Hallo Sylvester,
Bei dem von Dir geschilderten Fall handelt es sich
nach Betrachtung der vorliegenden handlungen um einen
(A)
Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB
Dazu muss eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen werden, um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen
Es erübrigt sich, die Tatbestandsmerkmale fremd und beweglich bezüglich des Schlüsselbundes zu erörtern.
Der Schlüsselbund muss weiterhin im Gewahrsam einer anderen Person stehen
Gewahrsam ist das von einem Herrschaftswillen getragenen tatsächlichen Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache.
Dies kann wohl im Fall des Schlüsselbundes ohne Weiteres bejaht werden.
Weiterhin muss der (fremde) Gewahrsam gebrochen und ein eigener (neuer) Gewahrsam begründet werden.
Fraglich ist hierbei, ob der Täter es auf den ganzen Schlüsselbund oder lediglich auf einen (bestimmten) Schlüssel abgesehen hat.
Neuer Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache so erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
So wurde für den Zeitraum des Gewahrsams des Täters neuer Gewahrsam begründet, unabhängig davon, ob der nun neu begründete, für den Täter nicht zweckdienliche Gewahrsam durch das Ablegen des (restlichen) Schlüsselbundes aufgehoben wurde.
Der Täter muss sowohl die Absicht (dolus directus 1. Grades) gehabt haben, sich die o.g. Sache anzueignen als auch den Vorsatz (mindestens dolus eventualis), den vormaligen Gewahrsamsinhaber vom Eigentum auszuschließen.
Dies kann zumindest in der Aneignungsabsicht bejaht werden. Der (letztendliche) Enteignungsvorsatz hingegen bezieht sich hier nur auf den einzelnen Schlüssel, nicht auf den Schlüsselbund.
Strafbarkeit ist also lediglich für den tatsächlich verschwundenen Schlüssel, nicht jedoch für den gesamten Schlüsselbund gegeben.
Ein einzelner Schlüssel ist, in seinem singualren materiellen Wert jedoch als geringwertig zu bezeichnen, so dass wohl § 248a StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) einschlägiger ist.
(B)
Zu beachten ist ferner, dass der Tatbestand des versuchten besonders schweren Falles des Diebstahls gem. §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB oder des vollendeten besonders schweren Falles des Diebstahls gem. §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1 StGB vorliegen kann, wenn mit dem einzelnen entwendeten Schlüssel eine Sache entwendet wurde, die gegen Wegnahme besonders gesichert war.
Aber dies ist vorerst rein hypothetisch.
Ich hoffe geholfen zu haben
Daniel