Hallo Daniel,
ich denke mit einer Auskunft im Sinne ‚zwischen Einstellung des Verfahrens und fünf Jahren Haft ist alles möglich‘ ist der Fragestellerin nicht sonderlich gedient, auch wenn das natürlich grundsätzlich richtig ist.
Was ist denn wahrscheinlich? Die Täterin ist geständig, bislang strafrechtlich nicht aufgefallen, der Diebstahl ist geringfügig.
Wahrscheinlich ist angesichts des doch sehr geringen öffentlichen Interesses, dass man ihr bei der Anhörung ein Strafbefehlsverfahren anbietet - also keine gerichtliche Verhandlung. Dieses Angebot zu akzeptieren, ist mE empfehlenswert. Ebenso wahrscheinlich, dass das Strafbefehlsverfahren dann eingestellt wird. Im günstigsten Fall gem. § 153 StPO ohne Auflagen, weniger günstig gem. § 153a StPO mit einer Auflage; idR eine Zahlung zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung bzw. gemeinnützige Leistungen (Sozialstunden).
Wenn es ganz dick kommt und das Verfahren nicht eingestellt wird, droht ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 30-60 Tagessätzen - sprich zwischen 1 und 2 Nettomonatseinkommen. Das ist schon recht happig, aber immerhin - auch hier erfolgt (wie bei der Einstellung) kein Eintrag ins Bundeszentralregister (wichtig für polizeiliches Führungszeugnis). Bei einer Erststrafe gibts’s den Eintrag erst ab 90 Tagessätzen.
Alles darüber hinaus halte ich für unrealistisch. Selbst einen Strafbefehl halte ich bei einem Wert von unter 20€ nur dann für wahrscheinlich, wenn weitere hier nicht genannte Umstände eine Rolle spielen sollten - etwa renitentes Verhalten bei der Festnahme durch den Ladendetektiv o.ä.
Freundliche Grüße,
Ralf
P.S.: eine schriftliche Entschuldigung gegenüber der Geschäftsleitung des Marktes wäre vielleicht keine schlechte Idee …