Diebstahl oder Urheberrechtsverletzung

Hallo!

Jemand geht mit einem Rohling in in Geschäft, in dem sowohl Computer als auch CDs verkauft werden. Er nimmt sich eine CD aus dem Geschäft und brennt diese auf seinen mitgebrachten Rohling. Die CD legt er danach wieder zurück und verlässt das Geschäft mit dem bebrannten Rohling.
Inwiefern ist das strafbar?
Diebstahl ist es ja irgendwie nicht…

Gruß
peak

Klingt nach Brandtsiftung…

:wink:

Horst

Hallo!

Jemand geht mit einem Rohling in in Geschäft, in dem sowohl
Computer als auch CDs verkauft werden. Er nimmt sich eine CD
aus dem Geschäft und brennt diese auf seinen mitgebrachten
Rohling. Die CD legt er danach wieder zurück und verlässt das
Geschäft mit dem bebrannten Rohling.
Inwiefern ist das strafbar?
Diebstahl ist es ja irgendwie nicht…

Zum Brennen hat er die CD ja nicht sich zugeignet, sondern nur benutzt. Das ist der sog. Gebrauchsdiebstahl, welcher in D nur bei Fahrzeugen strafbar ist.
Wenn er dazu eine Hülle oder ein Siegel zerstört hat, ist die Ware nacher u.U. nicht mehr verkaufbar. Das wäre dann Sachbeschädigung.
Des weiteren käme Computerbetrug in Frage, da er beim Kopieren Daten unbefugt verwendet. Wobei er dabei ja das Vermögen eines anderen eigentlich nicht schädigt.
Was aber auf jeden Fall „sticht“ ist das Urheberschutzrecht.
Einzelne Kopien dürfen nur zum privaten Gebrauch gemacht werden, wenn man das Nutzungsrecht am Original hat.
Also:
Zwei oder drei selbstgebrannte CDs von Originalen, die Du selber besitzt, sind OK.
Du darfst sie auch Deinem Freund schenken.
Der darf dan aber - da er das Original nicht besitzt - keine weitere Kopie machen.
Genommen, das könnte unter „Gebrauchsdiebstahl“ fallen

Das mit dem Gebrauchsdiebstahl ist ja wirklich interessant!
Man kann also alles „klauen“ und benutzen, solange man es auch wieder _unversehrt_ zurückbringt. Doch wie lange kann denn dieses Benutzen dauern?
Beispiel:
Ich entwende einem Laden eine aufblasbare Hüpfburg und baue sie zu Hause für einen Kindergeburtstag auf. Bevor ich sie zurückbringen kann, kommt jedoch die Polizei vorbei, die vom Ladeneigentümer benachrichtigt wurde.
Reicht es jetzt einfach aus, zu sagen, dass man sie ja zurückbringen wollte?

Würde dies dann nicht bei allen Diebstähln funktionieren, wenn man vorher mit niemandem darüber gesprochen hat? (also auch keiner weiß, was man damit vor hatte)

Weiteres Beispiel:
Man „klaut“ jemandem ein Radio, behält es zwei Wochen und bringt es zurück. Das dürfte nicht unter kurzes Benutzen fallen, oder? Könnte, auch wenn es vollkommen unversehrt zurückkommt, allein der Wertverlust durch die Zeit als Beschädigung gerechnet werden? Also wenn ich einen Computer nen Monat behielte dann verliert er allein durch diese Zeit schon an Wert.

Gruß
peak

Na klar,

und wenn du im geklauten Auto erwischt wirst, versprichst du Hoch und Heilig, dass du es zurückbringst.

Dann kommst du auch in den Himmel!

So etwa? Naja, denn…

Horst

und wenn du im geklauten Auto erwischt wirst, versprichst du
Hoch und Heilig, dass du es zurückbringst.

Da hat der § 248b StGB etwas dagegen.

Dea

Das mit dem Gebrauchsdiebstahl ist ja wirklich interessant!

Eigentlich heißt das aber Gebrauchsanmaßung. Selbst Google findet den Begriff Gebrauchsdiebstahl nur 136x. Es ist ja eben auch kein Diebstahl gegeben, wenn ein Fall der Gebrauchsanmaßung vorliegt. Rein zufällig weiß ich gleich auch noch den lateinischen Ausdruck: furtum usus. Super, was?

Man kann also alles „klauen“ und benutzen, solange man es auch
wieder _unversehrt_ zurückbringt. Doch wie lange kann denn
dieses Benutzen dauern?

Das ist - streng genommen - gar nicht die Frage. Für Diebstahl braucht man nämlich die Absicht des Täters,

  1. den Eigentümer *dauerhaft* zu enteignen und
  2. sich oder einem Dritten die Sache *wenigstens vorübergehend* anzueignen.

