Diebstahl eines gemieteten Parkverbotsschilds

Folgende Situation:
Ich habe wegen eines Umzuges ein Parkverbot vor der Wohnung stellen lassen. Der Vermieter der Schilder stellt diese und holt sie auch wieder ab, weshalb sie nach telefonischer Absprache auf der Straße stehen bleiben. Ich habe die Schilder für 2 Tage (SA, SO) beantragt und erst 5 Tage später hat der Vermieter versucht diese zu holen (FR). Nur wurden diese zwischenzeitlich gestohlen (ich dachte er hätte die Schilder einfach geholt, da er sagte, dass er das Anfang der Woche machen wollte) und der Vermieter fordert von mir Ersatz und verweist auf seine AGBs.

Diese AGBs hat er mir aber nie zugestellt, sondern nur auf seiner Webseite und gaaaanz tief unterhalb des Abbinders seiner E-Mails als PDF verlinkt. Ich wurde auf die AGBs nie hingewiesen und es wurde nie gesagt, dass ich mit Auftragserteilung die AGBs akzeptiere. Das steht nur IN den AGBs selbst.

  1. Ich bin der Meinung, dass der Vermieter keinen Anspruch gegen mich, sondern gegen den Dieb hat.
  2. Die AGBs hätten mir in Textform (nicht als PDF - wer sagt, dass ich das öffnen kann) zugestellt werden müssen oder zumindest hätte vor Auftragserteilung ein Hinweis erfolgen müssen
  3. Durch die Lieferung und Abholung durch den Vermieter, konnte ich die Schilder auch nicht sichern. Er sagte selbst, ich sollte die Schilder stehen lassen, da sonst zusätzliche Kosten entstünden, wenn sie die Schilder nicht holen könnten und ich die Schilder von der Straße wegnehme.
  4. Schreibt der Vermieter, dass die Miete auf unbestimmte Zeit geschlossen ist und mit Abholung erst endet. Das finde ich nicht zulässig. Wenn er sich entscheidet, die erst in 8 Wochen zu holen, muss ich sie Tag und Nacht bewachen, da ich Sie ja auch nicht befestigen darf oder anderweitig wegstellen darf, da ich nicht weiß, wann er sie holt?

Wie seht ihr den Fall?

VG

Hallo,

eins vorab: Ich bin kein Anwalt, sondern juristische Fachübersetzerin, und darf deshalb keine Rechtsberatung erteilen, weil ich mich sonst strafbar machen würde.

Mit meinem (hoffentlich) gesunden Menschenverstand sehe ich die Sache aber genauso wie du und würde das erst einmal freundlich und entspannt angehen.

Falls der Vermieter auf stur schaltet, würde ich mich an den Mieterverein oder die Verbraucherzentrale wenden, dort gibt es gegen Abschluss einer Mitgliedschaft (Mieterverein) oder gegen eine mäßige Gebühr (Verbraucherberatung) eine Rechtsberatung, soweit ich weiß - einfach mal fragen. Wenn du nicht ohnehin eine Rechtsschutzversicherung hast oder Rechtsschutz über die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hast.

Viel Erfolg!

Gabi

ups, so einen Fall hatte ich nach ca. 20 Jahren Mietrechtsberatung noch nie. ich kenne das nur so, das Schilder beim Ordnungsamt bestellt und gegen Gebühr ausgeliehen werden können.
Haben Sie einen Vertrag geschlossen werden Sie diesen auch erfüllen müssen. Unwissenheit schützt nicht. PDF kann jeder öffnen. Die Adobereader gibts schon immer kostenlos. Mir scheint hier Ihrerseits etwas getrixst zu werden.

Hallo,

es gibt Jahressondergenehmigungen, die ein Unternehmen berechtigen, ohne vorigen Antrag beim Ordnungsamt, diese Schilder aufzustellen. Dies war inbesondere hier der Fall, da ich zu kurzfristig war, um über das Ordnungsamt einen Antrag stellen zu können. Die Schilder werden in meiner Heimatstadt nicht über das Ordnungsamt, sondern dann wiederum über diese Unternehmen ausgegeben.

Meinerseits wird hier nicht getrickst, um es mit Ihren Worten zu formulieren, viel eher beschleicht mich im umgekehrten Fall die Vermutung. Zum einen spielen die AGBs dem Vermieter für diesen Fall ungemein gut in die Karten, zum anderen habe ich die AGBs mal mit anderen AGBs vergleichbarer Service-Dienstleister verglichen, die in keinster Weise ähnliche Klauseln enthalten. Wer sagt mir, dass die Schilder nicht tatsächlich geholt wurden und so ein kleines „Zubrot“ verdient wird?

Aber angeregt durch Ihre Aussage, das AGBs zum Vertragsabschluss gehören (was prinzipiell erst einmal richtig ist), habe ich dann doch mal mein altes BGB aus dem Studium herausgesucht:

Vor allem interessant ist § 308 BGB (sowie §§305ff).
Der Vermieter der Schilder spezifiziert die Dauer des Mietverhältnisses folgendermaßen: „…Mietverhältnis gilt für auf unbestimmte Zeit geschlossen…“ „…beginnt mit der Lieferung und endet mit der Abholung“. Dies sind keine konkreten Zeitangaben, da dem Mieter, in diesem Fall mir, keine klare Angabe getätigt wird, wann genau bzw. bis wann, die Mietsache wieder abgeholt wird. Wie bereits geschrieben, könnte er 8 Wochen warten und ich müsste meine Obhutspflicht erfüllen, ich glaube kaum, dass das zulässig ist,

Desweiteren schließt der Vermieter in seinen AGBs mündliche Individualabreden aus, sofern diese nicht schriftlich erfolgen. D.h. die Aussage, dass die Schilder Montags oder Dienstags geholt würden, ist seiner Meinung nach irrelevant, obwohl sie getätigt wurde. Wenn die Schilder dann Dienstag abgebaut sind, gehe ich doch in der Annahme, dass er die Schilder geholt hat.
Darüber hinaus sind Klauseln, die nicht unter normaler Erwartungshaltung antizipiert werden können unwirksam. Wenn man danach geht, dass andere Anbieter keine solchen Klauseln haben, spricht das wohl in meinem Sinne.

Ebenfalls berücksichtigen muss man die Möglichkeit zur Erfüllung:
Wenn man bedenkt, dass ich die Schilder im Straßenverkehr stehen lassen muss, da der Vermieter zu unbestimmter Zeit die Schilder holt und zusätzliche Kosten berechnet, sollte er die Schilder nicht holen können, bleibt mir auch keine Möglichkeit diese Schilder wegzusperren (zumal explizit nicht erwünscht gewesen). Insofern ist die Erfüllung der Obhutspflicht unverhältnismäßig erschwert. Besser wäre, wenn er einen festen Termin ansagen würde, zu dem die Schilder ausgehändigt werden müssen. Problematisch wird die Sachlage ja vor allem durch die Lieferung und Abholung. Dass ich hafte, wenn ich die Schilder zurückbringen muss, sehe ich ja ein, da ich das ja sofort machen könnte und das Risiko des Diebstahls in meinem Ermessen liegt. In diesem Falle bin ich jedoch dem Vermieter ausgeliefert.

Also selbst wenn man annimmt, dass mir die AGBs zugegangen sind (ich also den Link gesehen habe), denke ich das einige Klauseln in den AGBs so keinen rechtsbestand haben. Aber das muss dann im Zweifelsfalle mein Anwalt klären…

Hallo Gabi,

danke für deine Antwort. Mir ist klar, dass hier keine juristische Fachberatung geleistet werden kann - trotzdem natürlich wichtig und richtig, dass du darauf hinweist.

Ich werde in jedem Fall erstmal bei der Wiederbeschaffung zu helfen. Aber zur Zahlung der Wiederbeschaffung bin ich nicht bereit und werde für diesen Fall auch meine Rechtschutzversicherung bemühen.
Danke für die Hinweise zu Verbraucherberatung etc., das war mir nicht bekannt.

Viele Grüße

Gern geschehen - und danke für deine nette Antwort.

Ich frage mich immer wieder kopfschüttelnd, warum an unseren Schulen alles mögliche kopflastige Wissen vermittelt wird, aber gerade Rechtskunde (von wenigen Fachschulen abgesehen) immer hinten herunterfällt. Da, wo die Zukunft unseres Landes, sprich: die jungen Leute, nachhaltig vor schwerem Schaden bewahrt werden könnten, kneift der so genannte Bildungsauftrag!
:frowning:(

Frustrierte Grüße

Gabi

Das ist richtig.
Als Dipl.-Kfm. habe ich zum Glück Recht im Studium behandelt. Aber selbst bei uns beschränkt sich das auf das Notwendigste im Bezug auf Vertragsrecht und solcherlei Dinge.

Aber man muss auch folgendes bedenken: Recht ist keine statische Sache…ich habe das 2007er Steuergesetz gelernt…das schon bei Druck der Bücher als ungültig erklärt wurde :wink: … zum „Glück“ bin ich durchgefallen und habe auch nicht mehr nachgeschrieben…das kann mein Steuerberater heute sowieso viel besser…was ich sagen will: Grundlagen in Recht sollte zumindest auf höheren Schulen vermittelt werden, aber fallspezifische Anwendungen der Rechtslage sollte man immer einem Anwalt überlassen. Das kann die Einzelperson, als Fachfremder, nicht leisten.

Aber gerade im Vertragsrecht und Verbraucherschutz, sollte eine bessere Informationslage vorliegen.

Viele Grüße

um Doppelungen zu vermeiden verweise ich auf erfolge Beantwortung

Die AGB sind Ihnen schon rechtsgültig bekannt gemacht worden, da ist es egal ob als pdf, Anhang oder sonstwie. Wichtig ist nur, dass Sie Kenntnis hätten erlangen können.

Der juristische Knackpunkt dürfte vielmehr sein, ob diese Regelungen in den AGB´s nicht eine sog. „Überraschungsklausel“ darstellt, mit der Sie als Kunde anangemessen benachteiligt werden. Solche Regelungen sind in AGB´s nämlich nicht zulässig und damit nichtig.
Nach meiner Auffassung hätte die Haftungsverpflichtung für die Verkehrsschilder deutlich in den Vertrag gehört, damit Ihnen diese Verpflichtung bewusst ist und sie entsprechende Maßnahmen hätten ergreifen können. In den AGBs ist so eine Regelung derart leicht zu übersehen, dass Sie halt für den Kunden „überraschen“ und unvorhersehbar ist.

Hinzu kommt, dass der Schilderverleiher die Schilder tagelang ungesichert stehen ließ, wodurch er sicher mitverantwortung trägt.

Ich würde also an Ihrer Stelle nicht zahlen sondern mich nach anwaltlicher Beratung ggf. auf eine Klage einlassen.

Hallo Martin37,

danke für die Antwort. Inzwischen bin ich durch meine Recherche auch an den Punkt gekommen, an dem ich davon ausgehe, dass die AGBs als zugegangen angesehen werden müssen.

Aber einige AGB-Klauseln sind vsl. nicht zulässig. Schon allein die Notwendigkeit der schriftlichen Bestätigung von Nebenabreden scheint nach §305 BGB nicht zulässig (vgl.:http://www.rechtsfokus.de/unwirksame-agbs).

Ich habe dem Vermieter jetzt geschrieben und versucht behilflich zu sein. Da ich vermute, dass ein Unternehmen der benachbarten Baustelle eventuell die Schilder mitgenommen hat, habe ich dem Vermieter die Nummer der Hausverwaltung zukommen lassen. Diese weiß bestimmt welche Unternehmen derzeit auf der Baustelle aktiv sind.

Sollte dies nicht erfolgreich sein, werde ich einen Anwalt einschalten.

Danke für die Antwort und viele Grüße!

Schwierige Rechtslage, da Sie beweisen müßten, dass die Schilder gestohlen wurden. Es ist fahrlässig od. kann so ausgelegt werden, dass d. Vermieter sein Eigentum erst nach 5 Tagen, nicht nach zwei angeholt hat.
Ohne einen Rechtsanwalt dürfte man hier nicht durchkommen.

Hallo,
ich bin leider kein Rechtsanwalt, doch würde ich genau so empfinden dass es nach Ablauf des Vertragszeitraumes die Sache des Eigentümers ist was mit dem Schild passiert.
Er darf ja wohl nicht über den vereinbarten Zeitraum, welcher ja bestimmt genehmigt werden muß, das Schild stehen lassen. Ich würde zu dieser Angelegenheit einen Anwalt konsultieren, dieser kann dann später auch bei Gericht helfen. Das letztere natürlich nur wenn keine Einigung mit dem Schilderunternehmen möglich ist.
Alles Gute

Hallo Phieezian,

  1. Ich bin der Meinung, dass der Vermieter keinen Anspruch gegen mich, sondern gegen den Dieb hat.
  • Richtig, es sei denn etwas anderes ist in den AGB vereinbart, z.Bsp. dass Sie für den Verlust der Schilder haften.
  1. Die AGBs hätten mir in Textform (nicht als PDF - wer sagt, dass ich das öffnen kann) zugestellt werden müssen oder zumindest hätte vor Auftragserteilung ein Hinweis erfolgen müssen
  • In welcher Form die AGB Ihnen zur Verfügung gestellt werden, spielt keine wesentliche Rolle. Wichtig ist nur, dass Sie die Chance gehabt hätten, die AGB vor Vertragsabschluss einsehen zu können. Dazu hätte der Vermieter Ihnen die Möglichkeit geben oder Ihnen diese von sich aus anbieten müssen.
  1. Durch die Lieferung und Abholung durch den Vermieter, konnte ich die Schilder auch nicht sichern. Er sagte selbst, ich sollte die Schilder stehen lassen, da sonst zusätzliche Kosten entstünden, wenn sie die Schilder nicht holen könnten und ich die Schilder von der Straße wegnehme.
  • Das alleine dürfte Sie eigentlich schon aus der Haftung entbinden. Der Vermieter kann Ihnen nicht per AGB eine Sicherungspflicht auferlegen und Sie dann quasi indirekt zu einer groben Fahrlässigkeit anstiften. Durch diese Aufforderung nimmt er Sie in dem Moment aus der Haftung, spätestens aber, wenn die Mietdauer bereits abgelaufen ist. Denn dann ist der Vertrag erfüllt. Das achtlose Belassen der Schilder auf der Straße liegt dann in der eigenen Verantwortung des Eigentümers.
  1. Schreibt der Vermieter, dass die Miete auf unbestimmte Zeit geschlossen ist und mit Abholung erst endet. Das finde ich nicht zulässig. Wenn er sich entscheidet, die erst in 8 Wochen zu holen, muss ich sie Tag und Nacht bewachen, da ich Sie ja auch nicht befestigen darf oder anderweitig wegstellen darf, da ich nicht weiß, wann er sie holt?
  • Das ist ein völlig unlauteres Gebaren. Nur leider liegt es jetzt auch wieder an den AGB, oder ob Sie einer mündlichen Vereinbarung in dieser Richtung selbst zugestimmt haben. Wenn er von Ihnen erwartet die Schilder gegen Diebstahl zu sichern, hätten Sie auch das Recht gehabt die Schilder ohne weitere Kosten bei sich zuhause einzuschließen o.ä.

Davon einmal abgesehen, wer weiß denn, ob das nicht sogar eine gängige Masche des Vermieters ist, die Schilder erst gegen Entgelt auszuleihen und dann den angeblichen Diebstahl anschließend abzurechnen. Soll er Ihnen doch einmal beweisen, dass er die Schilder nicht doch zwischendurch mal abgeholt hat.

Ich möchte niemandem etwas unterstellen, aber auch an diese Möglichkeit muss man denken!

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Im Streitfall würde ich auf jeden Fall einen Anwalt konsultieren und erst einmal nicht bezahlen.

Mit besten Grüßen,

dr.zimmerman.

Hallo Herr Dr. Zimmermann,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Es war duchaus hilfreich.

Ich habe zwischenzeitlich eine freundliche E-Mail an den Vermieter geschrieben, in der ich zunächst einmal formlos dem Anspruch gegen mich widersprochen habe. Um die Situation nicht gleich zuzuspitzen, habe ich auf direkten Verweis auf Paragraphen verzichtet und eine Ansprechperson bei der Hausverwaltung genannt, die dem Vermieter die Firmen nennen kann, die derzeit an der benachbarten Baustelle arbeiten. Vielleicht hat hier jemand die Schilder eingepackt.

Wie bereits geschrieben, bin ich jetzt auch kein Anwalt, kenne aber aus dem Studium dann doch den einen oder anderen Kommilitonen, der zwischenzeitlich mit dem Jura-Studium fertig ist. Hier habe ich ähnliche Ratschläge wie Ihren erhalten.

Aber ich habe auch selbst recherchiert und meine 3 Brocken Jura-Wissen aus dem Grundstudium zusammengesucht. Die AGBs sind aus meiner Sicht in mehrerlei Hinsicht anfechtbar:

  1. Ausschluss von mündlichen Nebenabreden, sofern diese nicht schriftlich bestätigt sind.
  • §305b BGB Vorrang der Individualabrede --> AGB Klausel steht im Widerspruch zum BGB und ist somit nicht zulässig. Ich kann mich im Zweifel immer auf geltendes Recht berufen.
  1. §305II - Ausdrücklicher Hinweis auf AGBs
  • Nicht erfolgt. Die Art des Vertragsschlusses lässt auf jeden Fall einen ausdrücklichen Hinweis zu. Aber wie dem auch sei, hätte ich Zugang zu den AGBs haben können, daher werde ich hiermit wohl nicht allzu weit kommen.
  1. §305c I - Unzulässigkeit der Bestimmungen.
  • Wenn ich ein Schild für Samstag und Sonntag bestelle und ausdrücklich diesen Termin nenne, rechnet man unter normalen Bedingungen nicht damit, dass das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Weitere bereits beschriebene Zusammenhänge, wie die Selbstabholung und der abgesprochene Ausschluss der Sicherung, sprechen für nicht zu erwartende Klauseln. Wodurch diese ungültig werden müssten.
  1. §307I+II+III BGB - Treu und Glauben / Unverhältnismäßige Benachteiligung:
  • Die Beliebigkeit des Abholtermins und das mit zunehmender Dauer steigende Risiko des Diebstahls der Schilder (immerhin lebe ich in der Stadt mit der höchsten Kriminalitätsrate in Deutschland :wink:), benachteiligen mich unverhältnismäßig. Vor allem die fehlenden Bestimmungen sind hier zu berücksichtigen.

Ich schreibe diese Paragraphen unter anderem auch deshalb auf, da es in Zukunft ja sein kann, dass jemand mal vor diesem oder einem ähnlich gelagerten Problem steht. Diesem kann ich vielleicht die Recherche ersparen oder zumindest einen leichteren Einstieg verschaffen. Als Nicht-Jurist, kann ich aber natürlich keine fachmännische Beratung leisten sondern nur Hinweise und Ratschläge geben.

Ich danke allen Antwortern. Es waren sehr hilfreiche Beiträge dabei!

Viele Grüße