Diebstahl

hallo zusammen,
ich benötige euren rat zu folgendem sachverhalt:

A, B, C und D leben in einer studentischen wohngemeinschaft. A war sechs wochen nicht vor ort. als A zurückkehrte, bemerkte er, dass der plastikverschluss seiner plastikspardose defekt war. beim nachzählen des geldes bemerkte er, dass ca. 80 euro (die in 10, 20, 50 cent sowie ein und zwei euro münzen vorhanden waren) fehlten. das sich in der dose befindende geld zählte A regelmäßig nach und war sich sicher, dass ca. 80 euro in der dose befanden. wie kann sich A verhalten? A verdächtigt B, der in der gleichen wohngemeinschaft lebt. das betreten des zimmers von A war B, C und D während der abwesenheit des A gestattet. die tür war geöffnet.

  • polizei und fingerabdruckprüfung an der spardose?
  • fingerabdruckentnahme aller bewohner und deren gäste, die sich während der abwesenheit des A in der wohnung befanden?
  • mit welcher strafe kann der täter rechnen?

viele grüße
katia

Hallo katia

hallo zusammen,
ich benötige euren rat zu folgendem sachverhalt:

A, B, C und D leben in einer studentischen wohngemeinschaft. A
war sechs wochen nicht vor ort. als A zurückkehrte, bemerkte
er, dass der plastikverschluss seiner plastikspardose defekt
war. beim nachzählen des geldes bemerkte er, dass ca. 80 euro
(die in 10, 20, 50 cent sowie ein und zwei euro münzen
vorhanden waren) fehlten. das sich in der dose befindende geld
zählte A regelmäßig nach und war sich sicher, dass ca. 80 euro
in der dose befanden.

also malzum Verständnis: Es waren ca 80€s in der Dose und 80€ fehlen, also sindt noch 1,20€ drin… Wer war beim nachzählen dabei??

wie kann sich A verhalten? A verdächtigt

B,

na klasse, aber ohne Beweise ist nix zu machen

der in der gleichen wohngemeinschaft lebt. das betreten des

zimmers von A war B, C und D während der abwesenheit des A
gestattet. die tür war geöffnet.

  • polizei und fingerabdruckprüfung an der spardose?

die beweisen aber noch lange nicht, dass die Abdruckinhaber die Dose geöffnet haben

  • fingerabdruckentnahme aller bewohner und deren gäste, die
    sich während der abwesenheit des A in der wohnung befanden?
  • mit welcher strafe kann der täter rechnen?

mit gar keiner, weil derjenige, sollte jemand wirklich dafür beim Kadi landen, mangels an Beweisen sicher freigeprochen wird. Es sei denn es hat ihn wirklich jemand dabei beobachtet, ich halte das eher für unwahrscheinlich. Ausserdem dürfte der Richter dem Spardoseninhaber sicherlich grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit seinen Sachen entgegenhalten.

Einfach vergessen und als Lehrgeld ausbuchen…

viele grüße
katia

LG
Mikesch

Hallo Katja

da die drei Mitbewohner und deren Gäste das Zimmer betreten konnten,
wird schwer zu beweisen sein, wer das Geld geklaut hat.

Wegen 80 Euro unter den gegebenen Umständen einen Kriminalfall zu
konstruieren ist läppisch.

Vielleicht sollten die Bewohner einfach mal darüber reden und dann
entsprechende Konsequenzen ziehen (Geld auf die Bank, Türe
abschliessen).

Gruss
Heinz

Die bisherigen Antworten haben mich etwas gewundert. Denn in beiden ist von der schwierigen Beweisbarkeit die Rede; dabei ist der Beweis im Strafprozess Sache des Staates, nicht des Opfers, und du fragst ja ausdrücklich danach, welche Möglichkeiten das Opfer hier hat, und was die Polizei tun könnte oder würde, insbesondere welche Beweismittel (Fingerabdrücke?) in Frage kämen. Es ist natürlich nicht richtig, dass man sich nur dann an die Polizei wenden kann, wenn man Beweise hat, schon gar nicht, wenn man die Polizei sozusagen auffordern will, selbst Beweise zu sammeln.

