'Dienstanweisung' -> Veränderung der Arbeitszei

Hallo zusammen…

mir wurde gerade eine „Dienstanweisung“ auf den Schreibtisch gelegt. Inhalt dieser Dienstanweisung war die Änderung der Kernarbeitszeit von 9 - 16 auf 8 - 16 Uhr. Da ich einen sehr langen Arbeitsweg und Familie habe, ausserdem noch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren muß, sehe ich das überhaupt nicht ein.
Zumal hier Überstunden gekloppt werden, die schon im illegalen Bereich liegen.

In meinem Arbeitsvertrag ist die alte Arbeitszeit vereinbart.

Die Frage ist nun - welche Handhabe hat mein Arbeitgeber mir gegenüber seinen Willen durchzusetzen?

Hi Stage,

die Frage ist, ob diese Dienstanweisung mit dem Personalrat und/oder Betriebsrat auch abgestimmt worden ist.

Und das Zweite: Was genau steht in Deinem Arbeitsvertrag?? Wirklich, dass die Kernarbeitszeit von dann bis dann geht?

Jana

Betriebsrat / Personlrat: nicht vorhanden.

Arbeitsvertrag: Ja, steht da so…

Bin ja nicht blöd.

Betriebsrat / Personlrat: nicht vorhanden.

Arbeitsvertrag: Ja, steht da so…

Bin ja nicht blöd.

Hallo.

Die Frage war schon berechtigt, weil gerne so „unwichtige“ Nebensätze wie „Der AG ist berechtigt, bei … die Arbeitszeiten zu ändern“ übersehen werden. Trotzdem freue ich mich, daß Du nicht blöd bist :o)

Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten ist nur über eine schriftliche Änderungskündigung möglich. Also eine Kü bei gleichzeitigem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen nach Ablauf der ordentlichen Küfrist weiterzuführen. Wenn der Betrieb dauerhaft mehr als 5AN beschäftigt, hast Du drei Möglichkeiten:
Du kannst die Änderungskü
1.) annehmen => Dann treten die Änderungen nach Ablauf der Küfrist in Kraft
2.) ablehnen => Dann bist Du ganz „normal“ gekündigt und kannst binnen 3 Wochen ab Zugang der Kü eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
3.) unter Vorbehalt annehmen => Dann nimmst Du die Änderungskü an, unter dem Vorbehalt, diese auf Ihre soziale Wirksamkeit beim Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Auch hier ist eine Frist von 3 Wochen einzuhalten, soweit keine kürzere Küfrist maßgeblich ist (z.B. Probezeit oder tarifvertraglich kürzere Küfrist als 3 Wochen).

Im Zweifel ist 3.) anzuraten.

Gruß,
LeoLo