Diebstahl aus Safe ersetzen werbungskosten

Hallo,
dem fiktiven Karl wurden 2010 1500 Euro aus dem Safe gestohlen (er sei Angestellter) 1000 Euro davon musste er eigener Tasche begleichen. Das wollte er dem Finanzamt als Werbungskosten aufs Auge drücken wollen, da ja beruflich bedingt.
Nun bekäme er auf seine Steuererklärung einen Bescheid zurück und das finanzamt erkläre lapidar „der Ausgleich des Diebstahles wären keine Werbungskosten“.
Um diesen fiktiven Fall zu lösen habt sich schon jemand ewig durchs Netzt gesucht, aber irgendwie fehlen dieser Person die richtigen Fachausdrücke, um hierzu was zu finden.
Karl bekäme nur sein normales Gehalt, KEIN Manko oder Fehlgeld, die 1000 Euro wurden ihm von seinem Nettoeinkommen in mehreren Monaten abgezogen.

Ist so etwas wirklich Privatvergnügen ? Gibt es hierzu schon Urteile auf die man verweisen könnte ?

Danke
Lisa

Servus,

da muss man nicht bis in die Rechtsprechung gehen - der allererste Satz aus § 9 EStG genügt zum Verständnis:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Der Standpunkt des FA ist also richtig - kamme mache nixe.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo, dann verstehe ich aber das nicht ?
Grundsätzlich gilt: Werden einem Arbeitnehmer während einer Dienstreise Gegenstände seines für die Durchführung der Reise notwendigen persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er die nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen hat, so kann er den Verlust dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH BStBl II 1995, 744).

WÜrde Karl sein Koffer gestohlen könnte er das Absetzen weil er ohne ANzug nicht zum Termin kann, er hat doch bestimmt schon was an ?

Hätte Karl die 1000 Euro nicht ersetzt, hätte er seinen Job verloren oder sehe ich das so falsch ?

Doch Werbungskosten ? Verlust Firmengelder
Das hab ich noch gefunden
Müssen Sie für den Verlust von Firmengeldern (z.B. Fehlbeträge in der Kasse) Ersatz leisten, sind das Werbungskosten (BFH-Urteil vom 11.7.1969, VI 68/65, BStBl. 1970 II S. 69).
Also doch ?

Hallo,

ich kann deine Frage nicht wirklich beantworten, aber:

im o.g. Beispiel geht es um Privatgegenstände von Karl, die ihm bei beruflichem Anlass gestohlen werden.
Dein Fall wäre nur dann gegeben, wenn Karl hier in diesem Beispiel Firmeneigentum hätte ersetzen müssen.

Das ist ein Unterschied und nicht zu vergleichen. imho

Das Urteil weiter oben beschäftigt sich mit Fehlbeträgen in der Kasse bei Kassierern, Kellnern usw. (wenn ich mich nicht irre).
Dort ist es unter Umständen gang und gäbe, dass an einem Tag einige cent oder Euro nicht in der Kasse sind.
Das wäre bei deinem Beispiel ja auch nicht der Fall.

Denn generell denke ich, dass hier viel zu wenige Details genannt werden:
nämlich die Umstände, aus denen das Geld gestohlen wurde, bzw. warum ein AN 2/3 des Schadens ersetzen muss.

Sämtliche Beispiele, die ich so gefunden habe, beziehen sich nämlich darauf, dass der AN selbst keinen wirklichen Einfluß auf den Diebstahl oder den Fehlbetrag hatte.

Gruß

Hallo Shannon,
nehmen wir an, das Geld sind Tagesumsätze einer Filiale, die aus einem nur angelehnten Safe gestohlen worden sind. Der Arbeitgeber hat nunmal entschieden dass Karl 2/3 selbst zu tragen hat und das Geld monatlich vom Netto einbehalten.

Servus,

dieses Urteil:

(BFH BStBl II 1995, 744).

behandelt die Frage, ob die Kosten der Wiederbeschaffung für anlässlich einer Dienstreise gestohlenen Kleidung Reisekosten und damit als Werbungskosten abziehbar sind, oder ob es sich um Aufwendungen im Rahmen der Lebensführung handelt.

Es gibt für die vorliegende Frage nichts her.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

dieses Urteil behandelt die Frage, ob sog. Mankogelder (damals bis 30 DM, heute bis 16 € monatlich) auch dann lohnsteuerfrei durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden können, wenn der Arbeitnehmer nur in unwesentlichem Umfang im Kassendienst eingesetzt wird.

Es gibt für die vorgelegte Frage nichts her.

Hinweis: Wenn irgendwo in der Literatur (hier vermutlich beim „Konz“) auf ein BFH-Urteil verwiesen wird, ist es immer nützlich, das Urteil selbst zu lesen. Ausnahme sind Urteile, deren Leitsätze teilweise oder ganz in den EStR zitiert werden - bei denen kann man im Zweifelsfall hoffen, dass auch der Sachbearbeiter beim FA bloß das Bruchstück kennt, das in den Richtlinien genannt ist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

und das Geld monatlich vom Netto einbehalten.

Warum denn vom Netto? Hat er einen Kumpel bei der Deutschen Rentenversicherung zu sitzen und wäre traurig gewesen, weniger Arbeitgeberanteile bezahlen zu müssen?

Wenn es ihm um den Ersatz des fehlenden Geldes geht, wäre er genauso gut bedient gewesen, wenn er das Brutto geschmälert hätte. Und dem Arbeitnehmer hätte das ein ganzes Stück weniger wehe getan.

Diese Handhabung war gar nicht fair, und verdient daran hat bloß der Dokter Schäuble.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder