Hallo lrubis,
Danke für Deine Anregung.
Passt das so?:
Ein Polizeibericht zu einem Einsatz wg. Suizidversuch mit Balkonsturz ist unvollständig.
Die Angaben beruhen im wesentlichen auf persönliche Schlussfolgerungen des Polizisten.
Der Betroffene schildert das Ereignis als Unfall und nicht als Suizidversuch.
Mehrfach versucht der Betroffene mit dem Polizisten telefonisch Kontakt aufzunehmen. Schriftlich bittet er darum, dass er zu dem Hergang persönlich befragt wird, da es sich um einen Unfall handeln würde. Nichts passiert.
Die Akte ging von der Polizei an die Staatsanwaltschaft weil dort wg. Fremdverschulden ermittelt wurde.
Der Rechtsanwalt schickt später eine Darstellung des Unfallablaufes an die Staatsanwaltschaft.
Wieder später erhält der Betroffene eine Kopie der Akte und damit auch den Polizeibericht.
Die Darstellung des Sachverhalts ist nach Eindruck des Betroffenen unvollständig.
Es erfolgt eine Beschwerde beim Polizeidirektor.
Der antwortet dahingehend, dass alles seine Richtigkeit habe und eine Korrektur oder Ergänzung des Berichts nicht notwendig sei.
Es erfolgt eine Erwiderung, mit nochmaliger Herausstellung der offen geblieben Fragestellungen.
Es antwortet der leitende Staatsanwalt, dahingehend dass alles richtig gemacht worden sei und kein Bedarf nach Ergänzung oder Korrektur besteht.
2,5 Jahre später wird der Polizist als Zeuge vor Gericht aufgerufen.
Dabei stellt sich heraus, dass die Zeugenbefragung nicht durch ihn, sondern durch einen bisher völlig unerwähnten zweiten Beamten erfolgte.
Auch hebt der Polizist die intensive Suche nach Blutspuren hervor, da er das fehlende Blut für wesentlich hält um . Im Bericht steht dazu jedoch kein Wort.
Auf die Frage wer solche Fälle normalerweise bearbeite bzw. bei solchen Fällen ermittle, antwortet er, dass dies die Kripo sei.
Für den Beschwerdeführer verfestigt sich der Eindruck, dass hier etwas nicht so gelaufen ist, wie es eigentlich sollte.
Da der Auftritt des ca. 23jährigen Polizisten als Zeuge vor Gericht eigenartig, befremdlich und hochemotional war, entsteht die Frage, ob der Beamte etwas von der Beschwerde gegen ihn wissen musste oder eben nicht.
Und es stellt sich die Frage, ob de Beschwerde aufgrund des gerichtlichen Protokolls der Zeugenbefragung „aufgefrischt“ werden kann bzw. sollte.
Ich hoffe jetzt ist das etwas deutlicher.
Grüße
oohpss