Dienstaufsichtsbeschwerde

Liebe Experten!

Wenn eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten (Lehrer) erhoben wird bei der zuständigen Behörde: Wird der Lehrer dann über diese Dienstaufsichtsbeschwerde formell informiert? Oder reicht es, dass er durch einen Brief des Schülers, der sie einreicht, darüber Kenntnis erhält?

In welcher Weise muss die Behörde dann vorgehen? Kann es sein, dass der Schüler „Recht“ bekommt und eine Ordnungsmaßnahme des Lehrers und der Schule rückgängig gemacht werden kann, ohne dass der Lehrer zu der Sache gehört wird?

Ich bedanke mich im Voraus für Antworten!

LG Flaschenpost

Wenn eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten
(Lehrer) erhoben wird bei der zuständigen Behörde: Wird der
Lehrer dann über diese Dienstaufsichtsbeschwerde formell
informiert? Oder reicht es, dass er durch einen Brief des
Schülers, der sie einreicht, darüber Kenntnis erhält?

Ich kapier die Formulierung nicht ganz. Anyway, es ist so, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde erst einmal von dem Empfänger an denjenigen weitergeleitet wird, der disziplinarisch zuständig ist (sofern man den nicht zufällig sowieso getroffen hatte).

D.h. ein Schreiben an die Schulbehörde, würde erst einmal an den Rektor weitergeleitet, sofern der Beschwerdegegenstand die Handlung einer seiner Lehrer ist. Den weiteren Verlauf muss man sich wie Ermittlungen vorstellen. D.h. auch, dass man den Betroffenen normalerweise als erstes anhört. Ob man den „Ankläger“ mit preisgibt, hängt von der „Tat“ ab.

Der Disziplinarvorgesetzte kann dann entscheiden, ob er ein Verfahren einleitet.

Sofern die Beschwerde sich gegen eine Entscheidung richtet, ist diese entweder schriftlich dem BEschwerdeführer zugegangen und enthält Anweisungen, wie mit Widersprüchen umzugehen ist, oder sie war Teil einer normalen Arbeitsdurchführung (hier Lehrtätigkeit). Dann hilft nur die o.a. Personenbeschwerde.

In welcher Weise muss die Behörde dann vorgehen? Kann es sein,
dass der Schüler „Recht“ bekommt und eine Ordnungsmaßnahme des
Lehrers und der Schule rückgängig gemacht werden kann, ohne
dass der Lehrer zu der Sache gehört wird?

Nein. Warum sollten sie das tun? Wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, dann wird die Behörde die untergordneten Stellen um Korrektur bitten (Dientsweg!). Aber über deren Kopf hinweg wird nix entschieden.

Kann es sein,
dass der Schüler „Recht“ bekommt und eine Ordnungsmaßnahme des
Lehrers und der Schule rückgängig gemacht werden kann, ohne
dass der Lehrer zu der Sache gehört wird?

Dann müsste die Behörde diese Dienstaufsichtsbeschwerde als Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme interpretieren. Einem solchen Widerspruch könnte sie dann vermutlich auch stattgeben, ohne den Lehrer gehört zu haben. Vorteil für den Lehrer wäre dann vielleicht, dass die Behörde hinsichtlich der Dienstaufischtsbeschwerde kein großes Fass mehr zusätzlich aufmachen würde.

Gruß
Ultra

Kann es sein,
dass der Schüler „Recht“ bekommt und eine Ordnungsmaßnahme des
Lehrers und der Schule rückgängig gemacht werden kann, ohne
dass der Lehrer zu der Sache gehört wird?

Dann müsste die Behörde diese Dienstaufsichtsbeschwerde als
Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme interpretieren. Einem
solchen Widerspruch könnte sie dann vermutlich auch
stattgeben, ohne den Lehrer gehört zu haben.

siehe http://www.juraforum.de/lexikon/Dienstaufsichtsbesch…

Dann ist es aber 1. keine Dienstaufsichtsbeschwerde mehr und 2. wäre es doch sehr merkwürdig, wenn die übergeordnete Behörde ohne Anhörung des bisherigen Entscheiders das Gegenteil bescheiden würde.

