„S“ gelangt durch eine Straftat an das Eigentum von „E“.
Nun kann ja „E“ nach Ablauf der Verjährungsfrist seinen Herausgabeanspruch an „S“ rechtlich nicht mehr durchsetzen.
Könnte „E“ zivil- und/oder strafrechtlich belangt werden und ggf. aufgrund welcher Paragrafen, falls er sein Eigentum durch „Diebstahl“ von „E“ zurück holt?
Hi Pontius,
falls „E“ sein Eigentum durch Diebstahl von „S“ zurück holt, ist das ebenfalls strafbar, denn „S“ ist zumindestens „Besitzer“ der Sache geworben (wenn auch „unrechtmäßiger“).
Aber mal von vorne:
Merke: „Besitz“ ist nicht = „Eigentum“. „S“ kann niemals Eigentümer dieser Sache von „E“ werden, wenn die Inbesitznahme durch eine Straftat geschehen ist. Somit gibt es keine Verfährung des Herausgabeanspruches!!!
Das kommt darauf an, durch wessen Straftat S in den Besitz der Sache gekommen ist. S könnte die Sache durch gutgläubigen Erwerb nach der Straftat einer weiteren Person erlangt haben.
Aber mal von vorne:
Merke: „Besitz“ ist nicht = „Eigentum“.
Richtig.
„S“ kann niemals
Eigentümer dieser Sache von „E“ werden, wenn die Inbesitznahme
durch eine Straftat geschehen ist.
Auch richtig, WENN die Inbesitznahme UNMITTELBAR durch die Straftat erfolgte.
Somit gibt es keine Verfährung des Herausgabeanspruches!!!
Doch. Auch der Herausgabeanspruch im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verjährt. Aber erst nach 30 Jahren
falls „E“ sein Eigentum durch Diebstahl von „S“ zurück holt,
ist das ebenfalls strafbar,
Wäre das denn Diebstahl gem. §242 StGB oder wie würde ansonsten diese Straftat bezeichnet werden?
Aber mal von vorne:
Merke: „Besitz“ ist nicht = „Eigentum“. „S“ kann niemals
Eigentümer dieser Sache von „E“ werden, wenn die Inbesitznahme
durch eine Straftat geschehen ist.
Das war mir bewußt, deshalb auch die Anführungszeichen.
Somit gibt es keine Verfährung des Herausgabeanspruches!!!
Dazu hatte ich aber mal von einem anderen Experten (u.a. Lehrstuhlinhaber Bürgerliches Recht an dt. Uni) gehört, dass zwar „E“ der Eigentümer bleiben würde, aber auch der
dingliche Anspruch aus §985 BGB der Verjährung unterliegen würde, so dass „E“ dann seinen bestehenden Herausgabeanspruch rechtlich nicht mehr durchsetzen könnte.
Sollte dies nicht mehr aktuell sein oder irrt hier der Prof.?
S kann nur Besitzer werden durch den Diebstahl. Rein logisch gesehn wäre die Sache im Rahmen der Strafrechtsverfolgung bereits aus dem Besitz des S entfernt worden und an den Eigentümer zurückgegeben worden. Wenn das nie geschehen ist, gab es kein Strafverfahren keine Anzeige wegen Diebstahl was den Diebstahl fraglich macht. Zurückholen durch Diebstahl wäre Diebstahl und strafbar.
Rein logisch gesehn wäre die Sache im Rahmen der Strafrechtsverfolgung
bereits aus dem Besitz des S entfernt worden und an den
Eigentümer zurückgegeben worden.
Wenn das nie geschehen ist,
gab es kein Strafverfahren keine Anzeige wegen Diebstahl was
den Diebstahl fraglich macht.
Wieso? Vielleicht wurden Täter und Beute innerhalb der Verjährungsfrist nicht gefunden oder der Täter wurde verhaftet und bestraft, aber die Beute nicht gefunden.
Zurückholen durch Diebstahl wäre
Diebstahl und strafbar.
Ist denn das Eigentum von E, nur weil es nicht mehr in seinem Besitz ist, eine fremde Sache für ihn?
„S“ gelangt durch eine Straftat an das Eigentum von „E“.
Nun kann ja „E“ nach Ablauf der Verjährungsfrist seinen
Herausgabeanspruch an „S“ rechtlich nicht mehr durchsetzen.
Könnte „E“ zivil- und/oder strafrechtlich belangt werden und
ggf. aufgrund welcher Paragrafen, falls er sein Eigentum durch
„Diebstahl“ von „E“ zurück holt?
