Diebstahl einer USB-Festplatte-jurist.Bewertung

…kluger Jurastudent übrigens sicher vertraut (die Vorsatzformen sowieso),

Hm… ich kenne dich persönlich nicht, aber du arbeitest etwas
oberflächlich. Ich behaupte nicht, dass meine Ansichten der
Weisheit letzter Schluss sind, aber vielleicht recherchierst
und liest du ein bisschen besser, bevor du dich so weit aus
dem Fenster lehnst.

Wenn Du Dir nicht sicher bist, warum forderst Du dann andere auf, zu recherchieren und nachzulesen, anstatt das selber zu machen und Dir anschließend sicher zu sein? Mir kommt es ein bißchen so vor, als wärest Du Dir sehr sicher, ohne über dafür notwendige Sicherheit zu verfügen.

Verwirrend dies, findet

Christian

Wenn Du Dir nicht sicher bist, warum forderst Du dann andere
auf, zu recherchieren und nachzulesen, anstatt das selber zu
machen und Dir anschließend sicher zu sein?

Ich bin mir bezüglich meiner Kommentare sicher.

Der Kommentar mit dem Recherchieren und Nachlesen bezog sich darauf, dass aus meinem Beitrag falsch zitiert wurde.

„Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus der Aneignungsabsicht (wenigstens vorübergehend) und dem Enteignungswillen (auf Dauer).“

Wo habe ich geschrieben, dass die Festplatte nur vorübergehend „angeeignet“ werden sollte? Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale habe ich mir nicht ausgedacht.

Außerdem wurden Paragraphen als Begründung angeführt, welche überhaupt nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun hatten. Zum Beispiel §§ 248b, 290 StGB! Wo passt das hier rein? Sollte es soetwas wie den unbefugten Gebrauch einer Festplatte geben, dann würde das irgendwo stehen. Es wurde ja bereits richtig festgestellt, dass der unbefugte Gebrauch lediglich in diesen beiden Varianten strafbar ist. Bleibt also nur der Diebstahl. Und ich habe ja nicht abgestritten, dass der Diebstahl scheitert, wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt wird.

Weg ist weg, wenigstens bis sich neue Erkenntnisse ergeben, bzw. die Festplatte wieder auftaucht. Oder sieht das jemand anders? Und hat jemand in der ursprünglichen Frage gelesen, dass der Typ seine Festplatte zurückbekommt? Bleibt also weiterhin der Vorwurf des Diebstahls bestehen.

Der Kommentar ging also in Richtung der so rechtssicheren Jura-Studenten, welche sich hier und da aber mit Tatbestandsmerkmalen scheinbar nicht wirklich auseinandergesetzt haben. Muss man ja auch nicht, wenn man einen neuen Sachverhalt zugrunde legt. Allein das mit dem Zurückbringen der Festplatte. Wo ist das her? Sicher, man kann jeden Sachverhalt beliebig umwandeln und ausgestalten. Dadurch beantwortet man nur nicht die AUSGANGSFRAGE. Vielleicht habe ich ja was missverstanden, aber genau darum ging es doch. Und wenn in einem der ersten Beiträge geschrieben wird, dass ein Diebstahl scheitern würde, dann kann ich nur den Kopf schütteln.

Mir kommt es ein bißchen so vor, als wärest Du Dir sehr sicher, ohne über dafür
notwendige Sicherheit zu verfügen.

Und wie kommst du zu der Ansicht? Nur weil ich nicht jedem n meiner Visitenkarte auf die Nase binde, welche Titel oder Abschlüsse ich mittlerweile habe? Ich hoffe doch sehr, dass meine Kommentare zu den Fragen nicht zu kompliziert formuliert waren, so dass man sie bei genauem Lesen auch verstehen konnte.

Sollte ich etwas genervt klingen, bitte ich um Entschuldigung.
Ansonsten wünsche ich allen noch einen schönen Abend!

P.S.:
Da der Geschädigte Stunden nach der Festplatte suchen muss, verpasst er seinen Bus. Er nimmt einen Bus später. Beim Verlassen des Busses wird er von einem Kometen erschlagen, der natürlich zufällig zu genau dieser Zeit an diesem Ort einschlagen muss. Wäre die Festplatte nicht verschwunden… wäre der Geschädigte vor Ort gewesen? Wie sieht es mit der Schuld des Diebes am Tod des Geschädigten aus?

… !!!