Hallo Birk,

danke für den Link, genau da steht es ja: Häufig zielt die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht (nur) auf Maßnahmen der Dienstaufsicht, sondern (auch) auf solche der Fachaufsicht ab. Sind dann die Voraussetzungen des Widerspruchs erfüllt und ist das Begehren des Bürgers der Sache nach als Rechtsschutz- bzw. als Abhilfebegehren zu qualifizieren, ist der erhobene Rechtsbehelf ungeachtet seines Wortlauts und der fehlenden Bezeichnung „Widerspruch“ (auch) als Widerspruch anzusehen, da dieser Rechtsbehelf den weitestgehendsten Rechtsschutz enthält.

Da haben die Eltern irgendwo das Wort „Dienstaufsichtsbeschwerde“ aufgeschnappt und sich nicht darüber informiert, dass der Rechtsbehelf gegen eine schulische Ordnungsmaßnahme der Widerspruch ist. Die Frage ist nur, ob die Begriffe in den Klammern hier auch zum Tragen kommen oder nicht.

Ist es nur ein Widerspruch, sehe ich hier keine Beteiligung des Lehrers. Widerspuchsbehörde ist im Allgemeinen die übergeordnete Behörde.

Handelt es sich um Widerspruch einschließlich einer Dienstaufsichtsbeschwerde, würde man im Zweifel wohl den Lehrer fragen. Spätestens bei einem Diszi bestünde hierauf natürlich ein Anspruch (vgl. § 20 BDG - soweit ins jeweilige Landesrecht übernommen).

Gruß
Ultra

Alles richtig, aber mal ganz praktisch gedacht:

Wenn ein Lehrer X eine Maßnahme verhängt (kann ja eigentlich nur ein Verweis sein, oder gibt es andere relevante Maßnahmen?), dann muss er das mit der Schulleitung besprechen.

Ein Widerspruch gegen diesen Verweis wird die übergeordnete Behörde aber nicht einfach so kassieren ohne die aussprechende Stelle zu konsultieren. Vielleicht müsste sie es nicht zwingend, aber es wäre grob fahrlässig, es nicht zu tun.

Insofern ist im Sinne des UP doch davon auszugehen, dass der initiale Maßnahmen-Beschließende zumindest informiert und befragt wird, oder?

Insofern ist im Sinne des UP doch davon auszugehen, dass der
initiale Maßnahmen-Beschließende zumindest informiert und
befragt wird, oder?

Im Normalfall natürlich ja. Schließlich wird man ja hinterfragen wollen, was den oder die Lehrer dazu bewegt hat, die Maßnahme auszusprechen. Die Frage der UP war:

Kann es sein, dass der Schüler „Recht“ bekommt und eine Ordnungsmaßnahme des Lehrers und der Schule rückgängig gemacht werden kann, ohne dass der Lehrer zu der Sache gehört wird?

Meines Erachtens muss diese Frage trotz allem bejaht werden. Ein Widerspruch richtet sich gegen den Verwaltungsakt, nicht gegen die Person, die ihn ausgesprochen hat. Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist dies insofern keine disziplinarische Handlung, um den Beamten maßzuregeln.

Um näheres zu sagen, müsste man wohl den Sachverhalt und die Hintergründe kennen.

Gruß
Ultra

hallo,

Wenn eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Beamten
(Lehrer) erhoben wird bei der zuständigen Behörde: Wird der
Lehrer dann über diese Dienstaufsichtsbeschwerde formell
informiert?

das weiß ich nicht, aber

Oder reicht es, dass er durch einen Brief des
Schülers, der sie einreicht, darüber Kenntnis erhält?

das wäre wohl ein witz. das wäre so als würde der kläger den angeklagten über die anzeige informieren und das hätte dann die gleiche wertigkeit wie als wenn das gericht es tut.