Vor dem geschilderten Problem steht Herr Drach, der mit seinen erpressten DM-Millionen im Moment nicht viel anfangen kann. Selbst wenn er strafrechtlich „bezahlt“ hat, bleibt der zivilrechtliche Anspruch von Herrn Reemtsma 30 Jahre lang bestehen. Nach 30 Jahren erlischt aber auch der zivilrechtliche Anspruch auf Herausgabe. Damit wird der Erpresser vom Besitzer zum Eigentümer des Geldes. Dann zur Bank damit und in Euro umtauschen.
Vielleicht haben wir dann schon wieder unsere geliebte D-Mark
wieder und
er kann sich mit dem „Papier“ den A…h" wischen.
Solches Risiko haben Vermögen in Form von Banknoten nun mal so an sich. Die Banknote kann ein Versprechen sein, dafür Dienstleistungen/Sachwerte zu erhalten, sie kann aber eigentlich jederzeit zu bedrucktem Papier werden, dessen einzig interessanter Wert der Heizwert ist. Nichtmal zum A***wischen eignen sich Banknoten… zu hart … zu kleines Format … nicht saugfähig genug (taugt nur zum Breitschmieren) und hygienisch höchst fragwürdig.
„S“ gelangt durch eine Straftat an das Eigentum von „E“.
Nun kann ja „E“ nach Ablauf der Verjährungsfrist seinen
Herausgabeanspruch an „S“ rechtlich nicht mehr durchsetzen.
Könnte „E“ zivil- und/oder strafrechtlich belangt werden und
ggf. aufgrund welcher Paragrafen, falls er sein Eigentum durch
„Diebstahl“ von „E“ zurück holt?
Vor dem geschilderten Problem steht Herr Drach, der mit seinen
erpressten DM-Millionen im Moment nicht viel anfangen kann.
Selbst wenn er strafrechtlich „bezahlt“ hat, bleibt der
zivilrechtliche Anspruch von Herrn Reemtsma 30 Jahre lang
bestehen. Nach 30 Jahren erlischt aber auch der
zivilrechtliche Anspruch auf Herausgabe.
Damit wird der
Erpresser vom Besitzer zum Eigentümer des Geldes.
Eigentümer wird er wegen §937(2) BGB nicht.
Wenn er aber das Geld nach 30 Jahren trotzdem nicht mehr herausgeben müsste, verstehe ich nicht, wieso Dieter Zlof, der 1976 Lösegeld von Oetker kassiert hatte, lt. eines Wiki-Artikels heute durch die Verpflichtung zur Rückzahlung des Lösegelds hoch verschuldet sein soll.
Vielleicht haben wir dann schon wieder unsere geliebte D-Mark
wieder und
er kann sich mit dem „Papier“ den A…h" wischen.
Solches Risiko haben Vermögen in Form von Banknoten nun mal so
an sich.
Irgendwer hat mir mal erzählt, dass D-Mark-Banknoten NIEMALS ungültig werden. Dass sie auch in hundert Jahren noch von den Länderbanken umgetauscht werden.
Kann natürlich sein, dass der sich geirrt hat.
Gruß
testare_
ungültig werden. Dass sie auch in … Jahren noch von den
Länderbanken umgetauscht werden.
wohl richtig, aber: Da wir in absehbarer Zeit eine neue Währung bekommen werden und diese umgewertet wird, werden damalige 1 Mio DM dann (in ca. 30 Jahren) ca. 5 Neu-Penunzen entsprechen, fuer die man ca. 10 Rollen Klopapier im Aldi bekommt …
falls „E“ sein Eigentum durch Diebstahl von „S“ zurück holt,
ist das ebenfalls strafbar, denn „S“ ist zumindestens
„Besitzer“ der Sache geworben (wenn auch „unrechtmäßiger“).
Und wie soll man eine Sache stehlen können, die einem selbst gehört? Lies doch bitte mal § 242 StGB, wo auf eine fremde, das heißt nicht im Alleineigentum des Täters stehende Sache als Tatobjekt abgestellt wird.
Aber mal von vorne:
Merke: „Besitz“ ist nicht = „Eigentum“. „S“ kann niemals
Eigentümer dieser Sache von „E“ werden, wenn die Inbesitznahme
durch eine Straftat geschehen ist. Somit gibt es keine
Verfährung des Herausgabeanspruches!!!
„Besitz“ ist kein strafrechtlicher Begriff. „Besitz“ ist auch nicht dasselbe wie „Gewahrsam“, um den es im Strafrecht geht. Und die Erlangung des Eigentums ist zwar nicht möglich, aber dann käme es auf die Verjährung ja auch nicht mehr an.