Diebstahl einer USB-Festplatte-jurist.Bewertung

Hallo,
Welche Paragraphen treffen außer § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl), § 248c StGB, bei dem Diebstahl einer USB-Festplatte mit pesönlichen Daten(Email, Bewerbungsunterlagen) noch zu, bezüglich des Datenschutzes. Briefgeheimnbsi trifft ja nicht. Vielen Dank Johannes

Welche Paragraphen treffen außer § 242 Abs. 1 StGB
(Diebstahl), § 248c StGB, bei dem Diebstahl einer
USB-Festplatte mit pesönlichen Daten(Email,
Bewerbungsunterlagen) noch zu, bezüglich des Datenschutzes.
Briefgeheimnbsi trifft ja nicht.

Hallo,

gerade bei § 242 und 248c würde ich eine Strafbarkeit verneinen:

  1. § 242: Frage ob es dem Täter auf den Sachwert oder die Daten ankommt. Nimmt er weg, weil er schon immer gerne ne USBHDD haben wollte, dann § 242 (+), sonst wohl nicht. Die Daten sind ja keine Sachen.

  2. § 248c: Hier gehts um Energieentziehung mittels Leiter. In der Festplatte ist wohl kein Akku enthalten und wenn, dann wurde die HDD nicht deshalb „überbrückt“ um den Akku zu leeren, sondern eben wegen der Sache oder den Daten

Geht man davon aus, dass es um Daten geht, kommt primär § 202a in Betracht. Wenn die HDD später unbemerkt (verändert / gelöscht) zurückgegeben werden soll, wäre noch an §§ 303a, 303b zu denken.

Wie gesagt, es geht darum, was will der Täter?

Mfg vom

showbee

Hallo,

  1. § 242: Frage ob es dem Täter auf den Sachwert oder die
    Daten ankommt. Nimmt er weg, weil er schon immer gerne ne
    USBHDD haben wollte, dann § 242 (+), sonst wohl nicht. Die
    Daten sind ja keine Sachen.

Ich kenne jetzt die strafrechtliche Seite nicht, aber zivilrechtlich sieht der BGH Daten (jedenfalls Software) als Sache an.
Wie gesagt, ich weiß aber nicht, ob das auch iRd. § 242 StGB gilt.
Gruß
Dea

Ich kenne jetzt die strafrechtliche Seite nicht, aber
zivilrechtlich sieht der BGH Daten (jedenfalls Software) als
Sache an.

Nicht dass ich daran zweifeln würde… :wink: Aber kannst du dafür eine Quelle nennen? Das habe ich ja noch nie gehört. Als Sache sehe ich nur den Datenträger an.

Levay

Eine USB-Festplatte ist ein eine ganz normale Sache (Sache=körperlicher Gegenstand nach §90 BGB), ob nun mit persönlichen Daten drauf oder nicht ist für den § 242 StGB unerheblich.

gerade bei § 242 und 248c würde ich eine Strafbarkeit verneinen

Oha…

  1. § 242: Frage ob es dem Täter auf den Sachwert oder die
    Daten ankommt. Nimmt er weg, weil er schon immer gerne ne
    USBHDD haben wollte, dann § 242 (+), sonst wohl nicht.

Sehen wir uns mal die Tatbestandsmerkmale an.

  1. Fremde, bewegliche Sache… klar, der Dieb hat kein Recht dran und ist trotzdem damit wegspaziert. Für die USB-Festplatte also klar gegeben.

  2. Die Wegnahme… ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung von eigenem durch den Täter. Der Dieb stiehlt die Sache und der Besitzer kann nicht mehr drüber verfügen. Klare Sache, oder?

  3. Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus der Aneignungsabsicht (wenigstens vorübergehend) und dem Enteignungswillen (auf Dauer). Man wird keinen finden, der jetzt hier anfängt zu spektakulieren, ob er die Festplatte nicht haben wollte. Fakt ist, sie ist weg und wurde gestohlen! Um das vielleicht an einem anderen Beispiel klar zu machen: Wird dir dein Portemonnaie gestohlen, zählt es mit zu dem Diebesgut, auch wenn der Täter eigentlich mit der Zielrichtung gehandelt hat, an das Geld zu kommen. Es ist halt weg.

