Diebstahl bezahlen?

Hallo, ich wollte einmal erfahren ob dies Rechtens ist.
Ich arbeite an der Tankstelle als Minijober und wollte in dem Fall dies erfahren.
Noch liegt keines dieser Delikte vor.
A) Mein Chef möchte von jedem Tankbetrug den Wert der Tankladung erstattet haben, wenn der Mitarbeiter nicht das Nummernschild niedergeschrieben hat.
B) Mein Chef möchte für jeden Schichtwechsel eine Inventur über den RedBull Bestand. Falls eine negative Differenz stattfindet möchte er diese erstattet haben.

In diesem Betrieb werden Kameras verwendet. Außen sowie Innen nur leider sind deren Auflösung nicht gerade die höchsten sodass man kein Nummernschild erkennen kann. Dazu sind diese nicht auf die Zone, in welchem das RedBull angeboten wird gerichtet.

Damit eine Haftung für Warendiebstahl besteht, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen und dass wird schwer.

Die Zahlung von Kassendifferenzen hingegen (Beweislastumkehr, da verbucht) ist durch den Angestellten zu tragen, insofern dies im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist (üblich).

Der Punkt ist, dass eine Tankstelle in der Regel ein Kleinstbetrieb ist und daher kein Kündigungsschutz besteht. Es muss daher ggf. davon ausgegangen werden, dass der Chef bei Weigerung der Schadensbegleichung einfach kündigt.

Die Zahlung von Kassendifferenzen hingegen (Beweislastumkehr,
da verbucht)

Das ist Unsinn

ist durch den Angestellten zu tragen, insofern
dies im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist (üblich).

Das heißt noch lange nicht, das derartige Arbeitsvertragsklauseln einer AGB-Kontrolle standhalten.
Auch bei Kassendifferenzen muß der AG im Zweifelsfall zumindest mittlere Fahrlässigkeit nachweisen.
Außerdem muß der AG das Risiko minimieren - z. B. durch ein Mankogeld.
Recht gut zusammengefasst hier:
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/a…

Im Übrigen ist eine einfache Aufrechnung ohne Titel sowieso grundsätzlich unzulässig wg. § 394 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__394.html

Der Punkt ist, dass eine Tankstelle in der Regel ein
Kleinstbetrieb ist und daher kein Kündigungsschutz besteht. Es
muss daher ggf. davon ausgegangen werden, dass der Chef bei
Weigerung der Schadensbegleichung einfach kündigt.

Es ist gar nicht so selten, daß eine große Tanke regelmäßig 20 und mehr Aushilfskräfte beschäftigt und dann doch unter das KSchG fällt.

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