Dienstaufsichtsbeschwerde: Wie läuft das ab?

Guten Tag,

weiß jemand, wie die Bearbeitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt, wenn diese gegenüber dem Vorgesetzten eines Polizeibeamten erfolgt. Der Polizeidirektor antwortet dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verdeutlicht nochmnals seine Fragestellungen. Der leitende Staatsanwalt antwortet.
Ist es vorstellbar, dass der Poliezibeamte nicht erfährt, dass gegen ihn Beschwerde erhoben worden ist und Antworten/Stellungnahmen an den Beschwerdeführer erst durch den Polizeibeamten und dann durch den leitenden Staatsanwalt erfolgt sind?
Gibt es ein Vorschrift nach der der Polizeibeamte zu der Beschwerde Stellung nehmen können muss oder wenigstens durch den Polizeidirektor und(oder den Staatsanwalt über die Beschwerde informiert werden muss?

Ich danke für jede Information.

Grüße
oohpss

Hallo,

die Sache mit dem Staatsanwalt klingt schräg. Der hat im Rahmen einer DAB gegen einen Polizeibeamten an sich gar nichts zu suchen. Es könnte aber sein, dass der Dienststellenleiter aufgrund der DAB den Anfangsverdacht einer Straftat des Beamten hatte, und die Sache daher an die StA abgegeben hat. Dann wird aus der Sache ein Ermittlungsverfahren, und das Ganze läuft dann zuerst mal strafrechtlich. Und erst wenn dass gelaufen ist, kommt ggf. noch mal was vom Dienststellenleiter.

Selbstverständlich hat in beiden Verfahren der betroffene Beamte das Recht zur Stellungnahme. D.h. bei einer „normalen“ DAB fordert der Vorgesetzte den Betroffenen zu einer Stellungnahme auf, bevor er dann entscheidet, was er weiter mit der Sache macht. Und als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er selbstverständlich Anspruch auf eine frühestmögliche Mitteilung des Vorwurfs und Möglichkeit zur Stellungnahme.

Gruß vom Wiz

Woher der Staatsanwalt von der Beschwerde wusste ist völlig unklar.
Tatsache ist aber, dass sich in dem Verfahren vorher die Staatsanwalt eingeschaltet hatte, weil gegen Unbekannt ermittelt wurde ob es bei einem Unfallereignis auch Fremdeinwirkung gab.
Beschwerde wurde geführt über die Art und Weise der Tatsachendarstellung, also bezüglich des Polizeiberichts.
Der Polizist behauptet während einer Befragung als Zeugevor Gericht er wüsste nichts von der DAB, obwohl erst der Polizeidirektor dem Beschwerdeführer antwortete und dann der Leitende Staatsanwalt.

Kann es also sein, dass seitens dem Polizeidirektor oder dem leitenden Staatsanwalt „vergessen“ wurde den Polizisten um eine Stellungnahme zu bitten.

Und kann man, wenn sich herausstellt, dass dies vergessen wurde, die Beschwerde nochmals „auffrischen“, damit die Stellungnahme noch eingeholt wird?

Oder ist das eine Kann- und keine Muss-Regelung mit der Einholung der Stellungnahme des Beschuldigten.

Und ist das Verfahren zur Bearbeitung irgendwo normiert/dokumentiert?

Grüße
oohpss

hallo,

wie wäre es, den kompletten sachverhalt zu schildern und dann die fragen zu stellen? (und nicht umgekehrt)

gruss

iru

Hallo lrubis,
Danke für Deine Anregung.

Passt das so?:

Ein Polizeibericht zu einem Einsatz wg. Suizidversuch mit Balkonsturz ist unvollständig.
Die Angaben beruhen im wesentlichen auf persönliche Schlussfolgerungen des Polizisten.
Der Betroffene schildert das Ereignis als Unfall und nicht als Suizidversuch.
Mehrfach versucht der Betroffene mit dem Polizisten telefonisch Kontakt aufzunehmen. Schriftlich bittet er darum, dass er zu dem Hergang persönlich befragt wird, da es sich um einen Unfall handeln würde. Nichts passiert.
Die Akte ging von der Polizei an die Staatsanwaltschaft weil dort wg. Fremdverschulden ermittelt wurde.
Der Rechtsanwalt schickt später eine Darstellung des Unfallablaufes an die Staatsanwaltschaft.

