Ein Uhrmacher nimmt eine teure Markenuhr zur Reparatur an.
In seinen Reparaturbedingungen klammert er die Haftung für den Diebstahl der Uhr aus.
Darf er das?
Eine fundierte Antwort hierauf würde mich auch sehr interessieren.
Hallo,
ja, darf er. Ob er damit aber immer raus ist, wird dann wohl der Einzelfall zeigen.
Siehe Links:
Haftung-bei-Diebstahl-e-Kunstwerkes-aus-Werkstatt
VG
Servus,
der erste Link, den Du gesetzt hast, ist für die Frage vollkommen unbrauchbar.
Der zweite Link weitgehend: Er streift das Thema, erläutert aber nicht näher, unter welchen Umständen und mit welcher Einschränkung die Haftung per AGB ausgeschlossen werden kann und was genau passiert, wenn der Ausschluss in den AGB in zu allgemeiner Weise (auch bei grobem Verschulden) formuliert ist: Beschränkung auf die Fälle, in denen kein grobes Verschulden vorliegt? Unwirksamkeit der gesamten Klausel?
Vielleicht kannst Du dazu noch was konkreter ausführen und begründen? (Links zu irgendwelchen Foren, in denen irgendwer irgendwas meint, sind keine Begründung.)
Schöne Grüße
MM
Hallo,
der erste Link, den Du gesetzt hast, ist für die Frage
vollkommen unbrauchbar.
Ok, dies sehe ich nicht so, denn in diesem Link gibt es folgende Aussage:
_>Haftung bei Diebstahl e. Kunstwerkes aus Werkstatt
Obliegt der Werkstatt nicht grundsätzlich eine Obhutspflicht an den ihr zur Reparatur überlassenen Kunstwerke,
Natürlich. Allerdings kann diese per AGB oder Einzelvertrag ausgeschlossen werden. Außerdem schrieb ich ja bereits, dass sich daraus ein Verschulden ergeben kann. Ein entsprechender Vorwurf dreht aber erstmal nur die Beweislast und ergibt nicht automatisch Verschulden._
Der Einzelvertrag macht auch im Übrigen Sinn, da es somit ggf. keine Reibereien gibt bei der Schadensregulierung mit der Versicherung (Geschäftsinhalt).
Der zweite Link weitgehend: Er streift das Thema, erläutert
aber nicht näher, unter welchen Umständen und mit welcher
Einschränkung die Haftung per AGB ausgeschlossen werden kann
und was genau passiert, wenn der Ausschluss in den AGB in zu
allgemeiner Weise (auch bei grobem Verschulden) formuliert
ist
In den Links geht es um den „generellen Haftungsausschluss bei Abhandenkommen“ (z.B. wie hier zu lesen) und diesen könnte man, wie auch in den beiden Links erfragt, nur anhand der AGB des Uhrmachers erkennen.
Und ein Ausschluss der Haftung bei Reparaturen sehr teurer Uhren, ist auch versicherungstechnisch sinnvoll (Versicherungswert vs. Versicherungssumme).
Vielleicht kannst Du dazu noch was konkreter ausführen und
begründen?
Wie ich schon schrieb, muss der Einzelfall dann mit all seinen Umständen betrachtet werden.
Und dass selbst eine AGB-Klausel gilt und doch anders ausgelegt wird im Einzelfall, siehe:
https://www.jurion.de/de/document/show/0:5921137/?q=…
(Links zu irgendwelchen Foren, in denen irgendwer
irgendwas meint, sind keine Begründung.)
Nun, ob dass irgendein Link zu irgendeinem Antworter ist und die Wertigkeit dieser Links, muss jeder für sich selber beurteilen.
Das „Forum“ gibt da schon RA her! 
VG