Diebstahl? Unterschlagung? Ein anderer Tatbestand?

Hallo Experten!

Zu folgendem Sachverhalt bitte ich um Auskunft, um welche(n) Straftatbesta(e)nd(e) es sich nach dem deutschen StGb. handelt:

In einer Schule wird von einem Unbekannten aus dem unverschlossenen Raum des Hausmeisters dessen Schlüsselbund entwendet. (Es kann sich aufgrund der Begleitumstände bei dem/den Täter/n nur um Schüler oder Schulpersonal handeln.)
Der Schlüsselbund findet sich später in einem anderen Teil des Gebäudes wieder. Zwei Schlüssel fehlen, von denen einer später ebenfalls gefunden wird. Der zweite Schlüssel bleibt verschwunden. Der unmittelbare materielle Schaden (Schlösser auswechseln) beläuft sich auf ca. 150.-€

Es handelt sich um einen konkreten Fall, der mit den Betroffenen aufgearbeitet werden soll.

Für eine fachlich-sachliche Antwort danke ich im voraus!

Sylvester

Hallo,
bei der Entwendung des Schlüsselbundes handelt es sich um einen vollendeten Diebstahl. Die Rückgabe, egal durch wen, ändert am Tatbestand nichts.
Da bei einer Bestrafung immer drei Elemente geprüft werden müssen (Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld) müss natürlich der Schüler über 14 Jahre alt sein.

Grüße,
strucki

Vielen Dank!

Hallo Sylvester,

da Sie bekunden, dass es sich um einen konkreten Fall handelt, ist es mir leider nicht gestattet, Ihnen eine ausführliche Antwort zu geben.

Ich fasse mich daher kurz, um Sie nicht ganz ohne Antwort zurückzulassen:

In Betracht kommen jedenfalls nur Vermögensdelikte, wie u.a. die von Ihnen im Betreff genannten Diebstahl und Unterschlagung. Einschlägig dürfte hier der Diebstahl sein.

Diese Delikte setzen aber allesamt voraus, dass entweder eine endgültige Enteignung des Eigentümers erfolgt (Unterschlagung) oder diese zumindest herbeigeführt werden soll (Diebstahl) [Enteignungsvorsatz als Komponente der Zueignungsabsicht].
Eine bloße temporäre Gebrauchsanmaßung ist bei Schlüsseln nicht strafbewehrt.

Hinsichtlich des Schlüsselbundes und des einen Schlüssels, dürfte (nach den Sachverhaltsangaben) daher keine Straftat vorliegen.
Allenfalls hinsichtlich des noch fehlenden Schlüssels wäre daher Diebstahl denkbar.
Je nach Fallkonstellation wäre dann noch ein besonders schwerer Diebstahl denkbar, etwa wenn sich der Täter in dem Raum/Schulgebäude verborgen gehalten hat.

Die materiellen Kosten bekommt man aber über den Zivilrechtsweg zurück, sofern man den „Täter“ ausfindig macht.

Viele Grüße
Dolo agit (Pia)

Guten Tag Sylvester,
In ihrem Fall handelt es sich ganz ohne Zweifel um einen Diebstahl ohne erschwerende Umstände gem.§ 242 StGB. Hierbei handelt es sich um ein Antragsdelikt.Sollte der Geschädigte, oder die Institution keinen Strafantrag stellen, wird diese Straftat durch die Staatsanwaltschaft nicht verfolgt.
Es gibt drei Möglichkeiten. 1.) Stafantrag stellen, 2.) Vorbehalt der Stellung eines Strafantrages (3 Monatsfrist beachten) oder 3. Strafantragsverzicht.
Sollte auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet werden, kann dieser nie wieder gestellt werden.
Ich hofe, Ich habe ihnen ein wenig geholfen.

Hallo Experten!

Zu folgendem Sachverhalt bitte ich um Auskunft, um welche(n)
Straftatbesta(e)nd(e) es sich nach dem deutschen StGb.
handelt:

Hallo Sylvester,

Bei dem von Dir geschilderten Fall handelt es sich
nach Betrachtung der vorliegenden handlungen um einen

(A)
Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB

Dazu muss eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen werden, um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen

Es erübrigt sich, die Tatbestandsmerkmale fremd und beweglich bezüglich des Schlüsselbundes zu erörtern.

Der Schlüsselbund muss weiterhin im Gewahrsam einer anderen Person stehen
Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen getragenen tatsächlichen Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache.
Dies kann wohl im Fall des Schlüsselbundes ohne Weiteres bejaht werden.