Wieder später erhält der Betroffene eine Kopie der Akte und damit auch den Polizeibericht.
Die Darstellung des Sachverhalts ist nach Eindruck des Betroffenen unvollständig.

Es erfolgt eine Beschwerde beim Polizeidirektor.
Der antwortet dahingehend, dass alles seine Richtigkeit habe und eine Korrektur oder Ergänzung des Berichts nicht notwendig sei.
Es erfolgt eine Erwiderung, mit nochmaliger Herausstellung der offen geblieben Fragestellungen.
Es antwortet der leitende Staatsanwalt, dahingehend dass alles richtig gemacht worden sei und kein Bedarf nach Ergänzung oder Korrektur besteht.

2,5 Jahre später wird der Polizist als Zeuge vor Gericht aufgerufen.
Dabei stellt sich heraus, dass die Zeugenbefragung nicht durch ihn, sondern durch einen bisher völlig unerwähnten zweiten Beamten erfolgte.
Auch hebt der Polizist die intensive Suche nach Blutspuren hervor, da er das fehlende Blut für wesentlich hält um . Im Bericht steht dazu jedoch kein Wort.
Auf die Frage wer solche Fälle normalerweise bearbeite bzw. bei solchen Fällen ermittle, antwortet er, dass dies die Kripo sei.

Für den Beschwerdeführer verfestigt sich der Eindruck, dass hier etwas nicht so gelaufen ist, wie es eigentlich sollte.

Da der Auftritt des ca. 23jährigen Polizisten als Zeuge vor Gericht eigenartig, befremdlich und hochemotional war, entsteht die Frage, ob der Beamte etwas von der Beschwerde gegen ihn wissen musste oder eben nicht.

Und es stellt sich die Frage, ob de Beschwerde aufgrund des gerichtlichen Protokolls der Zeugenbefragung „aufgefrischt“ werden kann bzw. sollte.

Ich hoffe jetzt ist das etwas deutlicher.

Grüße
oohpss

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Ein Polizeibericht zu einem Einsatz wg. Suizidversuch mit
Balkonsturz ist unvollständig.

Der Betroffene schildert das Ereignis als Unfall und nicht als
Suizidversuch.:2,5 Jahre später wird der Polizist als Zeuge vor Gericht
aufgerufen.

Hallo!

Ich verstehe das immer noch nicht. Wegen was wurde vor Gericht verhandelt? Wegen eines Unfalles - wegen Suizidversuchs? Wohl kaum…

Oder soll er gestoßen worden sein. Dann würde ein Schuh draus.

Schmitt

Ich verstehe das immer noch nicht. Wegen was wurde vor Gericht
verhandelt? Wegen eines Unfalles - wegen Suizidversuchs? Wohl
kaum…

Hallo Herr Prof. Schmidt,
die Zeugeneinvernahme des Polizisten erfolgte im Rahmen zweier Klage des Verunfallten gegen seine privaten Unfall- und seine Berunfsunfähigkeitsversucherung, die die Leistung verweigerten, da die Verletzungen absichtlich (Suizidversuch) herbeigeführt worden sein sollen.

Grüße
oohpss

Ach so!

Wenn der Vorgesetzte infolge einer Beschwerde keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen den Beamten plant, weil er dies aufgrund der Beschwerde nicht für geboten hält und keinen Mangel in der Ermittlungsarbeit feststellen kann muss der Beamte auch keine Stellungnahme abgeben und dieser erfährt unter Umständen nichts von einer Beschwerde.

Viele Grüße

Schmitt

Danke, Prof. Schmitt, für die Info.
Das hilft weiter.

Grüße
oohpss