Hm… @Showbee
Ich habe mir die ganze Diskussion noch einmal durchgelesen. Johannes Lorenz hatte ja im ersten Posting lediglich gesagt, dass eine USB-Festplatte mit Daten gestohlen wurde. Daher der § 242 StGB, womit hoffentlich keiner ein Problem hat. Ich gehe davon, dass Showbee den § 242 StGB in Bezug auf die Daten, nicht aber in Verbindung mit der Festplatte abgelehnt hat. Johannes Lorenz wollte noch wissen, ob bezüglich d. Datenschutzes weitere Tatbestände einschlägig sind. Daher auch das „noch“ in seinem Beitrag. :wink:

  1. § 242: Frage ob es dem Täter auf den Sachwert oder die Daten ankommt. Nimmt
    er weg, weil er schon immer gerne ne USBHDD haben wollte, dann § 242 (+),
    sonst wohl nicht. Die Daten sind ja keine Sachen.

Ich finde es halt schwierig, zu unterscheiden, welche Motive eine Person hatte. Klar, wenn man die abschließend ergründen konnte, lässt sich ein Diebstahl möglicherweise vollständig ausschließen, da der subjektive Tatbestand scheitern würde. Aber das gibt es nur in theoretischen Diskussionen und bei geständigen Tätern. :wink:

Ich denke da berufsbedingt halt eher recht praxisbezogen und weniger rechtstheoretisch. Selbst wenn er ausschließlich die Daten haben möchte, bleibt immer noch die Wegnahme des Datenträgers, den er sich vorübergehend aneignen musste, um an die Daten zu kommen. Die Festplatte ist ja weg…

… bei dem Diebstahl einer USB-Festplatte mit pesönlichen Daten

… und ob eine Rückgabe erfolgt ist, ist ja nicht bekannt, insofern kann dies (und die daraus folgenden Konsequenzen) nur Inhalt einer eher theoretischen Diskussion bleiben.

Ich muss aber einräumen, dass ich mich nicht auf den „Diebstahl“ der Daten, sondern auf die für mich grundsätzlich klingende Ablehnung des § 242 StGB bezog. Selbst wenn er nur die Daten wollte, lässt sich der Diebstahl der Festplatte sowohl im objektiven, als auch im subjektiven Tatbestand sauber durchprüfen.

Ob nun Diebstahl an Daten im Sinne des § 242 StGB begangen werden kann, ist ja ein anderes Thema. Eher nicht, da Daten halt keine Sachen sind. Bezüglich der Daten muss ich also einräumen, dass Showbee richtig liegt, auch wenn der § 242 StGB aufgrund des entwendeten Datenträgers bestehen bleibt und meiner Auffassung nach den gesamten Sachverhalt erfasst.

Das ist vermutlich auch das Problem im Posting von Levay gewesen. Er ging gleich zu Beginn davon aus, dass der § 242 StGB scheitert, wenn lediglich die Daten kopiert werden und die Festplatte zurückgegeben wird. Das ist richtig, allerdings aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher auch die unterschiedliche Diskussionsgrundlage.

Ich hoffe, es sind alle Missverständnisse geklärt.

P.S.:
Auch wenn es schwer ist, vielleicht sollte man als Rechtstheoretiker mal versuchen, einfach nüchtern die Fakten zu bewerten, ohne gleich 1000 Eventualitäten einzubeziehen, obwohl es keine weiteren Hinweise gibt. Auch wenn es interessant ist.

Gute Nacht!

@Ben zum Abschluss!
Hallo Ben,

ich denke das Problem ist, dass man an solche Diskussionen so oder so rangehen kann. Ich habe gestern ohne Hintergedanken gepostet und was seh ich Heute hier? Wow!

Es geht doch darum, dass man aus einer Frage möglichst umfangreich ermitteln muss, was gefragt ist. Das hier tendenziell praktische und theoretische Fragen gestellt werden sollte klar sein. Also muss man überlegen, was man postet.

Der fragende postete explizit zwei Hausnummern des StGB und deswegen ging ich davon aus, er sei ggf. Jurastudent der ersten Semester und hat ein Problem. Gerade die Forumulierung „eine Festplatte mit Daten“ zeigt in die Richtung, dass es kein praktischer Fall ist. Jeder Laie hätte doch nur geschrieben „meine Festplatte wurde …“!

Insoweit haben wir ja nun deutlich herausbekommen, dass es um die Absicht geht.

Johannes Lorenz wollte noch wissen, ob bezüglich d.
Datenschutzes weitere Tatbestände einschlägig sind. Daher auch
das „noch“ in seinem Beitrag. :wink:

Und darauf bin ich ja wohl ungemein eingegangen!

Ich finde es halt schwierig, zu unterscheiden, welche Motive
eine Person hatte. Klar, wenn man die abschließend ergründen
konnte, lässt sich ein Diebstahl möglicherweise vollständig
ausschließen, da der subjektive Tatbestand scheitern würde.

Es ist essentiell diese Absichten und Vorsätze zu ergründen, wie gesagt es kann ein Datendelikt, ein Diebstahlsdelikt oder ein Sachbeschädigungsdelikt sein. Aus den Formulierungen lässt sich das konkret nicht entnehmen, deswegen brachte ich eben alle Varianten, dann kann der Fragende die §§ unter seinen Sachverhalt subsumieren!

Aber das gibt es nur in theoretischen Diskussionen und bei
geständigen Tätern. :wink:

Nein, jeder Richter schließt natürlich aus den objektiven Merkmalen auf die Subjektiven. Wer einem den Colt an die Schläfe hält und abdrückt (objektiv) hat natürlich auch subjektiv Tötungsvorsatz. Wenn ein kleiner dummer Schüler die Festplatte des Kumpels in der Schule „einsteckt“, wird es wohl Diebstahl sein (weil Absichten!), wenn er die Festplatte wegschmeisst, ggf. nur Sachbeschädigung, weil er sich über Datensabotage keine Gedanken machte. Wenn allerdings ein Auftragstäter gezielt die HDD dem Doktoranden aus der Bibliothek entwendet, kann durchaus auch ein ausspähen von Daten vorliegen. Es ist immer eine Frage des Sachverhaltes und wenn man den kennt, kann man eigentlich immer auf den subjektiven Teil schließen.

Ich denke da berufsbedingt halt eher recht praxisbezogen und
weniger rechtstheoretisch. Selbst wenn er ausschließlich die
Daten haben möchte, bleibt immer noch die Wegnahme des
Datenträgers, den er sich vorübergehend aneignen musste, um an
die Daten zu kommen. Die Festplatte ist ja weg…

Ja, aber bspw. beim „Datendieb“, der nimmt sich mal schnell die HDD kopiert die Daten und will unauffällig wie möglich natürlich die HDD zurück legen. Das wäre doch ein klassischer Fall für den von Levay gebrachten „furtum usus“, der eben als solcher nicht Strafbar ist, weil die HDD eben kein Kfz/Pfand ist. Deswegen brachte Levay auch die Hausnummern. Hast du mal nachgeschlagen, was er meinte?

Selbst wenn er nur
die Daten wollte, lässt sich der Diebstahl der Festplatte
sowohl im objektiven, als auch im subjektiven Tatbestand
sauber durchprüfen.
Das ist vermutlich auch das Problem im Posting von Levay
gewesen. Er ging gleich zu Beginn davon aus, dass der § 242
StGB scheitert, wenn lediglich die Daten kopiert werden und
die Festplatte zurückgegeben wird. Das ist richtig, allerdings
aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher auch die
unterschiedliche Diskussionsgrundlage.

Ja, aber es wird oft an der dauernden Enteignung mangeln! Wie gesagt eine Frage des Sachverhaltes, der hier dürftig ist. Bei Jurastudenten steht der auf dem Papier, in der Praxis muss der immer noch ermittelt werden!

Tipp für die Zukunft: bevor du dich auf einen Diskussionsstandpunkt „versteifst“ immer in die Vika der anderen schauen. Ich gehe davon aus, dass du einschlägiger Polizeibeamter bist, gel?

Mfg vom

showbee

Software vs. Daten

Also meine Kommentare sagen eindeutig nein (Lackner und
Tröndle)

hi,

habt ihr mal in Betracht gezogen, dass nicht alle Daten auch zugleich Software sind?! Ich denke schon, dass man bei Softwarediebstahl zum Diebstahl kommt, wenn man den Träger stiehlt.

Bsp. X geht in den Mediam**** und nimmt dort die neueste Packung Windows in seine Tasche und verdrückt sich!

–> m.E. § 242 (+) weil der Datenträger notwendig in die Absichten mit einbezogen ist um das Endziel zu erreichen.

Etwas anderes natürlich, wenn ich Daten/Software ohne Träger nehme, bspw. HDD unberechtigt kopiere. Dann fehlt es ja an der Sache.

Aber ich werde das heute in der Bibliothek auch mal nachlesen!

Mfg vom

showbee

Wenn Du Dir nicht sicher bist, warum forderst Du dann andere
auf, zu recherchieren und nachzulesen, anstatt das selber zu
machen und Dir anschließend sicher zu sein?

Ich bin mir bezüglich meiner Kommentare sicher.

Das steht hier anders:
„Ich behaupte nicht, dass meine Ansichten der Weisheit letzter Schluss sind,“

Der Kommentar mit dem Recherchieren und Nachlesen bezog sich
darauf, dass aus meinem Beitrag falsch zitiert wurde.

Nein, das stimmt nicht:
„Lies dir bitte mal den § 248 b StGB durch und wälz mal ein wenig Erläuterungen!“
„Ich behaupte nicht, dass meine Ansichten der Weisheit letzter Schluss sind, aber vielleicht recherchierst und liest du ein bisschen besser, bevor du dich so weit aus dem Fenster lehnst.“

Damit willst Du eindeutig auf mangelhafte fachliche Vorbereitung hinaus. Paßt übrigens auch zu den abfälligen Bemerkungen bzgl. der Jurastudenten.

Außerdem wurden Paragraphen als Begründung angeführt, welche
überhaupt nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun hatten.
Zum Beispiel §§ 248b, 290 StGB!

Die wurden erwähnt, um (Dir) zu verdeutlichen, daß bei einer vorübergehenden „Verwendung“ eine Strafbarkeit in der Regel nicht gegeben ist.

Weg ist weg, wenigstens bis sich neue Erkenntnisse ergeben,
bzw. die Festplatte wieder auftaucht. Oder sieht das jemand
anders? Und hat jemand in der ursprünglichen Frage gelesen,
dass der Typ seine Festplatte zurückbekommt?

Die Frage lautete, welche Paragraphen überhaupt in Frage kommen können. § 211 StGB einzuwerfen, ginge vermutlich etwas zu weit, auch wenn man mit einer Festplatte jemanden umbringen kann, aber 303a und b sind bei einer so offenen Fragestellung und angesichts des speziellen Diebesgutes zumindest eine Erwähnung wert.

Mir kommt es ein bißchen so vor, als wärest Du Dir sehr sicher, ohne
über dafür notwendige Sicherheit zu verfügen.

Und wie kommst du zu der Ansicht?

Weil Du das selber so geschrieben hast (auch wenn Du das nun wieder relativierst).

Und wie kommst du zu der Ansicht? Nur weil ich nicht jedem n
meiner Visitenkarte auf die Nase binde, welche Titel oder
Abschlüsse ich mittlerweile habe?

Du wirst schon noch feststellen, daß es nicht schaden kann, wenn man in der Visitenkarte wenigstens irgendetwas stehen hat. Es gab hier in der Vergangenheit zuviele Programmierer, Zitronenfalter und Wagenheber, die meinten, die Allgemeinheit mir ihren Weisheiten beglücken zu müssen.

Natürlich ist eine ausgefüllte Visitenkarte keine Garantie dafür, daß der Inhalt auch der Wahrheit entspricht, aber ausgefüllt ist besser und beliebter als leer.

Gruß,
Christian

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Ich finde es halt schwierig, zu unterscheiden, welche Motive
eine Person hatte. Klar, wenn man die abschließend ergründen
konnte, lässt sich ein Diebstahl möglicherweise vollständig
ausschließen, da der subjektive Tatbestand scheitern würde.
Aber das gibt es nur in theoretischen Diskussionen und bei
geständigen Tätern. :wink:

Auf diesen Aspekt bin ich in meinem Beitrag an dich schon eingegangen. Für dich (Polizist?) mag das so aussehen, weil du niemals jemanden verurteilen musst. Für einen Juristen ist das aber was ganz anderes. Der von dir geschnappte Dieb wird nur dann verurteilt, wenn ihm der Tatbestand vollständig nachgewiesen werden kann. Und dies ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft (und nicht der Polizei).

Aufgabe des Gerichts ist es (im Strafprozess) analog dazu, die Wahrheit zu ermitteln und es kann einen Täter ebenfalls nur verurteilen, wenn ihm die Tat vollständig nachgewiesen wurde. Wenn das nun beim subjektiven Tatbestand (gerade wo es auf Absichten ankommt, also z.B. §§ 242, 263) einige Schwierigkeiten bereitet, so sind das reine Beweisfragen, die du offenbar nicht so gut von materiell-rechtlichen Fragen trennen kannst. Wenn ein Täter in einem Supermarkt eine Packung Käse mitgehen lässt, dann mag das Gericht - dem allein ja die freie Beweiswürdigung obliegt -, später von der Zueignungsabsicht ausgehen.

Aber: Es sind doch unendlich viele Sachverhalte denkbar, in denen die Zueignungsabsicht eben zweifelhaft ist. Und dann ist das eben kein rein theoretisches Problem mehr, sondern plötzlich muss ein Gericht den Angeklagten - den du vielleicht als Polizist geschnappt hast, ohne dass es eines NACHWEISES der Schuld bedurft hätte -, freisprechen.

Ich denke da berufsbedingt halt eher recht praxisbezogen und
weniger rechtstheoretisch.

Es ist nicht richtig zu sagen, du wärst hier derjenige, der eher praktisch denkst, und wir wären Theoretiker. Juristen schließen solche Fälle ab, und in denen kommt es auf Aspekte an, die du in deinem Beitrag an Showbee gestern vereinfacht hast.

Selbst wenn er ausschließlich die
Daten haben möchte, bleibt immer noch die Wegnahme des
Datenträgers, den er sich vorübergehend aneignen musste, um an
die Daten zu kommen. Die Festplatte ist ja weg…

Es wird ja auch nicht dadurch besser, dass du es gebetsmühlenartig wiederholst. Für dich als „praktisch denkenden Polizisten“ mag das ja so aussehen, es ist aber nicht richtig. Es ist eine Frage des Einzelfalls, und wenn jemand - davon gehen wir jetzt mal als Beispiel aus - die Platte zurückgeben möchte, ist das kein Diebstahl. Selbst wenn er die Platte dann nicht zurückgibt, denn gem. §§ 22, 8, 16 StGB kommt es hinsichtlich der Absicht der Zueignung allein auf den Moment der Wegnahme i.S.v. § 242 StGB an.

… bei dem Diebstahl einer USB-Festplatte mit pesönlichen Daten

… und ob eine Rückgabe erfolgt ist, ist ja nicht bekannt,
insofern kann dies (und die daraus folgenden Konsequenzen) nur
Inhalt einer eher theoretischen Diskussion bleiben.

Nein. Denn das ist nicht entscheidend… §§ 22, 8, 16 StGB.

Ich muss aber einräumen, dass ich mich nicht auf den
„Diebstahl“ der Daten, sondern auf die für mich grundsätzlich
klingende Ablehnung des § 242 StGB bezog. Selbst wenn er nur
die Daten wollte, lässt sich der Diebstahl der Festplatte
sowohl im objektiven, als auch im subjektiven Tatbestand
sauber durchprüfen.

Ja, lässt es sich. Und du kommst zu einem falschen Ergebnis.

Ob nun Diebstahl an Daten im Sinne des § 242 StGB begangen
werden kann, ist ja ein anderes Thema.

Nein. Das ist völlig unproblematisch, man kann Daten nicht i.S.V. § 242 stehlen. Wer da in einer Juraklausur mehr als einen Satz zu schreibt, hat sicher schon Punktabzüge.

Eher nicht, da Daten
halt keine Sachen sind.

Nicht „eher nicht“, sondern „überhaupt nicht“, strafbegründendes Analogieverbot folgt aus § 1 StGB und natürlich Art. 103 II GG.

Bezüglich der Daten muss ich also
einräumen, dass Showbee richtig liegt, auch wenn der § 242
StGB aufgrund des entwendeten Datenträgers bestehen bleibt und
meiner Auffassung nach den gesamten Sachverhalt erfasst.

Ich verstehe nicht, wieso du auf einer Meinung beharrst, anstatt, wenn dir jemand sagt, dass sie falsch ist, das noch mal gründlich nachzulesen.

Das ist vermutlich auch das Problem im Posting von Levay
gewesen. Er ging gleich zu Beginn davon aus, dass der § 242
StGB scheitert, wenn lediglich die Daten kopiert werden und
die Festplatte zurückgegeben wird. Das ist richtig, allerdings
aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher auch die
unterschiedliche Diskussionsgrundage.

Falsch, du hast gesagt, dass der Diebstahl schon deswegen vorliegt, weil jemand, der Daten ausspäht, sich die Platte vorübergehend aneignet, was für den Diebstahl genügen würde.

Auch wenn es schwer ist, vielleicht sollte man als
Rechtstheoretiker mal versuchen, einfach nüchtern die Fakten
zu bewerten, ohne gleich 1000 Eventualitäten einzubeziehen,
obwohl es keine weiteren Hinweise gibt. Auch wenn es
interessant ist.

Showbee hat in das Ausgangsposting sicher zu viel hineingelesen, aber das kann ja auch MAL vorkommen. Woher willst du wissen, dass er es immer so tut und dass, wenn er es „mal“ nicht täte, dies eine Ausnahme wäre?

