Dienstbarkeitsvertrag

Hallo alle zusammen, ich möchte mich gerne zum Dienstbarkeitsvertrag informieren.

Angenommen ein Wasserwerk möchte über eine landwirtschaftliche Nutzfläche eine Abwasserleitung verlegen. Es soll die Leitung sehr tief verlegen werden, so das die landw. Nutzung nicht beeinträchtigt wird und auch nach getaner Arbeit soll wieder alles in Ordnung gebracht werden. Dazu möchte das Wasserwerk mit dem Eigentümer eine Vereinbarung zur Dienstbarkeitsbestellung abschließen.

Worauf sollte in so einem Falle der betroffene Eigentümer achten?
Gibt es Richtlinien für Entschädigungszahlungen für den Eigentümer €/m²?

Vielleicht kennt sich da ja jemand aus.
Danke schusterml

Es gibt ne Richtlinie, allerdings seit wann will ein Wasserwerk eine Abwasserleitung verlegen ? Ist wohl ein Tippfehler
Gruß Tom

Hallo,

da ich beruflich auch mit solchen Vorgängen zu tun habe (ich bin kein Jurist), habe ich - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - mal die wesentlichen Punkte eines Vertrages zur die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit aus meiner Sicht aufgelistet:

Vertragspartner [Grundstückseigentümer GE und Kanalwerk KW] und das betroffene Grundstück (Flurstücks Nr; Grundbuch von [ORT, Blatt Nr.],

Kurze Beschreibung der (technischen) Anlage , die in den Grundbesitz eingelegt werden oder auf dem Grundstück errichtet werden soll.

Ggfs die Vereinbarung einer Schutzstreifenbreite im Abstand zu einer zu definierenden Achse.

Festlegung der innerhalb des Schutzstreifens
zulässigen Anlagen, Bäume o. Sträucher, die der GE errichten bzw.
pflanzen darf,
für den GE zulässigen Grabungstiefe
 Regelung, für welche Maßnahmen GE Zustimmung von KW einzuholen hat
Verpflichtung KW, die Zustimmung nach den jeweils gültigen
Vorschriften und dem technischen Regelwerk zu erteilen
Recht des KW, Maßnahmen des GE zu widersprechen, wenn die Einrichtung
des KW hiervon betroffen wäre.
Maßnahmen und Ansprüche bei Verstoß gegen diese Reglungen

Begehungsrecht des KW

Ersatz der durch das KW oder von ihm beauftragte Dritte verursachte Flur- und sonstige Schäden, ggfs. nach Sachverständigengutachten
Haftung des GE bei Beschädigung oder Missbrauch der Anlagen des KW

Regelung zur Höhe der Nutzungsentschädigung und Bestimmung ihrer Fälligkeit

Bestellung der Dienstbarkeit und Bewilligung der Eintragung ins Grundbuch

Regelung, wie sich die Notar- und Grundbuchkosten auf die Vertragsparteien verteilen.

Einheitliche und verbindliche Regelungen zur Vertragsgestatltung oder zur Höhe der Nutzungsentschädigung sind mir in diesem Zusammenhang nicht bekannt. Die Höhe der Entschädigung wird auch meist überschätzt. Für Ackerland werden üblicherweise Beträge von 0,25 € bis 0,50 €/Jahr und m² der betroffenen Fläche vergütet. Der Gesamtbetrag für 20 oder 30 Jahre wird dann in einer Summe bezahlt.

Gruß
Zemionow

…danke! Hat mir schon sehr geholfen !!
grüsse schusterml