wenn ein Vermieter einen Dielenboden vor dem Einzug eines Mieters mit einfacher Farbe gestrichen hat. Diese Farbe aber beim drübergehen über den Boden reißt, bricht und abblättert. Hat der Vermieter dann das Recht vom Mieter das Streichen dieses Bodens als Schönheitsreperatur zu fodern?
wie meinen? Die Fahrlässigkeit beim Streichen von Dielen? Geahndet?
Auf welchem Zug fährst du denn gerade mit?
Evtl. könnte man - einem VM gegenüber - bemängeln, bzw. diesen darauf hinweisen, dass das Streichen eines Bodens der so alt ist, dass die Farbe darauf nicht lange hält, relativ sinnlos ist.
Fahrlässig wäre es evtl. wohl, wenn ein Boden nicht instand gesetzt wird, der sich so bewegt hat, das Stolperfallen entstanden sind. Allerdings gibt es im gesamten Paragraphenbereich Mietrecht keinen einzigen Terminus „Fahrlässiges Anstreichen des Fußbodens und dessen Ahndung“. Da kann ich zumindest dir nicht weiterhelfen, vielleicht hat ja jemand anders damit Erfahrung.
Der Anstrich eines Bodens jedoch kann durch Bewegung desselben m.E. nicht so gefährlich werden, dass eine „Ahndung“ angebracht wäre. Was macht denn dieser Anstrich? Ausser platzen und abbröckeln?
Jedenfalls gehört das Anstreichen eines Fußbodens zu den normalen Schönheitsreparaturen, punkt.
Endschuldige, dass ich mich falsch ausgedrückt habe. Ich meinte den Begriff fahrlässig nicht juristisch. Bin nurn Prolet und kein Rechtsverdreher Der Fall den ich meine ist eher, dass eine sehr große Wohnung 100+qm einen sehr alten und kaputten Dielenboden hat, welcher gestrichen ist. Der Mieter legte Teppich drüber und nutzte die Wohnung 1-2 Jahre, ohne den Boden besonders zu belasten. Danach zieht der Mieter aus und nimmt den Teppich, wie vom Vermieter verlangt, raus. Unter dem Teppich kommt jedoch ein Boden hervor, dessen Farbe bei jeder Fuge komplett gerissen ist und dadurch große Teile abplatzen. Der Vermieter verlangt jetzt vom Mieter diesen Boden komplett neu zu streichen. Meine Frage ist jetzt ob das rechtens ist?
Zwar gehört das Streichen von Dielenböden zu den Schönheitsreparaturen, aber zunächst muß der VM den Boden so instand setzen bzw. behandeln, dass er auch streichfähig ist.
Ich würde insoweit die Parallele zu Rissen in Decken und Wänden ziehen, die vorzeitig auftreten. Dann sind diese Risse zunächst vom VM zu beseitigen bevor der Mieter streicht.
Wenn der Voranstrich abblättert, und zwar infolge eines ungeeigneten Voranstrichs oder Untergrundes, kann dies nicht die Pflicht des Mieters auslösen, vorzeitig Schönheitsreparaturen durchzuführen.
ja, klar, wir sind (die meisten jedenfalls) hier ja alle keine Juristen. Hast mein Schmunzeln ja auch wahrgenommen.
Allerdings war dein Ursprungspost ja wesentlich weniger aussagekräftig, als dein jetziges Post. Und von der Frage, ob das Streichen des Bodens zu Schönheitsreparaturen gehört und der „Fahrlässigkeit“ war eben doch ein recht plötzlicher Sprung.
Zu deiner jetzigen Darstellung hat parallel Sebastian etwas gesagt. Noch einmal dazu: Wenn ein Boden (oder sonst etwas in der Wohnung) eher einer Instandsetzung bedarf, als nur eines „normalen“ Anstrichs, dann geht das über die Verpflichtung des Mieters zur Schönheitsreparatur hinaus.
Darüber kann man sich - Mieter und VM - natürlich trefflich streiten (ob eine Instandsetzung nötig ist). Hier wäre ggf. eine direkte fachliche Beratung/Begleitung des Mieters angezeigt.