Diebstahl - Wiederbeschaffungswert

Hallo.

Fiktiver Fall:
Mini Cooper wird gestohlen und nicht wieder aufgefunden.
Anschaffungspreis ca. 13.200 Euro - von Privat - 6 Monate vor Diebstahl.
Mini mit der Ausstattung und den Parametern zur Zeit nicht im Angebot. (Verschiedenste Auto Portale)
Wertermittlung der Versicherung: 11.000 Euro aufgrund von Schwacke berechnet.
Entspräche in Keinster weise dem Marktwert. Der ermittlete Wert läge ca. 20 % unter dem aktuellem Wiederbeschaffungswert…

Wie könnte/sollte man sich gegebenen Falls verhalten.

Danke im vorraus
Blau-aeuglein

Na ja, was macht man, wenn man von jemandem Geld zu bekommen hat und der sich weigert, es zu bezahlen? Man nimmt sich einen Rechtsanwalt und erhebt ggf. Klage.

Levay

Hallo,

aufgrund der wenigen Informationen zu diesem Fall kann Ihnen vermutlich niemand hier im Forum eine defintive Antwort geben.

Anschaffungspreis ca. 13.200 Euro - von Privat - 6 Monate vor
Diebstahl.

War dieser Anschaffungspreis auch der Marktwert? Wenn ja, ist das belegt?

Mini mit der Ausstattung und den Parametern zur Zeit nicht im
Angebot. (Verschiedenste Auto Portale)

Wurde der Mini nach dem Kauf wert-verbessert? Wenn ja, in welcher Höhe? Sind diese Massnahmen durch offizielle Rechnungen belegbar?

Wertermittlung der Versicherung: 11.000 Euro aufgrund von
Schwacke berechnet.

Wurde der Versicherung eine eventuelle Zusatzausstattung angezeigt und belegt? Welcher SB liegt dem Kaskovertrag zugrunde? Wurde dieser bereits in den 11.000,- € berücksichtigt? Ist in der Wertermittlung die Mwst. berücksichtigt? Soll nach Wertgutachten abgerechnet werden (ohne konkreten Ersatz) oder wird ein Ersatzfahrzeug mit offizieler Rechnung angeschafft?

Entspräche in Keinster weise dem Marktwert. Der ermittlete
Wert läge ca. 20 % unter dem aktuellem
Wiederbeschaffungswert…

Woher stammt dieser Wert? Ist das belegbar?

Fragen über Fragen (meine Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit), ohne deren Beantwortung die Erteilung von Ratschlägen reinste Kaffeesatzleserei wäre.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

P.S.: Das Hinzuziehen eines Anwalts mag - NACH erfolglosem Klärungsversuch mit der Versicherung!!! - ein probates Mittel sein. Aufgrund einiger weniger, aber unvollständiger Angaben davon auszugehen, dass die Versicherung hier defintiv zu Ungunsten ihres Kunden abrechnet, halte ich für schlichtweg falsch und voreilig.

Hallo,

ich muss meinen Vorrednern widersprechen: im Falle von unterschiedlichen „Vorstellungen“ bei der Kaskoabrechnung sehen die Bedingungen ausdrücklich das sog. Sachverständigenverfahren vor, bevor es zur ordentlichen Gerichtsbarkeit geht.

Allerdings vermute ich, dass der Versicherer soooo falsch nicht liegt mit seiner Wertermittlung, wenn Schwacke berücksichtigt wurde…

@Frank: Du hattest Recht hinsichtlich „unberechtigter Fahrer“ - in den meisten Bedingungen ist der Regress für diesen Fall ausdrücklich auf die besagten 5000 EUR begrenzt (also NICHT wie beim Dieb).

Grüße, M