Ein Steuerpflichtiger hat in seiner Einkommensteuer die Wiederbeschaffungskosten für gestohlene Einrichtungsgegenstände (Fernseher, Möbel usw) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 angesetzt. Für die Gegegnstände bestand eine Versicherung, welche den Schaden aber nicht übernommen hat.
Das Finanzamt antwortet nun, dass nach R 187 solche Gegenstände nur dann als agB angesetzt werden dürfen, wenn sie durch Feuer, Krieg oder Vertreibung verloren gingen. Ist das so richtig?
Danke und Gruß
schau mal in den rest von R 187, habe die relevanten stellen fett gesetzt:
_Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadensbeseitigung können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:
Sie müssen einen existentiell notwendigen Gegenstand betreffen - dies sind Wohnung, Hausrat und Kleidung, nicht aber z. B. ein PKW, eine Garage oder Außenanlagen.
Der Verlust oder die Beschädigung muß durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein.
Dem Steuerpflichtigen müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus.
Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.
Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden, d.h. die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
Der Steuerpflichtige muß glaubhaft darlegen, daß er den Schaden nicht verschuldet hat und daß realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen.
Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muß mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein._
ja, es ist richtig… warum erstattet denn die hausrat nicht? fenster angeklappt gelassen oder sowas? dann wäre selbst bei nennung von diebstahl in Nr. 2 der abzug wegen Nr. 6 scheitern.
a) weil diebstahl nicht zaehlt und
b) weil es wohl zumutbar war den container mitzuversichern bzw. die eigene hausrat zu erweitern bzw. die sachversicherung des containervermieters zu erweitern