Ich finde es halt schwierig, zu unterscheiden, welche Motive
eine Person hatte. Klar, wenn man die abschließend ergründen
konnte, lässt sich ein Diebstahl möglicherweise vollständig
ausschließen, da der subjektive Tatbestand scheitern würde.
Aber das gibt es nur in theoretischen Diskussionen und bei
geständigen Tätern. 
Auf diesen Aspekt bin ich in meinem Beitrag an dich schon eingegangen. Für dich (Polizist?) mag das so aussehen, weil du niemals jemanden verurteilen musst. Für einen Juristen ist das aber was ganz anderes. Der von dir geschnappte Dieb wird nur dann verurteilt, wenn ihm der Tatbestand vollständig nachgewiesen werden kann. Und dies ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft (und nicht der Polizei).
Aufgabe des Gerichts ist es (im Strafprozess) analog dazu, die Wahrheit zu ermitteln und es kann einen Täter ebenfalls nur verurteilen, wenn ihm die Tat vollständig nachgewiesen wurde. Wenn das nun beim subjektiven Tatbestand (gerade wo es auf Absichten ankommt, also z.B. §§ 242, 263) einige Schwierigkeiten bereitet, so sind das reine Beweisfragen, die du offenbar nicht so gut von materiell-rechtlichen Fragen trennen kannst. Wenn ein Täter in einem Supermarkt eine Packung Käse mitgehen lässt, dann mag das Gericht - dem allein ja die freie Beweiswürdigung obliegt -, später von der Zueignungsabsicht ausgehen.
Aber: Es sind doch unendlich viele Sachverhalte denkbar, in denen die Zueignungsabsicht eben zweifelhaft ist. Und dann ist das eben kein rein theoretisches Problem mehr, sondern plötzlich muss ein Gericht den Angeklagten - den du vielleicht als Polizist geschnappt hast, ohne dass es eines NACHWEISES der Schuld bedurft hätte -, freisprechen.
Ich denke da berufsbedingt halt eher recht praxisbezogen und
weniger rechtstheoretisch.
Es ist nicht richtig zu sagen, du wärst hier derjenige, der eher praktisch denkst, und wir wären Theoretiker. Juristen schließen solche Fälle ab, und in denen kommt es auf Aspekte an, die du in deinem Beitrag an Showbee gestern vereinfacht hast.
Selbst wenn er ausschließlich die
Daten haben möchte, bleibt immer noch die Wegnahme des
Datenträgers, den er sich vorübergehend aneignen musste, um an
die Daten zu kommen. Die Festplatte ist ja weg…
Es wird ja auch nicht dadurch besser, dass du es gebetsmühlenartig wiederholst. Für dich als „praktisch denkenden Polizisten“ mag das ja so aussehen, es ist aber nicht richtig. Es ist eine Frage des Einzelfalls, und wenn jemand - davon gehen wir jetzt mal als Beispiel aus - die Platte zurückgeben möchte, ist das kein Diebstahl. Selbst wenn er die Platte dann nicht zurückgibt, denn gem. §§ 22, 8, 16 StGB kommt es hinsichtlich der Absicht der Zueignung allein auf den Moment der Wegnahme i.S.v. § 242 StGB an.
… bei dem Diebstahl einer USB-Festplatte mit pesönlichen Daten
… und ob eine Rückgabe erfolgt ist, ist ja nicht bekannt,
insofern kann dies (und die daraus folgenden Konsequenzen) nur
Inhalt einer eher theoretischen Diskussion bleiben.
Nein. Denn das ist nicht entscheidend… §§ 22, 8, 16 StGB.
Ich muss aber einräumen, dass ich mich nicht auf den
„Diebstahl“ der Daten, sondern auf die für mich grundsätzlich
klingende Ablehnung des § 242 StGB bezog. Selbst wenn er nur
die Daten wollte, lässt sich der Diebstahl der Festplatte
sowohl im objektiven, als auch im subjektiven Tatbestand
sauber durchprüfen.
Ja, lässt es sich. Und du kommst zu einem falschen Ergebnis.
Ob nun Diebstahl an Daten im Sinne des § 242 StGB begangen
werden kann, ist ja ein anderes Thema.
Nein. Das ist völlig unproblematisch, man kann Daten nicht i.S.V. § 242 stehlen. Wer da in einer Juraklausur mehr als einen Satz zu schreibt, hat sicher schon Punktabzüge.
Eher nicht, da Daten
halt keine Sachen sind.
Nicht „eher nicht“, sondern „überhaupt nicht“, strafbegründendes Analogieverbot folgt aus § 1 StGB und natürlich Art. 103 II GG.
Bezüglich der Daten muss ich also
einräumen, dass Showbee richtig liegt, auch wenn der § 242
StGB aufgrund des entwendeten Datenträgers bestehen bleibt und
meiner Auffassung nach den gesamten Sachverhalt erfasst.
Ich verstehe nicht, wieso du auf einer Meinung beharrst, anstatt, wenn dir jemand sagt, dass sie falsch ist, das noch mal gründlich nachzulesen.
Das ist vermutlich auch das Problem im Posting von Levay
gewesen. Er ging gleich zu Beginn davon aus, dass der § 242
StGB scheitert, wenn lediglich die Daten kopiert werden und
die Festplatte zurückgegeben wird. Das ist richtig, allerdings
aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher auch die
unterschiedliche Diskussionsgrundage.
Falsch, du hast gesagt, dass der Diebstahl schon deswegen vorliegt, weil jemand, der Daten ausspäht, sich die Platte vorübergehend aneignet, was für den Diebstahl genügen würde.
Auch wenn es schwer ist, vielleicht sollte man als
Rechtstheoretiker mal versuchen, einfach nüchtern die Fakten
zu bewerten, ohne gleich 1000 Eventualitäten einzubeziehen,
obwohl es keine weiteren Hinweise gibt. Auch wenn es
interessant ist.
Showbee hat in das Ausgangsposting sicher zu viel hineingelesen, aber das kann ja auch MAL vorkommen. Woher willst du wissen, dass er es immer so tut und dass, wenn er es „mal“ nicht täte, dies eine Ausnahme wäre?
Levay