Das mit dem Gebrauchsdiebstahl ist ja wirklich interessant!
Eigentlich heißt das aber Gebrauchsanmaßung. Selbst Google findet den Begriff Gebrauchsdiebstahl nur 136x. Es ist ja eben auch kein Diebstahl gegeben, wenn ein Fall der Gebrauchsanmaßung vorliegt. Rein zufällig weiß ich gleich auch noch den lateinischen Ausdruck: furtum usus. Super, was?
Man kann also alles „klauen“ und benutzen, solange man es auch
wieder _unversehrt_ zurückbringt. Doch wie lange kann denn
dieses Benutzen dauern?
Das ist - streng genommen - gar nicht die Frage. Für Diebstahl braucht man nämlich die Absicht des Täters,
- den Eigentümer *dauerhaft* zu enteignen und
- sich oder einem Dritten die Sache *wenigstens vorübergehend* anzueignen.
Wie lange man die Sache benutzt (Frage der Aneignung) spielt keine Rolle. Es kann z. B. genügen, ein Fahrzeug zu entwenden, das nur für eine Fahrt benutzt werden soll. Die Frage ist dann allerdings, ob der Täter den Eigentümer auch enteignen wollte und zwar dauerhaft. Das ist zu verneinen, wenn er das Fahrzeug wieder zurückbringen will. Fährt er damit ins Ausland, wo er es möglichst noch unverschlossen in einem einsamen Wald abstellt, spricht alles dafür, dass der Täter den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentumsposition verdrängen wollte (auch wenn es ihm darauf nicht ankam, sondern er es nur billigend in Kauf nahm).
Zwischenfazit: Furtum usus grenzt von der Frage der dauerhaften Enteignung ab.
Ich entwende einem Laden eine aufblasbare Hüpfburg und baue
sie zu Hause für einen Kindergeburtstag auf. Bevor ich sie
zurückbringen kann, kommt jedoch die Polizei vorbei, die vom
Ladeneigentümer benachrichtigt wurde.
Reicht es jetzt einfach aus, zu sagen, dass man sie ja
zurückbringen wollte?
Wenn du dich ernsthaft für das Thema interessiert, dann lies mal hier:
http://www.ja-aktuell.de/ja/home.nsf/url/38FEC8F0326…
Es ist nicht ganz leicht zu sagen, ob hier ein Diebstahl vorliegt oder nicht. Allerdings muss man ganz klar sagen, dass es auf diese verschiedenen Ansichten, welche dazu möglich sind, in der Praxis kaum ankommen wird. Denn wenn der Richter schon nicht glaubt, dass die Sache zurückgebracht werden sollte, dann interessiert es nicht mehr, welche Konsequenzen die Absicht, die Sache zurückzubringen, gehabt hätte. Und der Richter wird es in aller Regel nicht glauben.
Weiteres Beispiel:
Man „klaut“ jemandem ein Radio, behält es zwei Wochen und
bringt es zurück. Das dürfte nicht unter kurzes Benutzen
fallen, oder? Könnte, auch wenn es vollkommen unversehrt
zurückkommt, allein der Wertverlust durch die Zeit als
Beschädigung gerechnet werden? Also wenn ich einen Computer
nen Monat behielte dann verliert er allein durch diese Zeit
schon an Wert.
Nein, das wäre straflos. Theoretisch. Praktisch wird es kein Richter glauben.
Was die Autos (und Fahrräder) angeht, so ist die Gebrauchsanmaßung hier sowieso nicht straflos, sondern im StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt:
§ 248b StGB
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
Levay