Levay

Hallo an alle,
vielen Dank für Eure rege Beteiligung und entschuldigt meine Tippfehler. Abschliessend möchte ich drei Dinge noch erwähnen:

  1. §248c wurde nur erwähnt, weil in Wikipedia unter Diebstahl folgendes steht:
    Der Begriff der Sache ist als körperlicher Gegenstand zu verstehen, gleichgültig in welchem Aggregatzustand er steht (vgl. § 90 BGB). Das Gegenstück bilden unkörperliche Gegenstände und Rechte. Dies gilt etwa für die elektrische Energie, deren Entziehung jedoch in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist (§ 248c StGB). Selbiges gilt im Grundsatz auch für (Computer-) Daten.

  2. Es ging in der Tat um reinen Diebstahl, deren Motive bis auf Aneigung einer fremden Sache unklar sind. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass der Täter asuch ein Interesse zumindest an der Durchsicht der Daten gehabt haben könnte und diese nicht nachweislich in schädigender Absicht verwenden könnte. Das zielte mehr in Richtung BDSG - Bundesdatenschutzgesetz. Das ist aber sehr neu und eher auf die Informationsammelwut einiger Unternehmen und Behörden gerichtet.

  3. Software - ist zwar gut und nett. Trifft hier aber überhaupt nicht zu.

Nochmals Danke Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

  1. §248c wurde nur erwähnt, weil in Wikipedia unter Diebstahl
    folgendes steht:

oh weia! Meine Skepsis zu Wiki hat sich mal wieder bestätigt!

… in einem eigenen
Straftatbestand geregelt ist (§ 248c StGB). Selbiges gilt im
Grundsatz auch für (Computer-) Daten.

Das zielte mehr in Richtung BDSG -
Bundesdatenschutzgesetz. Das ist aber sehr neu und eher auf
die Informationsammelwut einiger Unternehmen und Behörden
gerichtet.

Ja, korrekt, aber ist subsidiär und BDSG greift natürlich nicht, wenn Strattatbestand vorliegt!

Deswegen merke für die Zukunft: Bei der Sachverhaltsschreibung hier im Forum genauer arbeiten, dann gibts genauere Antworten!

Mfg vom

showbee

eine Unterscheidung zwischen Daten und Software hatte ich schon vorgenommen, ohne jedoch zu einem Ergebnis zu kommen.

Ein Diebstahl ohne Mitnahme des Trägermediums wäre, so Software wie im Zivilrecht auch im Strafrecht Daten sind, nicht ohne weiteres Möglich. Da bloße Kopieren kann keine Wegnahme der Sache darstellen, da die beim Eigentümer bleiben und lediglich dupliziert werden.
Gruß
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

aber
ausgefüllt ist besser und beliebter als leer.

Hallo,

gestern stand da noch „Freund und Helfer“ … m.E. Hinweis auf den einschlägigen Landesbeamten :wink: Warum das jetzt gelöscht ist? Scham? Angst? Egal!

Mfg vom

showbee

Hi SHowbee, Warum nicht $248c ?, trifft aber wohl nur zu, wenn jmd. z.B. über Internet unrechtmässig einen fremden PC ohne Befugnis anzapft oder?? Danke vor allem Dir Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi SHowbee, Warum nicht $248c ?, trifft aber wohl nur zu, wenn jmd. :z.B. über Internet unrechtmässig einen fremden PC ohne Befugnis anzapft :oder?? Danke vor allem Dir Johannes

Äh… über’s Internet kann man keinen Strom abzapfen und nur von dem ist in 248c die Rede.
Wenn Du per Internet auf einen anderen Rechner zugreifst verursachst Du zwar einen erhöhten Stromverbrauch, aber selbst das wird von 248c nicht erfasst, da Du keinen Leiter benutzt um die Energie zu entziehen.

Grüße,

Anwar

Mein Zeugnis
Ich habe es auch gelesen (und freilich denselben Schluss gezogen)

Levay

Wo habe ich geschrieben, dass die Festplatte nur vorübergehend
„angeeignet“ werden sollte? Die Auslegung der
Tatbestandsmerkmale habe ich mir nicht ausgedacht.

Das habe ich dir als Quote doch sogar stehen lassen! Du hast geschrieben, es sei auch bei bloßer Datenspionage Diebstahl, weil das ja eine vorübergehende Aneignung sei.

Außerdem wurden Paragraphen als Begründung angeführt, welche
überhaupt nichts mit der ursprünglichen Frage zu tun hatten.
Zum Beispiel §§ 248b, 290 StGB! Wo passt das hier rein?