Ob die Polizei diesen Aufwand hier betreiben würde, kann ich nicht beurteilen. Es gibt wohl nur einen Weg, das herauszufinden, nämlich durch Anzeigenerstattung. Kostet nichts und ist ganz einfach.

Ob nun eine Anzeige der richtige Weg ist, wenn man in der WG wohnen bleiben und sich wohlfühlen möchte, ist wohl etwas, was im Brett Allgemeine Rechtsfragen nicht diskutiert werden kann. Über die Einzelheiten polizeilicher Ermittlungsarbeit kannst du im Brett Polizei und Kriminalistik informieren.

Die Rechtsfragen sind meines Erachtens ganz klar:

  1. Die Wegnahme ist Diebstahl.

  2. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.

Levay

Hallo Levay

Die bisherigen Antworten haben mich etwas gewundert.

Ach.

Denn in beiden ist von der schwierigen Beweisbarkeit die Rede

Der Aufwand (wegen notabene 80 Euro) ist enorm. Offenbar hat auch
Person A die Spardose nach dem Diebstahl angefasst und damit auch
noch (mindestens teilweise) Spuren vernichtet.

dabei ist der Beweis im Strafprozess Sache des Staates, nicht des
Opfers

Das hat auch kein Mensch bestritten.

Es ist natürlich nicht
richtig, dass man sich nur dann an die Polizei wenden kann,
wenn man Beweise hat, schon gar nicht, wenn man die Polizei
sozusagen auffordern will, selbst Beweise zu sammeln.

Person A kann selbstverständlich Anzeige gegen Unbekannt machen. Es
wird dann eine Soko gebildet und der gemeine Dieb überführt.

Ob die Polizei diesen Aufwand hier betreiben würde, kann ich
nicht beurteilen.

Das muss sie wohl. Schliesslich reden wir hier von einem namhaften
Betrag.

Es gibt wohl nur einen Weg, das herauszufinden, nämlich durch
Anzeigenerstattung. Kostet nichts und ist ganz einfach.

Dann wird der Gerechtigkeit hoffentlich Genüge getan und die Polizei
hat mal eine wirklich vernünftige Aufgabe zu erfüllen.

Die Rechtsfragen sind meines Erachtens ganz klar:

  1. Die Wegnahme ist Diebstahl.
  2. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.

Genau. Und mein Kopfschütteln über die Vertrauensseligkeit von Person
A behalte ich für mich?

Person A hat eine unangenehme Erfahrung gemacht und wird hoffentlich
daraus lernen. Person A trägt einen Teil der Schuld selber.
Auch wenn der Betrag von 80 Euro ein schmerzhafter Verlust sein kann,
ist es ein billiges Lehrgeld für die Zukunft.

Gruss
Heinz

Es mag ja sein, dass 80 Euro für dich ein lächlicher Betrag sind. Für mich zum Beispiel ist das ziemlich viel Geld. Und nur, weil es dir egal wäre, wenn man dir 80 Euro stiehlt, darf es doch andere geben, denen das nicht egal ist.

Es wurde hier eine konkrete Frage gestellt, und daraus kann man doch eine konkrete Antwort geben, und zwar eine, die über „Verbuch es als Lehrgeld“ hinausgeht. Sätze wie der mit der Soko sind völlig überflüssige Polemik.

80 Euro liegen sogar klar über der Geringwertigkeitsgrenze von § 248 a StGB, das nur so nebenbei.

Levay

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Hallo Katja,
ich stimme hier Levay voll und ganz in folgender Aussage zu:

Die bisherigen Antworten haben mich etwas gewundert. Denn in
beiden ist von der schwierigen Beweisbarkeit die Rede; dabei
ist der Beweis im Strafprozess Sache des Staates, nicht des
Opfers, und du fragst ja ausdrücklich danach, welche
Möglichkeiten das Opfer hier hat, und was die Polizei tun
könnte oder würde, insbesondere welche Beweismittel
(Fingerabdrücke?) in Frage kämen. Es ist natürlich nicht
richtig, dass man sich nur dann an die Polizei wenden kann,
wenn man Beweise hat, schon gar nicht, wenn man die Polizei
sozusagen auffordern will, selbst Beweise zu sammeln.