Danke für alle Antworten!

Wenn ein Lehrer X eine Maßnahme verhängt (kann ja eigentlich
nur ein Verweis sein, oder gibt es andere relevante
Maßnahmen?), dann muss er das mit der Schulleitung besprechen.

Und wenn es hier so gewesen wäre, dass die Schulleitung den Schulverweise selbst unterschrieben hätte, weil der Schüler sich dem Trainingsraum verweigert hat?
Und das Trainingsraumkonzept vorsieht, dass bei Verweigerung ein Schulverweis besteht, bis der Schüler mit dem Ausbilder zum Gespräch erscheint?

Ein Widerspruch gegen diesen Verweis wird die übergeordnete
Behörde aber nicht einfach so kassieren ohne die aussprechende
Stelle zu konsultieren. Vielleicht müsste sie es nicht
zwingend, aber es wäre grob fahrlässig, es nicht zu tun.

Und wenn sie es tatsächlich nicht getan hätte? Sondern diesen Schüler, der den Lehrer und den Kollegen aus der Schulleitung mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde überzogen hat, als einzigen in dieser Sache angehört hat und dann den Schulverweis aufgehoben hat?

Insofern ist im Sinne des UP doch davon auszugehen, dass der
initiale Maßnahmen-Beschließende zumindest informiert und
befragt wird, oder?

Ist anscheinend nicht passiert.

Was sollte man da als betroffener Lehrer machen, der noch nicht mal informiert wurde, worum es in der Beschwerde tatsächlich ging.

Ach, was solls.

Danke für alle Antworten.

LG Flaschenpost

Tja, klingt so als hätte der gesunde Menschenverstand da keine Chance gehabt.

Was sollte man da als betroffener Lehrer machen, der noch
nicht mal informiert wurde, worum es in der Beschwerde
tatsächlich ging.

sich bei der behörde darüber informieren?(und nicht im internetforum)

  1. ob ein schreiben einging
  2. wieso der verweis aufgehoben wurde
  3. was das ganze soll
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Hi Chatairliner!

Du wirst es nicht glauben, aber manchmal kommt man auf die einfachsten Ideen nicht.

Vielleicht findet es unter deinen Augen Gnade, dass die Angelegenheit Stress bedeutet hat und der Betroffene Lehrer gerade andere Kämpfe mit eben dieser Behörde ausgestanden hatte.

Vielleicht grüßt du dann auch wieder… :wink:

Danke für deine Unterstützung!

LG Flaschenpost

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Hallo

Du wirst es nicht glauben, aber manchmal kommt man auf die
einfachsten Ideen nicht.

Vielleicht findet es unter deinen Augen Gnade, dass die
Angelegenheit Stress bedeutet hat und der Betroffene Lehrer
gerade andere Kämpfe mit eben dieser Behörde ausgestanden
hatte.

die sache ist nur die:

wenn sich der lehrer vor seinen schülern so verhält wie der fragesteller hier im forum, wird er die opferrolle nicht loswerden. ein schüler, der zu viel zeit hat und gerne lehrer ärgert, wird das gnadenlos ausnutzen und dem lehrer das leben zur hölle machen.

wenn ein verweis ausgesprochen wird, der widerrufen wird und dann wird im form gefragt, ob das rechtens sei, zeugt von schwäche.

stärke wäre in diesem fall, der behörde in der ersten phase die türe einzutreten und eine ausführliche, schriftliche begründung per brief zu fordern, da sonst der eindruck entsteht, der schule sei der verweis sowieso egal und sie wollte nur ein example statuieren.

schüler, die kopien von dienstaufsichtsbeschwerden an lehrer schicken, die sie betreffen, müssen bestraft werden - und zwar individuell - je nach gefühl, tageslicht und laune des lehrers - mittel, die in keinem gesetz stehen.
macht dies der lehrer nicht, ist er selbst schuld. macht sich der lehrer über virtuelle beschwerden gar gedanken, ist er noch viel schulder.

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