Äh… genau da, wo ich sie geschrieben habe. Sie sind Beispiele für strafbare Gebrauchsanmaßung.

Sollte
es soetwas wie den unbefugten Gebrauch einer Festplatte geben,
dann würde das irgendwo stehen. Es wurde ja bereits richtig
festgestellt, dass der unbefugte Gebrauch lediglich in diesen
beiden Varianten strafbar ist. Bleibt also nur der Diebstahl.
Und ich habe ja nicht abgestritten, dass der Diebstahl
scheitert, wenn ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt wird.

Das hat dir auch so niemand unterstellt.

Weg ist weg, wenigstens bis sich neue Erkenntnisse ergeben,
bzw. die Festplatte wieder auftaucht. Oder sieht das jemand
anders?

Ja, ich. Es ist nicht relevant, ob die Festplatte wieder auftaucht. Das hat mit Zueignungsabsicht nichts zu tun, denn die Zueignungsabsicht allein im Moment der Wegnahme ist entscheidend. (Etwas anderes ist die Frage nach Unterschlagung.)

Und hat jemand in der ursprünglichen Frage gelesen,
dass der Typ seine Festplatte zurückbekommt? Bleibt also
weiterhin der Vorwurf des Diebstahls bestehen.

Tja, du verstehst es eben nicht. Mich schockiert das übrigens gar nicht, denn vor ein paar Wochen hatte ich eine sehr viel krassere Diskussion mit einer Polizistin…

Der Kommentar ging also in Richtung der so rechtssicheren
Jura-Studenten, welche sich hier und da aber mit
Tatbestandsmerkmalen scheinbar nicht wirklich
auseinandergesetzt haben.

Das ist kein Argument, sondern blöde Polemik. Ich kann dir alles, was ich geschrieben habe, mit tausend Quellen belegen. Du auch…?

Muss man ja auch nicht, wenn man
einen neuen Sachverhalt zugrunde legt. Allein das mit dem
Zurückbringen der Festplatte. Wo ist das her? Sicher, man kann
jeden Sachverhalt beliebig umwandeln und ausgestalten. Dadurch
beantwortet man nur nicht die AUSGANGSFRAGE. Vielleicht habe
ich ja was missverstanden, aber genau darum ging es doch. Und
wenn in einem der ersten Beiträge geschrieben wird, dass ein
Diebstahl scheitern würde, dann kann ich nur den Kopf
schütteln.

Showbee hat die Frage falsch gelesen. Streng genommen hat er aber trotzdem Recht, nämlich wenn er sagt, dass die Frage der Zueignungsabsicht ungeklärt ist. Das hat entgegen deiner Rechtsauffassung auch nichts damit zu tun, ob die Festplatte zurückgegeben wird. Erwähnte ich schon die §§ 8, 16, 22 StGB…? Aber die kennst du ja sicher eh.

Und wie kommst du zu der Ansicht? Nur weil ich nicht jedem n
meiner Visitenkarte auf die Nase binde, welche Titel oder
Abschlüsse ich mittlerweile habe?

Das interessiert hier sowieso niemanden. Du schreibst inhaltlich Falsches, und wenn du Professor wärst, wäre das immer noch falsch.

Ich hoffe doch sehr, dass
meine Kommentare zu den Fragen nicht zu kompliziert formuliert
waren

Nein, nur ein bisschen neunmalklug. Mit diesem Erstsemesterstoff kennen wir uns alles bestens aus.

Sollte ich etwas genervt klingen, bitte ich um Entschuldigung.

Wir sind ja alle genervt…

Da der Geschädigte Stunden nach der Festplatte suchen muss,
verpasst er seinen Bus. Er nimmt einen Bus später. Beim
Verlassen des Busses wird er von einem Kometen erschlagen, der
natürlich zufällig zu genau dieser Zeit an diesem Ort
einschlagen muss. Wäre die Festplatte nicht verschwunden…
wäre der Geschädigte vor Ort gewesen? Wie sieht es mit der
Schuld des Diebes am Tod des Geschädigten aus?

Ganz einfach: scheitert am Zurechnungszusammenhang.

So, jetzt noch was: Wenn der Sachverhalt lautet „A nimmt die Festplatte des B mit, um die Daten zu lesen“, dann kann man die Zueignungsabsicht nicht einfach so unterstellen. Denn hier bestehen ja ernsthafte Zweifel daran. In dubio pro reo. In einer Klausur ZUMINDEST eine Diskussion wert. Showbee lag also gar nicht so falsch … Letztlich würde ein so unklarer Sachverhalt aber wohl nicht gestellt werden.