Mir wurde selbst mal ein Geldbeutel aus meinem Büro geklaut und die Polizei war sehr wohl an der Aufklärung des Diebstahles interessiert. Hier geht es nicht um 80 euro sondern um das aufklären einer Straftat. Das ist schließlich eine der Hauptaufgaben der Polizei und dafür ist se eingerichtet.
es ist nicht die Entscheidug eines Einzelnen hier, wie mancher geschrieben hat, zu entscheiden ob man diese 80 Euro als Lehrgeld abtut oder ob sie für einen selbst sehr wohl wichtig sind.

Die Rechtsfragen sind meines Erachtens ganz klar:

  1. Die Wegnahme ist Diebstahl.

  2. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.

Hier geh ich sogar weiter als Levay und sage es ist der besonders schwere fall des Diebstahles.
Aus folgenden Grund:
§ 243 StGB
Abs.1…
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung
gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

Ausserdem ist es bei der Höhe nicht mehr ein normales Antragsdelikt sondern wie auch schon Levay beschrieb ein sog. Offizialsdelikt. Wird also vom Staatsanwalt verfolgt weil öffentliches Interesse vorliegt.
Also laß dich von den anderen nicht täuschen, geh zur Polizei und mach Anzeige und erwähne das hier ein Behältnis mit Gewalt geöffnet wurde.

Alles weitere ergibt sich dann.

Gruß Katie

Levay

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Hallo Levay

für mich sind 80 Euro kein lächerlicher Betrag. Die Frage, ob der
Betrag dazu angetan ist, einen Riesenbohei zu veranstalten, darf doch
noch gestellt werden.

Ein Diebstahl ist ein Diebstahl und dafür finden sich auch die
passenden Gesetze. Den Apparat, der in einem solchen Fall in Bewegung
gesetzt wird, zahlt der Steuerzahler.

Manchmal geht es im Leben nicht nur um Paragraphen, sondern auch um
die Frage der Verhältnismässigkeit. Im besagten Fall hat Person A
eine gewisse Fahrlässigkeit an den Tag gelegt, die bei einem
Versicherungsfall ohne Weiteres zu Regress führen dürfte.

Eine Anzeige gegen Unbekannt kostet eben nichts und dem Anzeigenden
wird seine eigene Dummheit noch nicht mal vorgeworfen. Und wenn, dann
geht sofort ein Riesengeschrei los wegen der unfreundlichen Beamten.

Hast Du jetzt begriffen, was ich meine?

Gruss
Heinz

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Hoho!

Hier geh ich sogar weiter als Levay und sage es ist der
besonders schwere fall des Diebstahles.

Das kann man so nicht sagen - dass du weiter gehst als ich. Ich habe nur nichts zu den Einzelheiten des Diebstahls gesagt :wink:

Zugegebenermaßen habe ich auch gar nicht daran gedacht… Du dürfest aber Recht haben.

Levay

also: die meinungen gehen ja ganz schön stark auseinander…

trotzdem erstmal vielen dank :smile:))

malsehen wie es weitergeht; weitere statemants erwünscht!

Bist du B?

Bist du B?

Nö, U.

Hallo Katia

also: die meinungen gehen ja ganz schön stark auseinander…

Rechtlich handelt es sich um Diebstahl. Die Meinungen gehen nur in dem
Punkt auseinander, wie A damit umgehen soll.

Gruss
Heinz

Hallo

Zugegebenermaßen habe ich auch gar nicht daran gedacht… Du
dürfest aber Recht haben.

Das ich das noch erleben darf :wink:

Levay

Huhu!

Ich möchte mal wissen, was das für Leute sind, die Dir dafür Sternchen gegeben haben. Die Frage der Verhältnismäßigkeit lautet: Ist ein Diebstahl von der Rechtsordnung zu dulden oder nicht?