Wie lange man die Sache benutzt (Frage der Aneignung) spielt keine Rolle. Es kann z. B. genügen, ein Fahrzeug zu entwenden, das nur für eine Fahrt benutzt werden soll. Die Frage ist dann allerdings, ob der Täter den Eigentümer auch enteignen wollte und zwar dauerhaft. Das ist zu verneinen, wenn er das Fahrzeug wieder zurückbringen will. Fährt er damit ins Ausland, wo er es möglichst noch unverschlossen in einem einsamen Wald abstellt, spricht alles dafür, dass der Täter den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition verdrängen wollte (auch wenn es ihm darauf nicht ankam, sondern er es nur billigend in Kauf nahm).

Zwischenfazit: Furtum usus grenzt von der Frage der dauerhaften Enteignung ab.

Ich entwende einem Laden eine aufblasbare Hüpfburg und baue
sie zu Hause für einen Kindergeburtstag auf. Bevor ich sie
zurückbringen kann, kommt jedoch die Polizei vorbei, die vom
Ladeneigentümer benachrichtigt wurde.
Reicht es jetzt einfach aus, zu sagen, dass man sie ja
zurückbringen wollte?

Wenn du dich ernsthaft für das Thema interessiert, dann lies mal hier:

http://www.ja-aktuell.de/ja/home.nsf/url/38FEC8F0326…

Es ist nicht ganz leicht zu sagen, ob hier ein Diebstahl vorliegt oder nicht. Allerdings muss man ganz klar sagen, dass es auf diese verschiedenen Ansichten, welche dazu möglich sind, in der Praxis kaum ankommen wird. Denn wenn der Richter schon nicht glaubt, dass die Sache zurückgebracht werden sollte, dann interessiert es nicht mehr, welche Konsequenzen die Absicht, die Sache zurückzubringen, gehabt hätte. Und der Richter wird es in aller Regel nicht glauben.

Weiteres Beispiel:
Man „klaut“ jemandem ein Radio, behält es zwei Wochen und
bringt es zurück. Das dürfte nicht unter kurzes Benutzen
fallen, oder? Könnte, auch wenn es vollkommen unversehrt
zurückkommt, allein der Wertverlust durch die Zeit als
Beschädigung gerechnet werden? Also wenn ich einen Computer
nen Monat behielte dann verliert er allein durch diese Zeit
schon an Wert.

Nein, das wäre straflos. Theoretisch. Praktisch wird es kein Richter glauben.

Was die Autos (und Fahrräder) angeht, so ist die Gebrauchsanmaßung hier sowieso nicht straflos, sondern im StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt:

§ 248b StGB
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Levay

Man kann also alles „klauen“ und benutzen, solange man es auch
wieder _unversehrt_ zurückbringt.

Alles, bis auf PKW, siehe § 248b StGB.

Doch wie lange kann denn
dieses Benutzen dauern?
Beispiel:
Ich entwende einem Laden eine aufblasbare Hüpfburg und baue
sie zu Hause für einen Kindergeburtstag auf. Bevor ich sie
zurückbringen kann, kommt jedoch die Polizei vorbei, die vom
Ladeneigentümer benachrichtigt wurde.

Bisher ist es noch kein Diebstahl, solange Du von Anfang an vorhattest, diese zurück zu bringen.

Reicht es jetzt einfach aus, zu sagen, dass man sie ja
zurückbringen wollte?

Jetzt vermischt Du Rechts- mit Beweisfragen. Die Rechtsfrage ist. Wolltest Du die Burg zurückbringen oder nicht. Die Beweisfrage ist: Glaubt das Gericht Dir?

Würde dies dann nicht bei allen Diebstähln funktionieren, wenn
man vorher mit niemandem darüber gesprochen hat? (also auch
keiner weiß, was man damit vor hatte)

Das würde bei allen Diebstählen (die dann natürlich keine sind) funktionieren, wenn das Gericht einem das glaubt.

Weiteres Beispiel:
Man „klaut“ jemandem ein Radio, behält es zwei Wochen und
bringt es zurück. Das dürfte nicht unter kurzes Benutzen
fallen, oder?

Es geht nicht um „kurzes Benutzes“, sondern darum, ob man die Sache seinem Vermögen zufügen wollte. Hier gibt es keine starren zeitlichen Regelungen, sondern nur Vermutungen darüber, was gewollt war. Natürlich würde jemand einem das nach 30 Jahren nicht glauben. Aber ansonsten kommt es auf die innere Willensrichtung an.

Könnte, auch wenn es vollkommen unversehrt
zurückkommt, allein der Wertverlust durch die Zeit als
Beschädigung gerechnet werden?

Dann hätten wir ja Sachbeschädigung und keinen Diebstahl. Aber letztere ist durch reinen Gebrauch nicht gegeben.

Also wenn ich einen Computer
nen Monat behielte dann verliert er allein durch diese Zeit
schon an Wert.

Darum geht es aber nicht beim Diebstahl, sondern darum, ob man die Sache (für immer) für sich haben will oder nicht. Den Wertverlust müsste man ggf. im Rahmen zivilrechtlicher Ansprüche ersetzen.

Gruß
Dea

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Alles, bis auf PKW, siehe § 248b StGB.

Dort werden auch Fahrräder genannt.

Bisher ist es noch kein Diebstahl, solange Du von Anfang an
vorhattest, diese zurück zu bringen.

Das ist aber bei neuwertigen Sachen, die dann gerade nicht mehr neuwertig sind, umstritten.

Es geht nicht um „kurzes Benutzes“, sondern darum, ob man die
Sache seinem Vermögen zufügen wollte.

Nee, es geht eben nicht darum, weil die Aneignung nur vorübergehender Natur sein muss. Die dauerhafte Enteignung ist der Knackpunkt, also gerade die Frage, ob das Diebesgut dem Vermögen des Eigentümers entzogen werden sollte.

Hier gibt es keine
starren zeitlichen Regelungen, sondern nur Vermutungen
darüber, was gewollt war. Natürlich würde jemand einem das
nach 30 Jahren nicht glauben. Aber ansonsten kommt es auf die
innere Willensrichtung an.

Nach 30 Jahren wird man aber auch längst von einer Absicht der dauerhaften Enteignung ausgehen - ganz ohne dass es noch des Beweises bedürfte, ob die Sache später zurückgebracht werden sollte. Ich habe jetzt nicht nachgelesen, bin mir aber zu 99% sicher, dass das Wörtchen „dauerhaft“ nicht ganz so streng gesehen wird.

Darum geht es aber nicht beim Diebstahl, sondern darum, ob man
die Sache (für immer) für sich haben will oder nicht.

Nein, nein, das ist nicht richtig: Diebstahl kann es auch schon sein, wenn ich z. B. ein Auto entwende, es benutze und irgendwo stehen lasse, wo es nie jemand finden wird oder wo es zumindest dem Zufall überlassen bleibt, ob der Eigentümer es zurückerhält. Dazu gibt es viel Literatur.

Levay

Mann Levay, Du kannst mir glauben, dass ich das alles weiß. Aber ich halte es nicht für sinnvoll, dass einem Laien gegenüber derart aufzudröseln, bevor er nicht einmal das Grundprinzip verstanden hat. Manchmal ist auch hier weniger mehr.
Dea

1 Like

Hallo

Was aber auf jeden Fall „sticht“ ist das Urheberschutzrecht.
Einzelne Kopien dürfen nur zum privaten Gebrauch gemacht
werden, wenn man das Nutzungsrecht am Original hat.
Also:
Zwei oder drei selbstgebrannte CDs von Originalen, die Du
selber besitzt, sind OK.

Was aber nur für Audio/Video-CDs gilt, nicht aber für Software. Dort darf der Benutzer nur Sicherheitskopien für sich anfertigen, aber nicht zur Benutzung weitergeben.

Du darfst sie auch Deinem Freund schenken.
Der darf dan aber - da er das Original nicht besitzt - keine
weitere Kopie machen.

Falls es sich doch um Audio/Video-CDs handelt, darf der Freund genauso wie du vorher auch, „private Kopien“ anfertigen und an seine Freunde weitergeben. Es kommt nicht darauf an, ob es Kopien vom Original sind, sondern „nur“ ob die Kopie rechtmässig angefertigt wurde. Dann hat die Kopie den gleichen Status wie das Original.
(Kopierschutz usw. mal ausser acht gelassen.)

Gruß,
DW.

Zwei oder drei selbstgebrannte CDs von Originalen, die Du
selber besitzt, sind OK.
Du darfst sie auch Deinem Freund schenken.
Der darf dan aber - da er das Original nicht besitzt - keine
weitere Kopie machen.

Hallo!

Reicht es im Sinne des Urheberrechts, Besitzer der Originale zu sein oder muss man erst Eigentum erwerben, bevor man dieses Recht hat?

Ist man Besitzer des Originals, wenn man wie in diesem Fall das Original aus dem Geschäftsregal nimmt und in sein mitgebrachtes Notebook einlegt? Oder kann man nur Besitzer sein, wenn man das Original aus den Geschäftsräumen herausgetragen hat?

Wer ist eigentlich der Besitzer eines Buchs, in dem innerhalb der Buchhandlung ein Kunde schmökert? Der Eigentümer der Buchhandlung, der Verkäufer oder der Kunde?

Viele Grüße

Anne

Manchmal ist auch hier weniger mehr.

Manchmal schon, hier aber nicht.

Levay

und wenn du im geklauten Auto erwischt wirst, versprichst du
Hoch und Heilig, dass du es zurückbringst.

Da hat der § 248b StGB etwas dagegen.

Dann halt aufm Skatebord :smile:

Aus dem Bauch heraus:

Ist man Besitzer des Originals, wenn man wie in diesem Fall
das Original aus dem Geschäftsregal nimmt und in sein
mitgebrachtes Notebook einlegt?

Ja.

Wer ist eigentlich der Besitzer eines Buchs, in dem innerhalb
der Buchhandlung ein Kunde schmökert?

Der Geschäftsführer der Buchhandlung, da aus dem Herausnehmen und Schmökern in einem Buch noch kein Besitzanspruch seitens des Kunden deutlich wird.
Erst wenn er sich mit dem Buch auf den Weg zur Kasse macht
oder versucht es zu klauen, wird er zum Besitzer.

mfg
vume5