Levay

Zwar nicht obiges, aber wenn ich daran denke, was ich schon in
Hausarbeiten gelesen habe, …

In Hausarbeiten schreibe ich so was nicht.

Ne, so gehts m.E. eben nicht. Enweder Strafbarkeit (+), wenn
man Software als Sache definiert, dann muss man aber zwingend
die Zueignungsabsicht für diese haben. Worin ich aber auch
nicht das geringste Problem sehe.

Ich schon. Total. Das geht nicht. Überrascht mich auch ziemlich, dass du das so siehst. Software ist eben keine Sache, und das Verbot strafbegründender Analogie kennst du ja.

Levay

So, jetzt noch was: Wenn der Sachverhalt lautet „A nimmt die
Festplatte des B mit, um die Daten zu lesen“, dann kann man
die Zueignungsabsicht nicht einfach so unterstellen. Denn hier
bestehen ja ernsthafte Zweifel daran. In dubio pro reo. In
einer Klausur ZUMINDEST eine Diskussion wert. Showbee lag also
gar nicht so falsch … Letztlich würde ein so unklarer
Sachverhalt aber wohl nicht gestellt werden.

hi levay!

deswegen habe ich ja auch geschrieben:

„§ 242: Frage ob es dem Täter auf den Sachwert oder die Daten ankommt. Nimmt er weg, weil er schon immer gerne ne USBHDD haben wollte, dann § 242 (+), sonst wohl nicht. Die Daten sind ja keine Sachen.“

Ich habe das einfach offen gelassen, weil es der Sachverhalt / Ausgangsposting nicht hergab. Da wir hier in einem Forum sind habe ich auch alle relevanten Tatbestände (202a, 302a etc.) gebracht, damit der Fragende weiter prüfen kann, ob es zutrifft! Es lag natürlich mir nie daran, diesen dürftigen „Sachverhalt“ umfassend und abschließend zu prüfen!

Naja, ich denke wir sollten die Diskussion hier beenden.

Mfg vom

showbee

p.s. ich habe einen Bekannten (ex-Mit-Abiturient), der nunmehr Polizei Innendienst ist und der wollte mir beinhart erklären, es gebe den Straftatbestand des „BSD aus PKW“. Er meinte den „besonders schweren Diebstahl“ als Straftatbestand. Naja, ich meinte es wäre wohl ein normaler Diebstahl mit Strafzumessung (besonders schwerer Fall), aber der PKW wäre nirgends Gesetzestatbestand. Er hat es aber so gelernt: alle „Tatbestände“ haben extra „Kürzel“. Für den Polizeidienst ist das ja auch okay, weil es zeigt, er weiss um was es geht, aber die saubere juristische Subsumtion bleibt nicht ohne Grund dem StA und Ri überlassen!

Ne, so gehts m.E. eben nicht. Enweder Strafbarkeit (+), wenn
man Software als Sache definiert, dann muss man aber zwingend
die Zueignungsabsicht für diese haben. Worin ich aber auch
nicht das geringste Problem sehe.

Ich schon. Total. Das geht nicht. Überrascht mich auch
ziemlich, dass du das so siehst. Software ist eben keine
Sache, und das Verbot strafbegründender Analogie kennst du ja.

Na, na, ich sagte, „wenn“ man Software als eine Sache definiert. Es ging hier lediglich darum, dass man „dann“ konseqenter Weise auch die Zueignungsabsicht hierauf beziehen müsste.

Andererseits geht es mir darum, dass „wenn“ man Software nicht als Sache definiert, man für die Schwere des Delikts konsequenter Weise auch nicht den Verkehrswert der Software, sondern einzig des Datenträgers ohne diese ansetzen muss, weil man ansonsten das Analogieverbot durch die Hintertür wiederum umgehen würde. Dem Täter ist es ja völlig egal, welchen dogmatischen Hintergrund das Delikt hat, für ihn allein zählt das Strafmaß und das Analogieverbot muss ihn natürlich hierbei genau so schützen, da er sonst am Ende hiervon gar nichts hat.

Es war also rein theoretisch. Ich habe nie behauptet, dass Software eine Sache ist, sagte im Gegenteil zu Beginn, dass ich es nicht weiß, und habe die Kommentarzitierung natürlich völlig akzeptiert.
Aber wie gesagt, dann auch keine Berücksichtigung des Verkaufswertes im Strafmaß.
Gruß
Dea