Diebesgut verkauft & von der Polizei beschlagnahmt

Guten Tag, Herr B. hat Ware bei ebay verkauft die zuvor gestohlen wurde. Ohne sein wissen! Kurz nach beginn der Auktionen kam auch schon die Polizei und beschlagnahmte die Ware. In der Zeit wurden aber auch mehrere Artikel verkauft. (4 verschiedene Käufer).

Zum Problem… 1 Käufer weigert sich die Transaktion zu beenden und besteht auf einen Schadensersatz.

Da neuware ersteigert wurde droht dieser Herr B. mit einen differenzbetrag zum Ladenpreis.

Jetzt meine Frage: Herr B. hat die Ware ja nicht mehr und wusste auch nicht das es Diebesgut war. Ist Herr B. dazu verpflichtet diesen Schadensersatz zu zahlen?

Liefern kann er ja nicht da die Ware nicht mehr in seinem Besitz ist.

Hallo,

bin kein Anwalt, aber nach kurzem Blick über das BGB denke ich, dass der §280 Anwendung finden könnte:

„§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

Ich vermute aber, dass es hier auch darauf ankommt, was das für Waren sind.
Denn ein Unikat, also etwas, das man nicht genauso woanders bekommen kann, kann der Verkäufer nicht liefern, es ist ihm dann nach §275 unmöglich, den Vetrag zu erfüllen.

Aber ein Artikel, der genauso auch woanders beschafft werden könnte, ist für den Verkäufer ja nah wie vor auch beschaff- und verkaufbar.
Somit kann er durchaus die Leistung erbringen (wenn auch mit finanziellem Nachteil für ihn!).
Ich fürchte fast, dass dies hier der Fall sein wird, der Verkäufer wird liefern müssen (oder Schadenersatz leisten).

Zum Problem… 1 Käufer weigert sich die Transaktion zu
beenden und besteht auf einen Schadensersatz.

Hi,

an gestohlenen Sachen kann man kein Eigentum erwerben:

http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html

Gruß
Tina

@Tina
das heisst aufgrund der Tatsache das es sich um diebesgut handelt und die verkaufte Ware nun bei der Polizei liegt und auch nicht mehr ausgehändigt wird ist Herr B. als Verkäufer nicht verpflichtet Schadensersatz zu zahlen? Herr B. wusste ja auch nicht das es gestohlene Ware ist. (PS: Herr B. ist eine Privatverkäufer)

das heisst aufgrund der Tatsache das es sich um diebesgut
handelt und die verkaufte Ware nun bei der Polizei liegt und
auch nicht mehr ausgehändigt wird ist Herr B. als Verkäufer
nicht verpflichtet Schadensersatz zu zahlen?

Herr B. hat sich verpflichtet eine bestimmte Ware zu liefern, nicht mehr, nicht weniger!
Und dieser Pflicht muss er jetzt nachkommen oder gleichwertigen Ersatz leisten.

Herr B. wusste ja auch nicht das es gestohlene Ware ist. (PS: Herr :B. ist eine Privatverkäufer)

Das ist irrelevant. Er hat sich nicht versichert auch tatsächlich der Eigentümer an der Sache zu sein, die er verkauft und die ist jetzt weg (und Herr B. hat sich zusätzlich noch strafbar gemacht). Pech für Herrn B. - in doppelter Hinsicht.

Gruß Andreas

Hi,

wenn ich das richtig interpretiere, ja:

http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als…

Falls der Kaufpreis bereits bezahlt wurde, ist dieser jedoch zurückzuzahlen.

Gruß
Tina

Hallo,

so ist es. Verträge hält man ein und wenn man die Ware nicht mehr liefern kann, so muss man halt Ersatz stellen.

Aber mir stellt sich die Frage, woher denn der Verkäufer nun die Ware hat.

Hat er sie selbst geklaut oder ist er „nur“ der (vielleicht unwissentliche) Hehler?

Gehen wir davon aus, dass er nichts von dem Diebesgut gewusst hat, so hat auch er einen Schadenersatzanspruch gegen denjenigen, der ihm die Ware verkauft hat.

Hat er es gewusst oder billigend in Kauf genommen… ja dann… dann dürfte der Schadenersatzanspruch des Ebay-Käufers das kleinste aller Probleme sein. § 73 StGB ff mit all seinen Gemeinheiten lässt grüßen.

Gruss

Iru

Da bleibt aber eines offen… welcher Schaden denn entstanden und geltend gemacht werden kann.

Hallo

Da bleibt aber eines offen… welcher Schaden denn entstanden
und geltend gemacht werden kann.

Würde ich von einem anderen im guten Glauben eine entwendete Sache kaufen, so muss mir dieser im Entdeckungsfalle (die Sache wird beschlagnahmt) Schadenersatz zumindest in Höhe der Kaufsumme zahlen.

Wichtig ist aber wirklich der gute Glaube, habe ich Zweifel, wische die aber auf die Seite und nehme billigend in Kauf, dass ich evtl. den Tatbestand der Hehlerei erfülle, bin ich direkt im StGB und dessen Verfallsvorschriften. Und die können sehr gemein sein, dann hafte ich sofort mit meinem Privatvermögen („Wertersatz“) für den Wert (nicht den Kaufpreis) der Sache.

Gruss

Iru

Herr B. hat sich verpflichtet eine bestimmte Ware zu liefern,
nicht mehr, nicht weniger!

Und dieser Pflicht muss er jetzt nachkommen oder
gleichwertigen Ersatz leisten.

Das kommt drauf an, ob hier eine Stück- oder eine Gattungsschuld vereinbart war. Ist ersteres der Fall, ist die Leistung unmöglich. Man ist aber nicht zu etwas verpflichtet, das man gar nicht kann, § 275 BGB.

Herr B. wusste ja auch nicht das es gestohlene Ware ist. (PS: Herr :B. ist eine Privatverkäufer)

Das ist irrelevant. Er hat sich nicht versichert auch
tatsächlich der Eigentümer an der Sache zu sein, die er
verkauft und die ist jetzt weg (und Herr B. hat sich
zusätzlich noch strafbar gemacht). Pech für Herrn B. - in
doppelter Hinsicht.

Strafbarkeit setzt Vorsatz und Vorsatz Wissen voraus. Und für einen Schadensersatzanspruch kommt es auf das Verschulden an, § 280 I 2 BGB.