Weiterhin muss der (fremde) Gewahrsam gebrochen und ein eigener (neuer) Gewahrsam begründet werden.

Fraglich ist hierbei, ob der Täter es auf den ganzen Schlüsselbund oder lediglich auf einen (bestimmten) Schlüssel abgesehen hat.
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
So wurde für den Zeitraum des Gewahrsams des Täters neuer Gewahrsam begründet, unabhängig davon, ob der nun neu begründete, für den Täter nicht zweckdienliche Gewahrsam durch das Ablegen des (restlichen) Schlüsselbundes aufgehoben wurde.

Der Täter muss sowohl die Absicht (dolus directus 1. Grades) gehabt haben, sich die o.g. Sache anzueignen als auch den Vorsatz (mindestens dolus eventualis), den vormaligen Gewahrsamsinhaber vom Eigentum auszuschließen.
Dies kann zumindest in der Aneignungsabsicht bejaht werden. Der (letztendliche) Enteignungsvorsatz hingegen bezieht sich hier nur auf den einzelnen Schlüssel, nicht auf den Schlüsselbund.

Strafbarkeit ist also lediglich für den tatsächlich verschwundenen Schlüssel, nicht jedoch für den gesamten Schlüsselbund gegeben.
Ein einzelner Schlüssel ist, in seinem singualren materiellen Wert jedoch als geringwertig zu bezeichnen, so dass wohl § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) einschlägiger ist.

(B)
Zu beachten ist ferner, dass der Tatbestand des versuchten besonders schweren Falles des Diebstahls gem. §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB oder des vollendeten besonders schweren Falles des Diebstahls gem. §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1 StGB vorliegen kann, wenn mit dem einzelnen entwendeten Schlüssel eine Sache entwendet wurde, die gegen Wegnahme besonders gesichert war.

Aber dies ist vorerst rein hypothetisch.

Ich hoffe geholfen zu haben

Daniel

Hallo Sylvester,
Die Tat ist mit der einfachen Wegnahme des Schlüssels vollendet, nach § 242 StGB. In dem steht:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Zur Erläuterung:

  • Offenes Hausmeisterzimmer = einfache Wegnahme (sonst § 243 StGB)
  • sich oder dritten rechtswidrig zuzueignen = weitere Tat Vorbereitung für z.B. Nachschließen
  • somit handelt der/die Täter mit Vorsatz.
    Begründung zum Vorsatz:
  • Auffinden von Teilen des Schlüsselbundes, ein Schlüssel wurde behalten.

Strafmaß:

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
    = also von einen bis … Euro Geldstrafe,
    = von einem Tag bis … Tage Freiheitsstrafe, bzw. Bewährung

Weitere Tathandlung mit dem einen Schlüssel:
§ 243 StGB
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Solche Sachverhalte kann man natürlich ausschmücken.

Ich würde Ihnen empfehlen sich mit einem Polizeibeamten kurzzuschließen und er erläutert den Sachverhalt dem Personenkreis.

Jedoch aufpassen, wenn ein Polizeibeamter Kenntnis von einer Straftet erhält muss er tätig werden. Also aufpassen wie man ihm das erklärt.

Ich hoffe ihn etwas geholfen zu haben.
MfG Bernd

Ist das eimn Witz?

§242 StGB, einfacher Diebstahl.

hallo,

geklaut ist geklaut,demnach 242 stgb, tür war unverschlossen.Offene Türen darf jeder betreten,solange keiner was sagt, also kein einbruch,hausfriedensbruch o.ä.

mfg
kaisen

Vielen Dank!
Viele freundliche Grüße!
Sylvester

Hallo,
also zunächst: Keine Straftat ohne Täter.

Wenn einer gefunden würde, kommt es auf den Vorsatz an: Bloße Gebrauchsentziehung ist in Deutschland nur bei Kfz und Fahrrädern strafbar. Diebstahlsvorsatz kommt in Betracht, wenn der fehlende Schlüssel entwendet, d.h. dauherhaft dem Eigentümer bei Willen zu eigener nachhaltiger Sachherrschaft entzogen werden sollte (zusammengefaßt; die technischen Definitionen des Tatbestandes sind noch etwas anders). Da alle Schlüssel bis auf einen gefunden wurden, ist zumindest fraglich, ob Diebstahlsvorsatz bestand. Daher kann auch dahinstehen, ob Diebstahl vollendet oder nur versucht war. Unterschlagung käme für Schulpersonal ohne Gewahrsamsbruch in Betracht; auch insoweit fehlt aber ggf. nach den Indizien eine fehlender Zu- und Enteignungsvorsatz.

