Wer kann helfen??
Person X weiblich 25 Jahre alt aus Niedersachsen wurde beim Ladendiebstahl erwischst. Der Wert ist 18 Euro.
100 Euro mussten schon bezahlt werden, es folgt Anzeige und Ladenverbot.
Nun geht es ja weiter zur Staatsanwaltschaft.
Womit muss gerechnet werden, bzw mit was für weitere Kosten.
Gem §§ 242, 248a StGB stellt dies wohl Diebstahl geringwertiger Sachen dar. Der derzeitige Richtwert für die Bemessung der Geringwertigkeit liegt bei 50 Euro.
Laut Tatbestand kann Person X i.S. des § 242 StGB zu Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verurteilt werden. Auch die Einstellung des Verfahrens ist möglich.
Hallo Daniel,
ich denke mit einer Auskunft im Sinne ‚zwischen Einstellung des Verfahrens und fünf Jahren Haft ist alles möglich‘ ist der Fragestellerin nicht sonderlich gedient, auch wenn das natürlich grundsätzlich richtig ist.
Was ist denn wahrscheinlich? Die Täterin ist geständig, bislang strafrechtlich nicht aufgefallen, der Diebstahl ist geringfügig.
Wahrscheinlich ist angesichts des doch sehr geringen öffentlichen Interesses, dass man ihr bei der Anhörung ein Strafbefehlsverfahren anbietet - also keine gerichtliche Verhandlung. Dieses Angebot zu akzeptieren, ist mE empfehlenswert. Ebenso wahrscheinlich, dass das Strafbefehlsverfahren dann eingestellt wird. Im günstigsten Fall gem. § 153 StPO ohne Auflagen, weniger günstig gem. § 153a StPO mit einer Auflage; idR eine Zahlung zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung bzw. gemeinnützige Leistungen (Sozialstunden).
Wenn es ganz dick kommt und das Verfahren nicht eingestellt wird, droht ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 30-60 Tagessätzen - sprich zwischen 1 und 2 Nettomonatseinkommen. Das ist schon recht happig, aber immerhin - auch hier erfolgt (wie bei der Einstellung) kein Eintrag ins Bundeszentralregister (wichtig für polizeiliches Führungszeugnis). Bei einer Erststrafe gibts’s den Eintrag erst ab 90 Tagessätzen.
Alles darüber hinaus halte ich für unrealistisch. Selbst einen Strafbefehl halte ich bei einem Wert von unter 20€ nur dann für wahrscheinlich, wenn weitere hier nicht genannte Umstände eine Rolle spielen sollten - etwa renitentes Verhalten bei der Festnahme durch den Ladendetektiv o.ä.
Freundliche Grüße,
Ralf
P.S.: eine schriftliche Entschuldigung gegenüber der Geschäftsleitung des Marktes wäre vielleicht keine schlechte Idee …
Hi
vielen Dank für deine Antwort.
Wird das Gehalt von dem Ehemann mit angerechnet bei einer Geldstrafe??
Die Täterin erhält zur Zeit nur Erziehungsgeld…
Aha, sagt wer? blaulea23 schildert etwas, was möglicherweise sich so darstellen könnte. Wenn dem so ist, spricht natürlich eher nichts für eine Freiheitsstrafe.
Da aber die Erfahrungen bei Schilderungen von Sachverhalten doch eher mit der Realität nicht wirklich viel gemein haben, bin ich, was die Bewertung der Fälle angeht, eher skeptisch eingestellt.Die Frage lautete auch, was möglich ist, nach einem Diebstahl. Diese Möglichkeit habe ich aufgezeigt. Alles andere ist Sache der Justiz.
Niemand der seriös ist, wird sich hier im Forum so weit aus dem Fenster lehnen und sagen, was denn passieren wird. Sowas hängt einfach von zu vielen Umständen des Einzelfalles ab, die man nicht über ein Forum diskutieren kann.
Ich kann nur sagen, im Normalfall ist sowas nicht so schlimm, wenn sonst nichts ist, der Schaden wiedergutgemacht und ein Geständnis vorliegt. Die Strafjustiz ist nicht dazu da um Menschen zu ruinieren, sondern sie ins ehrliche Leben zurückzuführen. Auch wenn das nicht immer gelingt und das eine Idealvorstellung ist, man kann trotzdem davon ausgehen, dass sich der Gesetzgeber was dabei gedacht hat.
Wird das Gehalt von dem Ehemann mit angerechnet bei einer
Geldstrafe??
grundsätzlich nicht - bestraft werden kann ja nur der Täter / die Täterin, alles andere wäre Sippenhaftung. So weit die Theorie …
Wenn kein eigenes oder nur sehr geringes eigenes Einkommen vorliegt, wird allerdings der Tagessatz aufgrund eines geschätzten Anteils am Familieneinkommen berechnet - also Geldwert von Wohnung und Verpflegung (sog. Naturalunterhalt) plus Taschengeld.
Übrigens kann ggf. mit der Staatsanwaltschaft Ratenzahlung ausgehandelt werden. Wird das Strafbefehlsverfahren gegen Geldauflage eingestellt, kann evt. auch mit der Staatsanwaltschaft über eine Umwandlung in Sozialstunden verhandelt werden. Ein rechtlicher Anspruch besteht allerdings in beiden Fällen nicht, das sollte klar sein.
Bitte beachte, dass meine Auskünfte zwar nach bestem Wissen und Gewissen erteilt werden, aber
die persönliche Einschätzung eines juristischen Laien sind und
auschließlich auf Deinen Angaben beruhen und unbekannte Details durchaus noch eine erhebliche Rolle spielen könnten. Von daher ist auch die Zurückhaltung der anderen Antwortenden vielleicht verständlich.
17 €, 18 € Schadenshöhe… es sind schon viele wegen viel
weniger in den „Knast“ gegangen.
Na ja … es sind auch schon viele wegen viel mehr nicht in Knast gegangen. Beispielsweise ein Herr Zumwinkel, der den Staat um fast eine Million bestahl (über die schon verjährten Straftaten reden wir gar nicht erst). Oder ein Herr Hartz, der seinen Arbeitgeber um um gut das doppelte bestahl, um mit dem Geld notleidenden Nutten zu einem Einkommen zu verhelfen. So dass sie nicht womöglich von Hartz IV leben müssen.
Aber in solchen Fällen ist natürlich die Sozialprognose günstig - da kann man dann Haftstrafen schon mal zur Bewährung aussetzen.
Knast wohl eher nicht
aber möglicherweise auch 1 bis 3 Monate Haft auf Bewährung. Damit könnte die Diebin aber gut leben, wenn sie sich nichts weiter zu schulden kommen lässt. Ebenso möglich Geldstrafe… eine wirklich abzusitzende Haftstrafe ist kaum wahrscheinlich.