Ich fahre morgen 570km weit (einfache Fahrt) zu einer Gerichtsverhandlung. Einer der größten und reichsten Warenhauskonzerne Europas glaubt, mein Mandant habe ihm ein Videospiel geklaut. Er war’s aber nicht, sondern jemand, der seine Personalien angab. Weil dieser Typ nicht zur Hauptverhandlung erschien und natürlich auch nicht wie angegeben wohnte, erging Haftbefehl gegen meinen Mandanten, der im Rahmen einer bundesweiten Fahndung festgenommen und zur Untersuchungshaft in den 570 km entfernten Ort verbracht wurde. Ich bin zwei Wochen später hinterher und habe ihn wieder nach Hause gebracht.

Wenn das morgen vorbei ist, sind für den Steuerzahler - neben den Material- und Personalkosten bei Polizei, StA und Gericht - Anwaltskosten für drei Termine, zwei ganztägige Geschäftsreisen mit über 2200 gefahrenen km und 100 Kopien aus der Gerichtsakte angefallen. Hinzu kommen die Reisekosten meines Mandanten, Entschädigung für 15 Tage U-Haft, Kosten für drei Dolmetscher und der als Zeuge geladene Kaufhausdetektiv hält auch ncoh die Hand auf. Alles in allem ein sehr bequemes vierstelliges Sümmchen.

Und jetzt das Tollste, was einen, der die Aufbewahrung einer Spardose in der eigenen Wohnung für fahrlässig hält, zur Weißglut bringen dürfte: Die legen das Zeug in offene Regale und das auch noch in Häusern, die mindestens 12 St7unden am Tag für jedermann offen stehen. UNd dann besitzen sie auch noch die Frechheit, ausnahmslos jeden Diebstahl zur Anzeige zu bringen. Sollte man nicht zum Wohl der Allgemeinheit alle Häuser dieses Konzerns schließen?

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Moin,

wo da nun die Dummheit oder Fahrlässigkeit des Opfers bestehen soll mag ich nicht erkennen.
Geld in einem abgeschlossenen Behälter, was ist da fahrlässig?
Ist es auch fahrlässig Geld zur Bank zu bringen, wohlwissend das Banken auch ausgeraubt werden? Oder nur deshalb nicht, weils da versichert ist?

Gruss Jakob

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Hallo!

Im besagten Fall hat
Person A
eine gewisse Fahrlässigkeit an den Tag gelegt, die bei einem
Versicherungsfall ohne Weiteres zu Regress führen dürfte.

Naja Regress wird es hier nicht sein, so eine Dose ist ja kein Auto…

Aber zur Fahrlässigkeit noch eine rechtliche Anmerkung: im Strafrecht gibt es eines nicht, was im Zivilrecht wichtig ist - das Mitverschulden. Ganz egal wie fahrlässig der Eigentümer war, der Diebstahl bleibt ein Diebstahl, denn man darf nunmal nicht stehlen.

Gruß
Tom

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auch HuHu

Dein Vergleich ist sympatisch, hinkt aber ein bisschen. Im Gegensatz
zum Kaufhaus, das über Hausdetektive (in Deinem Fall eher unfähige)
verfügt, wohnt Person A in einer Wohngemeinschaft.

Dass sich da auch Besucher aufhalten, ist anzunehmen. Wenn Person A den
Zugang zu ihrem Zimmer frei ermöglicht, ohne einen Mitbewohner zu
bitten, dies zu überwachen, kann es nicht verwundern, dass geklaut
wird.

Ich lasse mein Auto auf einem unbewachten Parkplatz auch nicht offen
rumstehen.

Gruss
Heinz

Hallo Tom

Du hast den Konjunktiv in meinem Beispiel übersehen.

Gruss
Heinz

Hallo!

Nein, habe ich nicht. Ich verstehe auch ehrlich gesagt jetzt nicht, was du mir jetzt sagen willst.

Gruß
Tom