem der Schwindel aufgefallen ist, hat die Stadt verfügt, dass hier Abhilfe
— geschaffen werden muss. Das sieht jetzt so aus, dass dort ein Strich gemacht wurde und der Strich soll bedeuten, links hiervon darf geparkt werde und rechts ist Straße und hier darf nicht geparkt werden. Aus dem 5 Parkplätzen wurden jetzt 2 Parkplätze.
Die anderen 3 Parkplätze sollten jetzt an anderer Stelle entstehen, dies ist aber noch nicht passiert und wird evtl. nie passieren.
Kurz nochmal, der Bauantrag besagt wie alles korrekt auszusehen hätte und die Realität
zeigt ein anderes Bild.
Die Stadt ist da eher desinteressiert, da sie wichtigere Themen hat und ja nur 2 Anlieger betroffen sind.

Der eingesparte Bereich wurde als Garten angelegt.

Unten gibt es eine Praxis und oben eine Wohnung.
Die Anzahl der Parkplätze entspricht nicht der Verordnung der
Gemeinde.
Aber das ist für mich erstmal zweitrangig.

Für dich vielleicht :wink: Für andere ist das entweder ein
Schwarzbau oder eine nicht vollständig eingehaltene
Baugenehmigung, die der Gebrauchsabnahme des jeweiligen
Landesbaurechts entgegenstehen könnte… ich kann auch nicht
einfach ein Einkaufscenter errichten und mitteilen, dass ich
die nötigen 1000 Stellplätze dann mal irgendwann später
errichte :wink:

— da möchte ich nicht widersprechen :smile:
— Der Landkreis sagt, das ist Gemeindesache und die Gemeinde sagt…
— eher wenig…

Kann die Stadt diesen Zustand akzeptieren?

Tja, offenbar tut sie das :wink: Wäre was für einen
(Bau-)Verwaltungsrechtler :wink: Gegen sowas kann man mit einer
Nachbarbeschwerde an seine Baubehörde vorgehen oder die
örtliche Lokalpolitik drauf ansetzen.

— Guter Gedanke mit der Lokalpolitik. Wie gesagt, die Gemeinde ist eher weniger interessiert.

Ach ja, an anderer Stelle auf dem Grundstück sollte der
Bauherr ja noch Parkplätze zur Verfügung stellen.
Aber das hat er alles eingezäunt und trotz Fristsetzung ist
dort nichts geschehen…

Tja, was so eine Ordnungsverfügung an Bußgeldbewährung hinter
sich hat, dürfte sich aus der Landesbauordnung entnehmen
lassen :wink:

— Wieder Landesbauordung. Wie oben geschrieben, die verweisen auf die Gemeinde…
— Also dort vorzusprechen ist wie auf Granit zu beissen…

Gruß vom
Schnabel

Grüße Uwe

Es geht hier doch um zwei Fragen:

  1. Die lt. Baugenehmigung erforderlichen Parkplätze müssen auf dem Grundstück angelegt werden, und
  2. wenn die Durchfahrtsbreite auf der Strasse erhalten bleibt sowie es kein Parkverbotschild dort gibt, darf dort jedermann parken.

Hallo und Danke!

Es geht hier doch um zwei Fragen:

  1. Die lt. Baugenehmigung erforderlichen Parkplätze müssen auf
    dem Grundstück angelegt werden, und

— das ist der Punkt, der mich weniger tangiert, obwohl die Folge sein wird, dass die
— Leute dann auf Punkt 2 zurück kommen werden, so dass es mich wieder tangiert…
— Von 14 vorgeschriebenen Parkplätzen gibt es aktuell nur 9.
— Und da sind die 4 Parkplätze die zur Wohnung gehören schon mitgezählt!
— Darf ein Betrieb überhaupt eröffnen, ohne die nachgewiesenen Parkplätze zur
— Verfügung zu stellen?

  1. wenn die Durchfahrtsbreite auf der Strasse erhalten bleibt
    sowie es kein Parkverbotschild dort gibt, darf dort jedermann
    parken.

— Die Konsequenz wäre verheerend!
— Man kann diese Straße nur vorwärts rein und rückwärts raus fahren.
— Es gibt keine Wendemöglichkeit. Das angeschlossene erschlossene Grundstück ist
— in absehbarer Zeit nicht befahrbar, da es einen Höhenunterschied von 1 Meter gibt.
— Dieser 1 Meter ist dadurch entstanden, dass die Stadt eine Verrohrung durchgeführt
— hat, die zu dieser Höhendifferenz führte.
— Wenn man jetzt ein Halteverbot für diese Straße einführt, könnte ich diese Straße
— nicht nutzen, da ich darauf angewiesen bin, dass ich Ende der Straße (Sackgasse)
— parken kann.
— Einzige Lösung ein Schild mit ‚Anwohner parken frei‘!?

Einzige Möglichkeit:
Wo kein Kläger, da kein Richter, also zu Punkt 1 klagen. Dann bleibt der ehemalige Zustand erhalten. Aber jeder darf dann in der Strasse parken, Du und die neuen Mitbewohner …

Danke!
Wie sieht das Klagen aus, über den normalen Rechtsweg, also Anwalt?

Auf einer 3,50 Meter, bzw. 5 Meter breiten Straße können doch nicht ernsthaft Autos am Straßenrand parken!?

Ist das mit dem Anwohnerparken keine Option?

Grüße

Einzige Möglichkeit:
Wo kein Kläger, da kein Richter, also zu Punkt 1 klagen. Dann
bleibt der ehemalige Zustand erhalten. Aber jeder darf dann in
der Strasse parken, Du und die neuen Mitbewohner …