Guten Tag.
Angenommen Ehepaar A leiht seinen Nachbarn, Ehepaar B einen Betrag von 700€ und bekommt dieses Geld auch trotz mehrmaligen mündlichen und schriftlichen Anfragen nicht zurück, sondern wird nur vertröstet. Da man versucht den nachbarschaftlichen Frieden zu wahren hofft man auf eine friedliche Lösung. Drei Jahre später (Anspruch verjährt) trennt sich Ehepaar B und zieht aus dem Haus (Eigentum) aus. Das Haus kommt in die Zwangsversteigerung. Familie A denkt sich: Die haben eine Parkbank vor dem Haus stehen. Wir nehmen uns diese für die ausstehenden Schulden. Sie holen sich die Parkbank und schreiben den Schuldnern einen freundlichen Brief indem sie diesen Sachverhalt darlegen. Erst drei Monate später steht Herr B vor der Türe und sagt entweder
A. zusätzlich 1000€ für die Parkbank
B. Rückgabe derselben oder
C. es gibt eine Strafanzeige wegen Diebstahls.
Ist er im Recht?
Hat er nach dem „Vertrag“ durch die lange Wartezeit von drei Monaten nicht zugestimmt?
Den Brief hat er definitiv bekommen, das hat er auch gesagt.
Vielen Dank für das Interesse.
Die Entwendung der Bank war natürlich Diebstahl gem. § 242 StGB. Bei einem Wert von 1.000,00 Euro muss der Staatsanwalt sogar von Amts wegen ermitteln. Wenn man sich überhaupt irgendeine Frage stellen könnte, dann die, ob der Täter vielleicht glaubte, Anspruch auf die Bank zu haben. Das könnte den Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Enteignung ausschließen. Der Gedanke liegt zwar fern. Hier liegt er aber sogar ganz besonders fern, weil der Täter offenbar von Verjährung ausging und also gerade nicht davon, einen (durchsetzbaren) Anspruch zu haben. Einfache Kontrollüberlegung: Verjährung bedeutet, dass man den Anspruch nicht mehr erfolgreich einklagen kann. Und kann es nun sein, dass man sich in diesem Fall selbst helfen darf? Wenn das Gericht nicht hilft, übt man Selbstjustiz, oder wie?
Ob der Anspruch hier verjährt ist, wie der Dieb meint, ist offen. Wenn der Schuldner immer wieder vertröstet hat, hat er den Anspruch m.E. anerkannt. Und wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Verjährung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist von vorn, § 212 BGB.
Einen „Vertrag“ gibt es vorliegend natürlich nicht. Das wäre ja lustig, wenn man einfach Briefe schreiben und bestimmen könnte, dass, wenn der andere nicht zustimmt, ein Vertrag zustande komme. Schweigen als Vertragserklärung kommt nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht, in denen es aber gute Gründe dafür gibt. Der Grundsatz lautet aber natürlich, dass man sich auf keinen Vertrag einlässt, indem man ein (auch noch ziemlich freches) Schreiben nicht beantwortet.