Der Diebstahl nach § 242 StGB bleibt meiner Auffassung also! Alles andere ist spekulativ und es gibt keine Anhaltspunkte. Oder habe ich überlesen, dass er die Festplatte liegen lassen hat? :wink:

Wie gesagt, es geht darum, was will der Täter?

Und woher soll man das wissen? Fragen?
Man sollte lieber bei den Fakten bleiben. Klar, ermitteln und überlegen kann man, aber ohne Anhaltspunkte irgendwelche Schlüsse ziehen… sollte man nicht!

MfG
Ben

Hallo,

Nicht dass ich daran zweifeln würde… :wink: Aber kannst du
dafür eine Quelle nennen? Das habe ich ja noch nie gehört. Als
Sache sehe ich nur den Datenträger an.

Das Grundsatzurteil des BGH (VIII ZR 314/86) ist 20 Jahre alt, gilt jedoch immer noch. Trotz massiver Kritik in Literatur und Informatik hält der BGH noch immer an seiner Sachdefinition fest.

Ich hätte es auch nicht geglaubt, bis ich zum ersten Mal Lizenzvertäge gemacht habe. Nach dem BGH ist eine Standartsoftware ein Kaufvetrag, eine speziell angefertigte Software ein Werkvertrag und eine zeitlich limitierte Lizenz ein Mietvertrag.

Die Argumentationen sind hier zwar recht dürftig, letztlich geht es aber einzig darum, dass und welches Gewährleistungsrecht Anwendung findet. Denn den allgemein gebrauchten Begriff der „Lizenz“ gibt es im deutschen Recht nicht, bzw. dieser hat keine eigenständige Bedeutung.
Gruß
Dea

Hallo!

dafür eine Quelle nennen? Das habe ich ja noch nie gehört. Als
Sache sehe ich nur den Datenträger an.

Das meint der Herr Heinrichs im Palandt auch - und führt BGHZ 102, 135 als Fundstelle dazu an. Ich denke alles andere könnte auch nur analog § 90 gehen - und das wäre mir auch neu.

Gruß,

Florian.

… Lizenzvertäge … Standartsoftware …

Ohne, dass ich jmd zu nahe treten möchte, weil ich die Diskussion sehr interessant finde, aber wo habt ihr die Software her?

Welche Paragraphen treffen außer § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl), § 248c
StGB, bei dem Diebstahl einer USB-Festplatte mit pesönlichen Daten(Email,
Bewerbungsunterlagen) noch zu, bezüglich des Datenschutzes.Briefgeheimnbsi
trifft ja nicht.

USB-Festplatte & persönliche Daten (Email und Bewerbungsunterlagen)! Also nichts mit Lizenzen und Standardsoftware. :wink:

Hallo

… Lizenzvertäge … Standartsoftware …

Ohne, dass ich jmd zu nahe treten möchte, weil ich die
Diskussion sehr interessant finde, aber wo habt ihr die
Software her?
USB-Festplatte & persönliche Daten (Email und
Bewerbungsunterlagen)! Also nichts mit Lizenzen und
Standardsoftware. :wink:

Nein nein, meine Ausführungen hatten keinen konkreten Bezug zum obigen Fall.
Es stellte sich nur die Frage, ob die Entwendung von Daten Diebstahl sein kann und dazu müsste es sich bei Software (oder einfach nur gespeicherten Daten) um eine Sache handeln.
Um letztes zu belegen, habe ich auf Levays Nachfrage nur die allgemeinen dogmatischen Hintergründe der BGH-Rechtsprechung dargestellt, da dieser - jedenfalls zivilrechtlich - Software tatsächlich als Sache ansieht.
War also nur ein kleiner dogmatischer Ausflug :smile:
Gruß
Dea

Ergänzung

Nimmt er weg, weil er schon immer gerne ne USBHDD haben wollte, dann § 242 (+),
sonst wohl nicht.

Es gibt bei der Erfüllung eines Tatbestandes verschiedene Taten des Vorsatzes.
Einfach ausgedrückt kann man eine Tat mit bedingtem (Eventualvorsatz oder für alle, die es genau wissen wollen „dolus eventualis“) oder direktem Vorsatz (dolus directus, 2. Grad) und mit Absicht (dolus directus, 1. Grad) begehen. (Fahrlässigkeit pp lasse ich mal außen vor.)

Etwas unbedingt haben wollen… heißt, dass man alles erdenkliche tut, um den Erfolg der Tat zu gewährleisten. Das Wollen des Taterfolges dominiert die Handlung. Das wäre als Vorsatzform direkter Vorsatz, bzw. die Absicht! Würde § 242 StGB grundsätzlich Absicht bezüglich des Diebstahls der Festplatte erfordern, würde ich dir vielleicht sogar zustimmen. Ist aber nicht erforderlich! Er kann er die Festplatte stehlen, auch wenn seine eigentliche Zielrichtung die Daten sind.

Die meisten Tatbestandsmerkmal erfordern nur den bedingten Vorsatz. Es reicht also, dass ein Umstand billigend in Kauf genommen wird. Es stört ihn also nicht, wenn die Festplatte als Nebenprodukt abfällt.

Lediglich die ZueignungsABSICHT erfordert ein bisschen mehr, aber das ist kein Problem, weil der Täter ja mit der Absicht handelt, sich die Sache wenigstens vorübergehend anzueignen, um sie beliebig nutzen zu können. Und das würde er deiner Argumentation nach tun, weil er ja die Daten haben möchte.

Ich müsste das Urteil erst mal lesen, aber jedenfalls strafrechtlich ist das IMHO unhaltbar, das wäre ein krasser Verstoß gegen Art. 103 II GG und § 1 StGB; es bedürfte, wenn man Strafrecht so betreiben könnte, auch keiner Sonderregelung für den „Stromdiebstahl“ mehr.

Levay

furtum usus

Lediglich die ZueignungsABSICHT erfordert ein bisschen mehr,
aber das ist kein Problem, weil der Täter ja mit der Absicht
handelt, sich die Sache wenigstens vorübergehend anzueignen,
um sie beliebig nutzen zu können. Und das würde er deiner
Argumentation nach tun, weil er ja die Daten haben möchte.

Das ist nicht richtig. Würde der Täter die Festplatte nehmen, um die Daten auszuspähen und die Festplatte dann zurückzugeben, würde der subjektive Tatbestand und damit die ganze Strafbarkeit nach § 242 StGB an der Zueignungsabsicht scheitern. Du machst es dir mit deiner Argumentation (es sei ja eine vorübergehende Aneignung geplant) zu leicht.

Wenn das so einfach wäre, würde es etwa des § 248 b StGB nicht bedürfen. Die goldene Regel lautet aber: Wer eine Sache wegnimmt, um sie nach vorübergehender Verwendung dem Berechtigten wieder in Erfüllung seines Herausgabeanspruchs (also ohne Leugnung des Eigentums) zukommen zu lassen, begeht eine Gebrauchsanmaßung. Und die ist - abgesehen von den §§ 248 b, 290 StGB - nirgendwo unter Strafe gestellt.

Die manchmal schwierige Abgrenzung zwischen furtum usus und Diebstahl ist Showbee als kluger Jurastudent übrigens sicher vertraut (die Vorsatzformen sowieso), wohingegen sich bei dir ein wenig der Eindruck aufdrängt, dass du zwar was weißt, aber eben nicht genug :wink:

Levay

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Hallo!

Ich müsste das Urteil erst mal lesen, aber jedenfalls
strafrechtlich ist das IMHO unhaltbar, das wäre ein krasser
Verstoß gegen Art. 103 II GG und § 1 StGB;

Es muss ja, mal unterstellt, Software wäre eine Sache im Sinne des BGB - und ich habe vorhin im Kommentar gelesen, dass beim Softwarekauf vom Sachkauf die Rede ist (und dabei offenbar nicht der Datenträger im Vordergrund steht auf dem die Software verkörpert ist) - der strafrechtliche Sachenbegriff nicht derselbe sein wie der Zivilrechtliche.
Man kann mit guten Argumenten die gängige Diebstahlsdeifinition „Sache ist jeder körperliche Gegegstand, § 90 BGB“ als falsch ansehen. Schon weil das StGB einige Jahre mehr auf dem Buckel hat als das BGB kann man mit guten Argumenten der Ansicht sein, dass das StGB von einem eigenen Sachbegriff ausgeht.
Das entspricht im übrigen auch schon der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die ausdrücklich festgestellt hat, dass der strafrechtliche Sachenbegriff vom zivilrechtlichen Sachenbegriff unabhängig ist.
In diesem Zusammenhang kann es für das Strafrecht dahinstehen, ob der BGH eine Software als Sache ansieht - strafrechtlich jedenfalls ist der Datenträger Diebstahlsobjekt - und nur der Datenträger, da nur er eine Sache im strafrechtlichen Sinne ist.

Gruß,

Florian.

Ich müsste das Urteil erst mal lesen, aber jedenfalls
strafrechtlich ist das IMHO unhaltbar, das wäre ein krasser

Himmel, was benutzt Du denn für Ausdrücke in dogmatischen Erörterungen :smile:!

Verstoß gegen Art. 103 II GG und § 1 StGB; es bedürfte, wenn
man Strafrecht so betreiben könnte, auch keiner Sonderregelung
für den „Stromdiebstahl“ mehr.

Naja, also mit Art. 103 II GG habe ich hier das geringste Problem, da eine gerichtliche Auslegung bekannter Weise aussagt, wie die entsprechende Norm schon immer interpretiert werden sollte. Und da diese somit zum Tatzeitpunkt bereits existierte, gibt es hier m.E. kein Problem.

Man könnte allerdings einen Verstoß gegen Art. 20 III GG andenken, da die Norm in diesem Falle zu unbestimmt wäre, bzw. einen Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot.

Letztlich würde ich das aber auch nicht wirklich so sehen.
Da eine Auslegung strafrechtlicher Normen grundsätzlich zulässig ist, kommt es für die Frage der Bestimmtheit maßgeblich auf das Verständnis des Durchschnittsbürgers an.

Ich denke, wenn jemand in einen Laden geht und dort eine Software im Wert von zB. 200 EUR mitgehen lässt, so ist ihm laienhaft sehr wohl bewusst, dass er sich hier im Bereich des Diebstahls befindet und sich dieser der Schwere des Delikts nach auch nicht nur auf den Wert des Trägermediums beschränkt.

Ich hätte also persönlich kein Problem mit einer Strafbarkeit nach § 242 StGB.

Und was die Entziehung elektrischer Energie angeht, nun ja, Strom wird nun einmal nicht als Sache angesehen. Ob es nun zulässig ist, Daten hiervon getrennt zu definieren, mag eine andere Frage sein (hier spielt halt auch einfach die Praxis des Verkaufs/der Lieferung eine Auslegungsrolle), welche sich m.E. aber eher auf die Sinnhaftigkeit letzterer Norm bezieht als auf die Anwendung des § 242 StGB.
Gruß
Dea

Hallo

In diesem Zusammenhang kann es für das Strafrecht dahinstehen,
ob der BGH eine Software als Sache ansieht - strafrechtlich
jedenfalls ist der Datenträger Diebstahlsobjekt - und nur der
Datenträger, da nur er eine Sache im strafrechtlichen Sinne
ist.

Naja, einerseits wissen wir noch immer nicht, ob Software unter den strafrechtlichen Sachbegriff fällt.

Andererseits jedoch kann es m.E. keineswegs dahinstehen, da (bei Annahme einer Sacheigenschaft) sich die Schwere des Delikts nicht nach dem Medium des Datenträgers richtet, sondern nach dem Preis der Software. Und das hieße zumindest, dass wir uns nicht grundsätzlich im geringfügigen Bereich bewegen.
Gruß
Dea

Das ist nicht richtig. Würde der Täter die Festplatte nehmen,
um die Daten auszuspähen und die Festplatte dann
zurückzugeben, würde der subjektive Tatbestand und damit die
ganze Strafbarkeit nach § 242 StGB an der Zueignungsabsicht
scheitern.

WÜRDE er die Festplatte zurückgeben… Warum schafft es einige Leute nicht, beim Ausgangssachverhalt zu bleiben? Da steht an KEINER Stelle, dass die Festplatte zurückgegeben wird.

Ich zitiere noch einmal den Ausgangssachverhalt:

„Hallo,
Welche Paragraphen treffen außer § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl), § 248c StGB, bei dem DIEBSTAHL einer USB-Festplatte mit pesönlichen Daten(Email, Bewerbungsunterlagen) noch zu, bezüglich des Datenschutzes. Briefgeheimnbsi trifft ja nicht. Vielen Dank Johannes“

Am Besten liest du dir das noch einmal genau durch! :wink:

Du machst es dir mit deiner Argumentation (es sei ja eine vorübergehende Aneignung geplant) zu leicht.

Ich habe nicht geschrieben, dass eine vorübergehende Aneignung geplant ist! Wer genau liest, stellt fest, dass ich das Tatbestandsmerkmal genannt habe und dieses erfordert eindeutig nur eine vorübergehende Aneignung. Wie schon gesagt, bleib beim Sachverhalt. Da steht nichts von Rückgabe oder Ausleihen!

Wenn das so einfach wäre, würde es etwa des § 248 b StGB nicht
bedürfen.

Lies dir bitte mal den § 248 b StGB durch und wälz mal ein wenig Erläuterungen! Beim § 248b liegt wieder die fremde bewegliche Sache vor, ebenso die Wegnahme. Der einzige Unterschied zum § 242 StGB ist, dass hier die Zueignungsabsicht komplett scheitert. Der Enteignungswille muss darauf ausgerichtet sein, dass die Enteignung dauerhaft ist. „Leiht“ man sich etwas, muss man das natürlich verneinen.

… abgesehen von den §§ 248b, 290 StGB - nirgendwo unter Strafe gestellt.

So, nun fassen wir mal zusammen: § 248b StGB spricht eindeutig von KFZ und Fahrrädern! § 290 StGB nur von öffentlichen Pfandleihern, welche ein Pfand unbefugt in Gebrauch nehmen. Kannst du mir BITTE erklären, was das alles mit der GESTOHLENEN USB-Festplatte zu tun hat? :wink:

…kluger Jurastudent übrigens sicher vertraut (die Vorsatzformen sowieso),

Hm… ich kenne dich persönlich nicht, aber du arbeitest etwas oberflächlich. Ich behaupte nicht, dass meine Ansichten der Weisheit letzter Schluss sind, aber vielleicht recherchierst und liest du ein bisschen besser, bevor du dich so weit aus dem Fenster lehnst.

wohingegen sich bei dir ein wenig der Eindruck aufdrängt, dass du zwar was
weißt, aber eben nicht genug :wink:

Hm…

Gruß
Ben

Hallo!

Naja, einerseits wissen wir noch immer nicht, ob Software
unter den strafrechtlichen Sachbegriff fällt.

Also meine Kommentare sagen eindeutig nein (Lackner und Tröndle)

Andererseits jedoch kann es m.E. keineswegs dahinstehen, da
(bei Annahme einer Sacheigenschaft) sich die Schwere des
Delikts nicht nach dem Medium des Datenträgers richtet,
sondern nach dem Preis der Software. Und das hieße zumindest,
dass wir uns nicht grundsätzlich im geringfügigen Bereich
bewegen.

Das ist natürlich ein interessanter Aspekt. Allerdings ist für den Geringwertigkeitsbegriff der objektive Wert der Sache maßgeblich. Und der bestimmt sich nicht durch den Wert eines CD-Rohlings, sondern durch den Verkehrswert, in aller Regel also durch den Verkaufswert (Tröndle/Fischer, § 248a, Rdnr. 3). Und der ist bei Software immer höher als der eigentliche Materialwert. Ich sehe kein Problem dabei, beim Diebstahl von Software lediglich auf die Packung abzustellen, die man aus dem Ladenregal nimmt und in der sich die Software auf einem Datenträger befindet.
Vielleicht habe ich Dich auch nicht richtig verstanden. Ich jedenfalls sehe kein problem, wenn man Software strafrechtlich nicht als Sache ansieht. Im übrigen würde das, da gebe ich Levay Recht, die Wortlautgrenze sprengen.