Ergebnis also: Wenn sich ein - vielleicht doch gefundener - Täter geschickt einläßt, kommt nur zivilrechtlicher Schadenersatz in Betracht.

Gruß

Vielen Dank! Ich habs zweimal lesen müssen (juristischer Laie eben), aber ich glaub, ich habs verstanden.
Viele freundliche Grüße!
Sylvester

Vielen Dank, ich glaub, ich habs verstanden.
Viele freundliche Grüße!
Sylvester

Hallo,

In einer Schule wird von einem Unbekannten aus dem
unverschlossenen Raum des Hausmeisters dessen Schlüsselbund
entwendet. (Es kann sich aufgrund der Begleitumstände bei
dem/den Täter/n nur um Schüler oder Schulpersonal handeln.)

Diebstahl, § 242 StGB

Der Schlüsselbund findet sich später in einem anderen Teil des
Gebäudes wieder.

Für den Straftatbestand unerheblich.

Zwei Schlüssel fehlen,

Keine Unterschlagung, weil schon durch den Diebstahl bestraft.

von denen einer später

ebenfalls gefunden wird. Der zweite Schlüssel bleibt
verschwunden. Der unmittelbare materielle Schaden (Schlösser
auswechseln) beläuft sich auf ca. 150.-€

Es handelt sich um einen konkreten Fall, der mit den
Betroffenen aufgearbeitet werden soll.

Für eine fachlich-sachliche Antwort danke ich im voraus!

Für eine Unterschlagung wäre es erforderlich, dass die Sache (hier: der Schlüsselbund) dem Täter vorher freiwillig ausgehändigt worden ist und der Täter den dann nicht zurückgibt, sondern damit wie ein Eigentümer verfährt. Das ist hier aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Zu fragen wäre noch, ob der Schlüsselbund eine geringwertige Sache ist, was dann vertretbar wäre, wenn die Schlüssel selbst nicht mehr als 50 € kosten würden. Nun werden die ja nicht so ohne weiteres gehandelt und ihr Fehlen verursacht hohe Schäden, so dass ich vertreten würde, dass § 248a StGB keine Anwendung finden sollte.

Haben Sie weitere Fragen?

Gruß
Michael

Herzlichen Dank! Die Antwort ist ausführlich und ausreichend.
Gruß,
Sylvester

Hallo
Einschlägig ist der Einfache Diebstahl gem. §242 StGB weil der Schlüssel gegen Wegnahme nicht in besonderer Weise gesichert war.
Zumindestens gilt das im Hinblick auf den noch verschwundenen Schlüssel.
Unterschlagung (§246 StGB) kann nur derjenige begehen dem eine Sache (Schlüssel) anvertraut war (also der Hausmeister selbst).

mfg

Hallo,
es handelt sich zunächst einmal um einen normalen Diebstahl. Dieser setzt aber in seinen Tatbestandsmerkmalen die rechtswidrige Zueignungsabsicht voraus. Sie liegt hier meines Erachtens nach nicht vor, da die Schlüssel wieder aufgefunden wurden, dem Täter somit die Zueignungsabsicht fehlt. Nur bei dem, Schlüssel, der verschwunden bleibt, würde ich den Diebstahl unterstellen. Der Schaden, hier das Auswechseln der Schlösser, ist kein Straftatbestand, sondern ein zivilrechtlicher Anspruch. Die Kosten müssen verlangt bzw. im Bedarfsfall eingeklagt werden.

Mit internetten Grüßen
Jörg F.

Hallo Sylvester.

Sorry, dass ich mich so spät melde, aber komme gerade erst aus dem Sommerurlaub zurück.
Eine Unterschlagung gem. § 246 StGB schließe ich aus. Der Hausmeister weiß ja, wo er seine Schlüssel aufbewahrt und hat dementsprechend auch die Verfügungsgewalt/den Gewahrsam darüber.
Demzufolge wäre dann der einfache Diebstahl gem. §242 StGB einschlägig. Hier kommt noch hinzu, dass es sich bei dem einen Schlüssel, der ja letztlich „nur“ fehlt, und welchen Sich der Täter mutmaßlich zugeeignet hat um eine geringwertige Sache gem. § 248a StGB handelt. Die Folgekosten (Erneuerung der Schließanlage) spielen hierfür keine Rolle.
Vielleicht wäre noch an einen Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB zu denken. Dies könnte erfüllt sein, wenn durch Beschilderung („Zutritt nur für Personal“ oder so) oder weil allgemein bekannt ist, dass nur der Hausmeister die Räumlichkeit betreten darf.

Grüße, Steffen.