Gruß,

Florian.

leicht oT
Hallo!

Himmel, was benutzt Du denn für Ausdrücke in dogmatischen
Erörterungen :smile:!

Ich fände IMHO und *g* und rofl in juristischen Hausarbeiten gar nicht schlecht.

Ich hätte also persönlich kein Problem mit einer Strafbarkeit
nach § 242 StGB.

Ich auch nicht - aber Zueignungsobjekt ist und bleibt nach meiner Ansicht der Datenträger. Dass der einen Verkaufswert hat, der weit über dem Wert des Datenträger liegt, ist doch dabei unerheblich.
Gruß,

Florian.

Hallo,

Also meine Kommentare sagen eindeutig nein (Lackner und
Tröndle)

Na, das ist doch mal was :smile:

Das ist natürlich ein interessanter Aspekt. Allerdings ist für
den Geringwertigkeitsbegriff der objektive Wert der Sache
maßgeblich. Und der bestimmt sich nicht durch den Wert eines
CD-Rohlings, sondern durch den Verkehrswert, in aller Regel
also durch den Verkaufswert (Tröndle/Fischer, § 248a, Rdnr.
3). Und der ist bei Software immer höher als der eigentliche
Materialwert.

Tja, aber wenn man so vorgeht, umgeht man die Tatsache, das Software nun einmel keine Sache ist und daher von § 242 StGB nicht erfasst wird.
M.E. muss man hier dogmatich konsequent bleiben. Ich halte es nicht für möglich, den Träger allein als Objekt des Diebstahls zu definieren, da die Software nicht hiervon erfasst wird, diese dann aber doch durch den Verkaufswert wieder hinterum reinzubringen.

Ich sehe kein Problem dabei, beim Diebstahl von
Software lediglich auf die Packung abzustellen, die man aus
dem Ladenregal nimmt und in der sich die Software auf einem
Datenträger befindet.

Ich schon, denn wenn Software keine Sache ist, dann gibt es eben auch schon per Definition keinen

„Diebstahl von Software“

Das ist die Krux an der Sache.

Und dann muss auch der Verkehrswert des reinen Datenträgers angesetzt werden, welcher im Übrigen problemlos zu bestimmen wäre, und die Software rausgelassen werden. Entweder oder…

Vielleicht habe ich Dich auch nicht richtig verstanden. Ich
jedenfalls sehe kein problem, wenn man Software strafrechtlich
nicht als Sache ansieht.

Ich auch nicht, aber dann darf der Wert des Diebstahls auch nicht mit dem Wert der Software sondern muss mit dem reinen Datenträgerwert angesetzt werden.

Im übrigen würde das, da gebe ich
Levay Recht, die Wortlautgrenze sprengen.

Wie gesagt, sehe ich anders, aber das ist das juristische Los mit den Meinungen… :smile:

Gruß
Dea

Hallo,

Ich fände IMHO und *g* und rofl in juristischen Hausarbeiten
gar nicht schlecht.

Zwar nicht obiges, aber wenn ich daran denke, was ich schon in Hausarbeiten gelesen habe, …

Ich hätte also persönlich kein Problem mit einer Strafbarkeit
nach § 242 StGB.

Ich auch nicht - aber Zueignungsobjekt ist und bleibt nach
meiner Ansicht der Datenträger. Dass der einen Verkaufswert
hat, der weit über dem Wert des Datenträger liegt, ist doch
dabei unerheblich.

Ne, so gehts m.E. eben nicht. Enweder Strafbarkeit (+), wenn man Software als Sache definiert, dann muss man aber zwingend die Zueignungsabsicht für diese haben. Worin ich aber auch nicht das geringste Problem sehe.

Wenn aber das Zueignungsobjekt nur der Datenträger ist, dann kann der Wert der Software eben nicht angesetzt werden (gut, ich gebe zu, das müsste man mal einem Richter klarmachen, dass man die Windowas CD nur mitgenommen hat, weil man einen Datenträger haben wollte, aber andererseits müssen sich Strafrichter regelmäßig wohl noch absurdere Erklärungen anhören).
Gruß
Dea